Kirchliche Baulast. 329
handlung vor Allem fragen: Harmoniren die gemeinrechtlichen
Bestimmungen über die kirchliche
Baupflicht mit den Lehren, der Verfassung und
den eigenthümlichen Rechtsquellen der Protestanten?
Das kanonische Recht der Katholiken — das Tridentinum
kommt als gemeinsame Rechtsquelle jedenfalls
nur insofern in Betracht, als es nur das
bisher bestandene Recht bestätigt, denn in allen
übrigen Theilen war es von den Protestanten von
jeher perhorrescirt — überträgt die Sorge für
Erhaltung der Kirchen und Pfarrhäuser bekanntlich
den Bischöfen ?) und bestimmt, daß die Kosten
primär der Kirchenkasse, dem Heiligen, subsidiär dem
Patron und Jedem, der aus Kirchengütern Einkünfte
bezieht, zur Last fallen sollen 10); erst letztsubsidiär
sollen die Pfarrkinder herangezogen werden.
Bielitz preuß. Kirchenrecht (1831) S. 3; Droste
a. a. O. (1832) §. 54; Grolmann a. a. O.
g. 28, 43; Brendel a. a. O. F. 27 u. 57; Richter
a. a. O. S. 83; Weber sächs. Recht (1843
Se. 1 S. 20; Büff Kurbessisches Recht (1861
5 .
9)coo.3caus.10qu3;conc.’1’kjä.top.210.7
de reform.
10)) Bisher nahm man an, daß unter den „fructus ex occlesiis
provenicntes“ Zehenten, Zinsen, Gilten und
dgl. Einkünfte zu verstehen seien. Ein auch sonst in
der Motivirung höchst merkwürdiges Urtheil des Oberlandesgerichts
Bamberg vom 2. März 1883 stellt
alle von der Kirche einmal besessenen Vermögensobjekte
mit den Zehnten und anderen Gefällen gleich
und verleiht auch den Immobllien einer Pfarrei für
ewige Zeiten die kirchliche Eigenschaft, überträgt also
die durch Ausnahmsgesetze den Zehenten verliehene
Fiktion von der Untrennbarkeit des Eigenthums und
deren klerikalen Natur auch auf ehmalige Pfarr-Wiesen
und Aecker!
(Fortsetzung folgt.)