Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLVIII. Band. (48)

Neuere  oberstrichterliche  Erkenntniffe.  187

raubenden  und  weitwendigen  Beweisführung  nur  bei
einer  Gegensforderung  ex  Gispari  causa  Platz  greifen
kann  und  auf  alle  jene  Fälle  nicht  Anwendung  findet,
wenn  die  Gegenforderung  gleich  der  Hauptforderung
ihren  Ursprung  ex  eadem  causa  ableitet.  Seuffert
a.  a.  O.;  Holzschuher  Cas.  Bd.  3  S.  145;
Arndts  Pand.  S.  433;  Seuffert  Arch.  V  123,
IX  278,  XIV  132,  XVII  134,  XXIII223,  XXVII
117.  Diese  letztere  Modisikation  wurde  als  gesetzliche
  Vorschrift  in  die  R  PO.  aufgenommen  —
##.  136  Abs.  2  —  und  die  Bestimmung  in  §.  274
ist  blos  eine  Ergänzung  hiezu.

Aus  der  Entstehungsgeschichte  dieser  88.  und
namentlich  aus  den  Motiven  zur  RCPO.  geht  mit
aller  Bestimmtheit  hervor,  daß  das  Gesetz  der  vom
preußischen  Recht  und  von  der  französischen  Jurisprudenz
  eingeschlagenen,  auch  von  angesehenen  Rechtslehrern
  für  das  gem.  Recht  vertheidigten  Richtung
folgend,  das  Trennungsrecht  auch  für  den  Fall  beschränkte,
  daß  die  Gegenforderung  mit  der  Klagforderung
  nicht  im  rechtlichen.  Zusammenhange  steht,
weil  bei  dem  Vorhandensein  eines  solchen  Zusammenhanges
  eine  zutreffende  Entscheidung  nur  dann  abgegeben
  werden  kann,  wenn  ein  und  dasselbe  Urtheil
das  Rechtsverhältniß  seinem  ganzen  Umfange  nach
#usammenfaßt.  Bülow  CPO.  S.  85;  Endemann
  d.  CPO.  Bd.  lI  S.  486;  Wilmowéki  u.
Levi  S.  173  u.  f.;  Struckmann  und  Koch
S.  103  u.  f.

Es  ist  daher  die  c.  ult.  C.  4.  31  durch  S.  136  Abs.
2  der  RéPO.  ersetzt,  und  kann  der  daraus  abgeleitete
Grundsatz:  lquidi  cum  illiquido  nulla  est  compensatio
  trotz  in  Mitte  liegender  Illiquidität  der
Gegenforderung  eine  Anwendung  nicht  finden.  Urth.
v.  12.  März.  Reg.  I.  3.  1883.

Zu  §S.  437.  Die  Begründung  des  concreten
  Aussprechens  ist  unerläßlich.  Die