Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLVIII. Band. (48)

294  Nachmonat-Gehalt.

festgesetzt  ist,  inwieweit  nach  dem  Tode  des  Beamten
  dessen  „Hinterbliebenen“  noch  ein  Sterbenachgehalt
  zusteht  7).  -

Eine  besondere  Erörterung  verdient  noch  die
Frage,  ob  und  inwieweit  die  den  Arrest  oder  die
Pfändung  des  Diensteinkommens  oder  der  Pension
der  Beamten  sowie  des  nach  dem  Tode  der  letzeren
deren  Hinterbliebenen  zu  gewährenden  Sterbe-  oder
Gnadengehalts  beschränkenden  Bestimmungen  der
Prozeßgesetze  auch  den  Nachmonatbezug  des  pragmatisch
  angestellten  bayerischen  Statsdieners  berühren.


Hier  fällt  zunächst  auf,  daß  die  Bestimmung  des
Art.  970  der  bayerischen  CPO.  von  1869,  wonach

)FHinsichtlich  Württtembergs  dgl.  die  Dienstpragmatik
  vom  28.  Juni  1821  8.  32  Abs.  3  8g8.  33,
34;  Robert  von  Mohl  Staaterecht  des  Königreichs
  Württemberg,  II.  Aufl.  §.  166  Bd.  II  S.  139.
Hinsichtlich  Preußens  vgl.  die  Kabinetsordres  vom
27.  April  1816  und  15.  Nov.  1819  Gesetzsammlung
1820  S.  45;  Grotefendt  Sammlung  1  109  Anm.
Nr.  3;  Rönne  Staatsrecht  der  preußischen  Monarchic
  3.  Aufl.  Bd.  II  Abth.  1  §.  339  S.  494,  495
endlich  das  neueste  Gesetz  vom  6.  Febr.  1881,  nach
welchem  die  Hinterbliebenen  der  unmittelbaren  etatmäßig
  angestellten  Beamten,  auch  wenn  diese  nicht
in  kollegialischem  Verhältnisse  standen,  für  das  auf
dem  Sterbemonat  folgende  Quartal  noch  die  volle
Besoldung  erhalten  und  die  Verwaltungschefs  dieses
sogenannte  Gnadenquartal,  wenn  eine  Wittwe  oder
Descendenten  des  Verstorbenen  nicht  vorhanden  sind,
auch  vom  Erblasser  ernährten  armen  Eltern,  Geschwistern,
  Geschwisterkindern  oder  Pflegekindern  oder  solchen
  Personen,  welche  die  Kosten  der  letzten  Krankheit
  und  der  Beerdigung  bestritten  haben,  falls  für
deren  Deckung  der  Nachlaß  nicht  zureicht,  bewilligen
können.