272 Zur Notiz.
schen dem Gläubiger und früheren Schuldner in
Folge der erklärten Schuldübernahme eintrete.
In der Regel ist dem alten Schuldner schon
dadurch ganz wesentlich gedient, daß er seinem Gläubiger,
welcher ihn aus Rücksicht für eine gesicherte
Deckung vorerst nicht aus dem Obligationsverhältnisse
zu entlassen gedenkt, der also auf eine novirende
Delegation nicht eingehen würde, noch einen zweiten
persönlich haftenden Schuldner verschaffte, durch dessen
Zahlung dann auch er selbst ipso facto vollständig
von der alten Schuld liberirt und zugleich seine Befriedigung
für das Aeqnivalent der erklärten Schuldübernahme
von dem zahlenden Uebernehmer mittelbar
erlangen würde. Urth. v. 17. Mai Reg. I.
52. 1883.
Zur Notiz.
Zur früheren Mittheilung vorllegender Beiträge,
insbesondere einer Abhandlung über jüdisches Eherecht
wird die Beigabe einiger Ergänzungsblätter
nothwendig. In denselben wird die erwähnte Abhandlung
in kurzer Zeit zum Abdruck gebracht
werden.
Redakt.: K. v. Hettich in Rürnberg. Verl.: Palm & Enke
(Carl Enke) in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.