Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLVIII. Band. (48)

288  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Schadloshaltung  des  Klägers  durch  die  Beklagte
keine  Rede  sein  kann.

Die  Beklagte  hat  auch  behauptet,  daß  der  verlautbarte
  und  wircklich  vereinbarte  Kaufpreis  dem
wirklichen  Werthe  des  Mühlanwesens  entspreche,
daß  dieses  nicht  mehr  als  diesem  Preis  werth  gewesen,
  somit  Kläger  durch  den  verlautbarten  Kaufpreis
  nicht  beschädigt,  daß  durch  den  Kaufpreis  seinem
  Interesse  nicht  zuwidergehandelt  worden  sei.

Dieser  Einwand  wäre  nur  dann  von  Bedeutung
wenn  der  Beklagten  kein  Kaufpreis  vorgeschrieben,
dessen  Bestimmung  ihrem  Ermessen  bei  Ertheilung
des  Mandats  überlassen  worden  wäre,  dann  könnte
sie  geltend  machen,  daß  sie  das  Interese  des  Verkäufers
  gewahr  hätte,  fr.  46  D.

Da  der  Beklagten  aber  ein  bipla  k  welchen
nicht  heruntergegangen  werden  durfte,  vorgeschrieben
war,  so  durfte  das  Mühlanwesen  auch  nicht  zu  einem
geringeren  Preise  verkauft  werden,  vielmehr  war  es,
wenn  sie  den  vom  Kläger  gewollten  Kaufpreis  nicht
erzielen  konnte,  ihn  obgelegen,  hievon  dem  Kläger
Kenntniß  zu  geben  und  dessen  Unordnung  zu  gewärtigen.
  fr.  27.  8.  2  D.  17.

Da  Beklagte  dieser  ppcbt  deren  Erfüllung
ihr  möglich  gewesen,  nicht  nachkam,  sie  selbst  die
Unthunlichkeit  der  Erfüllung  nicht  behauptet,  so  bleibt
sie  dem  Kläger  für  ihr  mandatwidriges  Verhalten
haftbar  und  kann  sie  mit  dem  Einwande,  daß  Kläger
nicht  benachtheiligt  sei,  dessen  Klagsanspruch  auf  Aufhebung
  des  Kaufvertrages  und  Rückverbriefung  der
im  Kaufvertrage  aufgeführten  Objekte  auf  den  Kläger
auf  ihre  Kosten,  nicht  beseitigen.  fr.  4.  D.  17.  1.
Urth.  v.  19.  Juni  Reg.  I.  41,  1883.

«  ettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &  Enke
m  —*  Erlangen.  Druck  von  Junge  &  Sohn.