294 Nachmonat-Gehalt.
festgesetzt ist, inwieweit nach dem Tode des Beamten
dessen „Hinterbliebenen“ noch ein Sterbenachgehalt
zusteht 7). -
Eine besondere Erörterung verdient noch die
Frage, ob und inwieweit die den Arrest oder die
Pfändung des Diensteinkommens oder der Pension
der Beamten sowie des nach dem Tode der letzeren
deren Hinterbliebenen zu gewährenden Sterbe- oder
Gnadengehalts beschränkenden Bestimmungen der
Prozeßgesetze auch den Nachmonatbezug des pragmatisch
angestellten bayerischen Statsdieners berühren.
Hier fällt zunächst auf, daß die Bestimmung des
Art. 970 der bayerischen CPO. von 1869, wonach
)FHinsichtlich Württtembergs dgl. die Dienstpragmatik
vom 28. Juni 1821 8. 32 Abs. 3 8g8. 33,
34; Robert von Mohl Staaterecht des Königreichs
Württemberg, II. Aufl. §. 166 Bd. II S. 139.
Hinsichtlich Preußens vgl. die Kabinetsordres vom
27. April 1816 und 15. Nov. 1819 Gesetzsammlung
1820 S. 45; Grotefendt Sammlung 1 109 Anm.
Nr. 3; Rönne Staatsrecht der preußischen Monarchic
3. Aufl. Bd. II Abth. 1 §. 339 S. 494, 495
endlich das neueste Gesetz vom 6. Febr. 1881, nach
welchem die Hinterbliebenen der unmittelbaren etatmäßig
angestellten Beamten, auch wenn diese nicht
in kollegialischem Verhältnisse standen, für das auf
dem Sterbemonat folgende Quartal noch die volle
Besoldung erhalten und die Verwaltungschefs dieses
sogenannte Gnadenquartal, wenn eine Wittwe oder
Descendenten des Verstorbenen nicht vorhanden sind,
auch vom Erblasser ernährten armen Eltern, Geschwistern,
Geschwisterkindern oder Pflegekindern oder solchen
Personen, welche die Kosten der letzten Krankheit
und der Beerdigung bestritten haben, falls für
deren Deckung der Nachlaß nicht zureicht, bewilligen
können.