Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 271
ren Schuldner gegenüber auf Anrechnung am Erwerbspreis
erfolgt ist, ein für allemal beseitigt werden
sollte, und bei Abfassung des Hyp.-Ges. bejahend
entschieden wurde. v. Gönner Com. Bd. 1
S. 454—456. «
In gleicher Weise wurde der 8. 56 seit Dezennien
vom obersten Gerichtshofe Bayerns ausgelegt
und angewendet, und es besteht um so weniger ein
hinreichender Grund, von der bisherigen Praxis abzugehen,
als auch die neueste theoretische Forschung
in dieser Frage zu dem Resultate geführt hat, daß
die bisherige Rechtsprechung als mit dem Wortlaute
wie mit dem Sinne der hier allein maßgebenden
hypothekengesetzlichen Bestimmung im vollen Einklange
stehe. Regelsberger bayer. Hypothekenrecht
459 —461.
Wohl ist nach Bayer. Ldr. Th. IV C. 15 S. 5
vgl. mit fr. 11 D. 46 2 für einen Vertrag, der als
vollkommene Delegation gelten soll, der dann aber
auch als solche die Erlöschung des alten Schuldverhältnisses
zur natürlichen Folge haben würde, das
gleichzeitige Zusammenwirken dreier Personen nothwendig.
Allein der Nachweis einer vollkommenen
Delegation im Sinn und mit den Wirkungen der
angeführten civilrechtlichen Bestimmungen wird nicht
nothwendig in jedem Fall erfordert, wenn ein Schuld-=ner
im Wege des Vertragsabschlusses mit einem
Andern, dessen Gläubiger er in Folge dieses Vertrages
wird, bewirken will, daß sein eigener Gläubiger
gegen Letzteren gleichfalls ein persönliches Klagerecht
dadurch erwerbe, daß dieser als Selbstschuldner
und Selbstzahler in das alte Schuldverhältuiß zwi-