Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLVIII. Band. (48)

Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  271

ren  Schuldner  gegenüber  auf  Anrechnung  am  Erwerbspreis
  erfolgt  ist,  ein  für  allemal  beseitigt  werden
  sollte,  und  bei  Abfassung  des  Hyp.-Ges.  bejahend
  entschieden  wurde.  v.  Gönner  Com.  Bd.  1
S.  454—456.  «

In  gleicher  Weise  wurde  der  8.  56  seit  Dezennien
  vom  obersten  Gerichtshofe  Bayerns  ausgelegt
und  angewendet,  und  es  besteht  um  so  weniger  ein
hinreichender  Grund,  von  der  bisherigen  Praxis  abzugehen,
  als  auch  die  neueste  theoretische  Forschung
in  dieser  Frage  zu  dem  Resultate  geführt  hat,  daß
die  bisherige  Rechtsprechung  als  mit  dem  Wortlaute
wie  mit  dem  Sinne  der  hier  allein  maßgebenden
hypothekengesetzlichen  Bestimmung  im  vollen  Einklange
  stehe.  Regelsberger  bayer.  Hypothekenrecht
  459  —461.

Wohl  ist  nach  Bayer.  Ldr.  Th.  IV  C.  15  S.  5
vgl.  mit  fr.  11  D.  46  2  für  einen  Vertrag,  der  als
vollkommene  Delegation  gelten  soll,  der  dann  aber
auch  als  solche  die  Erlöschung  des  alten  Schuldverhältnisses
  zur  natürlichen  Folge  haben  würde,  das
gleichzeitige  Zusammenwirken  dreier  Personen  nothwendig.
  Allein  der  Nachweis  einer  vollkommenen
Delegation  im  Sinn  und  mit  den  Wirkungen  der
angeführten  civilrechtlichen  Bestimmungen  wird  nicht
nothwendig  in  jedem  Fall  erfordert,  wenn  ein  Schuld-=ner
  im  Wege  des  Vertragsabschlusses  mit  einem
Andern,  dessen  Gläubiger  er  in  Folge  dieses  Vertrages
  wird,  bewirken  will,  daß  sein  eigener  Gläubiger
  gegen  Letzteren  gleichfalls  ein  persönliches  Klagerecht
  dadurch  erwerbe,  daß  dieser  als  Selbstschuldner
und  Selbstzahler  in  das  alte  Schuldverhältuiß  zwi-