288 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
Schadloshaltung des Klägers durch die Beklagte
keine Rede sein kann.
Die Beklagte hat auch behauptet, daß der verlautbarte
und wircklich vereinbarte Kaufpreis dem
wirklichen Werthe des Mühlanwesens entspreche,
daß dieses nicht mehr als diesem Preis werth gewesen,
somit Kläger durch den verlautbarten Kaufpreis
nicht beschädigt, daß durch den Kaufpreis seinem
Interesse nicht zuwidergehandelt worden sei.
Dieser Einwand wäre nur dann von Bedeutung
wenn der Beklagten kein Kaufpreis vorgeschrieben,
dessen Bestimmung ihrem Ermessen bei Ertheilung
des Mandats überlassen worden wäre, dann könnte
sie geltend machen, daß sie das Interese des Verkäufers
gewahr hätte, fr. 46 D.
Da der Beklagten aber ein bipla k welchen
nicht heruntergegangen werden durfte, vorgeschrieben
war, so durfte das Mühlanwesen auch nicht zu einem
geringeren Preise verkauft werden, vielmehr war es,
wenn sie den vom Kläger gewollten Kaufpreis nicht
erzielen konnte, ihn obgelegen, hievon dem Kläger
Kenntniß zu geben und dessen Unordnung zu gewärtigen.
fr. 27. 8. 2 D. 17.
Da Beklagte dieser ppcbt deren Erfüllung
ihr möglich gewesen, nicht nachkam, sie selbst die
Unthunlichkeit der Erfüllung nicht behauptet, so bleibt
sie dem Kläger für ihr mandatwidriges Verhalten
haftbar und kann sie mit dem Einwande, daß Kläger
nicht benachtheiligt sei, dessen Klagsanspruch auf Aufhebung
des Kaufvertrages und Rückverbriefung der
im Kaufvertrage aufgeführten Objekte auf den Kläger
auf ihre Kosten, nicht beseitigen. fr. 4. D. 17. 1.
Urth. v. 19. Juni Reg. I. 41, 1883.
« ettich in Nürnberg. Verl.: Palm & Enke
m —* Erlangen. Druck von Junge & Sohn.