Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLVIII. Band. (48)

272  Zur  Notiz.

schen  dem  Gläubiger  und  früheren  Schuldner  in
Folge  der  erklärten  Schuldübernahme  eintrete.

In  der  Regel  ist  dem  alten  Schuldner  schon
dadurch  ganz  wesentlich  gedient,  daß  er  seinem  Gläubiger,
  welcher  ihn  aus  Rücksicht  für  eine  gesicherte
Deckung  vorerst  nicht  aus  dem  Obligationsverhältnisse
  zu  entlassen  gedenkt,  der  also  auf  eine  novirende
Delegation  nicht  eingehen  würde,  noch  einen  zweiten
persönlich  haftenden  Schuldner  verschaffte,  durch  dessen
Zahlung  dann  auch  er  selbst  ipso  facto  vollständig
von  der  alten  Schuld  liberirt  und  zugleich  seine  Befriedigung
  für  das  Aeqnivalent  der  erklärten  Schuldübernahme
  von  dem  zahlenden  Uebernehmer  mittelbar
  erlangen  würde.  Urth.  v.  17.  Mai  Reg.  I.
52.  1883.

Zur  Notiz.

Zur  früheren  Mittheilung  vorllegender  Beiträge,
insbesondere  einer  Abhandlung  über  jüdisches  Eherecht
  wird  die  Beigabe  einiger  Ergänzungsblätter
nothwendig.  In  denselben  wird  die  erwähnte  Abhandlung

  in  kurzer  Zeit  zum  Abdruck  gebracht
werden.

Redakt.:  K.  v.  Hettich  in  Rürnberg.  Verl.:  Palm  &  Enke
(Carl  Enke)  in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &  Sohn.