Neuere oberstrichterliche Erkenntniffe. 187
raubenden und weitwendigen Beweisführung nur bei
einer Gegensforderung ex Gispari causa Platz greifen
kann und auf alle jene Fälle nicht Anwendung findet,
wenn die Gegenforderung gleich der Hauptforderung
ihren Ursprung ex eadem causa ableitet. Seuffert
a. a. O.; Holzschuher Cas. Bd. 3 S. 145;
Arndts Pand. S. 433; Seuffert Arch. V 123,
IX 278, XIV 132, XVII 134, XXIII223, XXVII
117. Diese letztere Modisikation wurde als gesetzliche
Vorschrift in die R PO. aufgenommen —
##. 136 Abs. 2 — und die Bestimmung in §. 274
ist blos eine Ergänzung hiezu.
Aus der Entstehungsgeschichte dieser 88. und
namentlich aus den Motiven zur RCPO. geht mit
aller Bestimmtheit hervor, daß das Gesetz der vom
preußischen Recht und von der französischen Jurisprudenz
eingeschlagenen, auch von angesehenen Rechtslehrern
für das gem. Recht vertheidigten Richtung
folgend, das Trennungsrecht auch für den Fall beschränkte,
daß die Gegenforderung mit der Klagforderung
nicht im rechtlichen. Zusammenhange steht,
weil bei dem Vorhandensein eines solchen Zusammenhanges
eine zutreffende Entscheidung nur dann abgegeben
werden kann, wenn ein und dasselbe Urtheil
das Rechtsverhältniß seinem ganzen Umfange nach
#usammenfaßt. Bülow CPO. S. 85; Endemann
d. CPO. Bd. lI S. 486; Wilmowéki u.
Levi S. 173 u. f.; Struckmann und Koch
S. 103 u. f.
Es ist daher die c. ult. C. 4. 31 durch S. 136 Abs.
2 der RéPO. ersetzt, und kann der daraus abgeleitete
Grundsatz: lquidi cum illiquido nulla est compensatio
trotz in Mitte liegender Illiquidität der
Gegenforderung eine Anwendung nicht finden. Urth.
v. 12. März. Reg. I. 3. 1883.
Zu §S. 437. Die Begründung des concreten
Aussprechens ist unerläßlich. Die