Full text : Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Bezirksschulen  —  Bezirksschulinspectoren.  107

Gemeindeämter  (Ges.  vom  21.  April  1873  S.  275  8  13,  Ges.  vom
21.  April  1873  S.  275  8  13,  Ges.  vom  21.  April  1873  S.  284
8  20.,,  AVO.  vom  20.  August  1874  S.  113  8  25  und  über  das  Wahlverfahren
  überhaupt  §§  24—28).  Die  Ergänzungswahlen  zum  B.  haben
durch  die  neugebildete  Bezirksversammlung,  nicht  durch  die  Bezirksversammlung
  in  ihrer  zeitherigen  Zusammensetzung  zu  erfolgen  (MV.
vom  17.  November  1877  im  SWB.  von  1878  S.  125).  Auch  solche
Personen  können  gewählt  werden,  die  nicht  Mitglieder  der  Bezirksversammlung
  sind  (M0O.  vom  24.  October  1877  im  SWB.  S.  190).
Dagegen  können  amtshauptmannschaftliche  Beamte  nicht  Mitglieder  sein
(MVO.  vom  11.  Januar  1878).

C.  Geschäftsführung,  Entschädigung  2c.  Der  B.  wird  von  dem
Amtshauptmann  berufen  und  geleitet.  Der  letztere  giebt  bei  Stimmengleichheit
  den  Ausschlag.  Zur  Beschlußfähigkeit  genügt  die  Anwesenheit
der  Hälfte.  Die  Sitzungen  sind  in  der  Regel  öffentlich,  das  Amt  ist
Ehrenamt,  jedoch  werden  die  Reisekosten  mit  3./  bei  Bahnbenutzung
1  für  5  km  Entfernung,  zum  Mindestens  aber  mit  3  im  Ganzen
vergütet.  Strafen  wegen  unentschuldigten  oder  ungerechtfertigten  Ausbleibens
  fallen  der  Bezirkscasse  zu  (Ges.  vom  21.  April  1873  S.  275
§  14  und  „„  15—18,  AVO.  vom  20.  August  1874  S.  113  S8  25.
29,  30).  Reisen  der  Mitglieder  in  Sachen  des  Bezirksvermögens  fallen
dem  letzteren  zur  Last,  ausgenommen  zu  Sitzungen,  die  sich  auf  Bezirksangelegenheiten
  beziehen.  (Mesch.  vom  30.  October  1889  in  der  Zeitschr.
f.  V.  XI  S.  85).  Mitglieder,  deren  Sonderinteressen  von  einem  Berathungsgegenstande
  berührt  werden,  sind  bei  Beurtheilung  der  Beschlußfähigkeit
mitzuzählen  (VO.  vom  13.  Juli  1884  in  der  Zeitschr.  f.  V.  S.  329).
§  18  des  Ges.  verbietet  die  Theilnahme  nicht  blos  an  der  Berathung,
sondern  auch  an  der  Entscheidung.  Zuwiderhandlungen  machen  die  Entscheidung
  nichtig  (MVO.  vom  21.  October  1886  in  der  Zeitschr.  f.  V.
VIII  S.  41).

Bezirksschulen.  Ob  mehrere  Schulen  eines  Orts  in  einen  Bezirk  zu  vereinigen
  oder  für  jede  von  ihnen  besondere  Schulbezirke  (s.  d.)  zu  bilden
sind,  hängt  von  den  örtlichen  Verhältnissen  ab  und  ist  ortsgesetzlich  zu
bestimmen  (AO.  vom  25.  August  1874  S.  155  §  18.,).

Bezirksschulinspectionen  sind  die  nächsten  den  Schulvorständen  vorgesetzten
Behörden  und  bestehen  aus  dem  Bezirksschulinspector  (s.  d.)  und  dem
Amtshauptmann  (Stadtrathe).  Ihre  Aufgabe  besteht  vornehmlich  in  der
Aufrechterhaltung  der  äußeren  Ordnung  der  Schule  (Ges.  vom  26.  April
1873  S.  350  §8  34,  35,  AVO.  vom  25.  August  1874  S.  155  S#§  66,
67).  Besteht  der  Schulbezirk  nur  aus  einer  Stadt  und  einem  Rittergute,
  so  gehört  die  Amtshauptmannschaft  nicht  zur  B.  (MO.  vom
6.  December  1887  in  der  Zeitschr.  f.  V.  IX  S.  173).  In  Sachen  der
Kirchschulstellen  (s.  d.)  tritt  gemischte  Zuständigkeit  mit  der  Kircheninspection
  ein.

Bezirksschulinspectoren.  Das  der  Staatsregierung  in  Bezug  auf  Unterricht
  und  Erziehung  zustehende  Aufsichtsrecht  über  das  Volksschulwesen
  einschließlich  der  Privatunterrichtsanstalten  und  Privatlehrer  wird