Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLVIII. Band. (48)

Kirchliche  Baulast.  329

handlung  vor  Allem  fragen:  Harmoniren  die  gemeinrechtlichen
  Bestimmungen  über  die  kirchliche
Baupflicht  mit  den  Lehren,  der  Verfassung  und
den  eigenthümlichen  Rechtsquellen  der  Protestanten?

Das  kanonische  Recht  der  Katholiken  —  das  Tridentinum
  kommt  als  gemeinsame  Rechtsquelle  jedenfalls
  nur  insofern  in  Betracht,  als  es  nur  das
bisher  bestandene  Recht  bestätigt,  denn  in  allen
übrigen  Theilen  war  es  von  den  Protestanten  von
jeher  perhorrescirt  —  überträgt  die  Sorge  für
Erhaltung  der  Kirchen  und  Pfarrhäuser  bekanntlich
den  Bischöfen  ?)  und  bestimmt,  daß  die  Kosten
primär  der  Kirchenkasse,  dem  Heiligen,  subsidiär  dem
Patron  und  Jedem,  der  aus  Kirchengütern  Einkünfte
bezieht,  zur  Last  fallen  sollen  10);  erst  letztsubsidiär
sollen  die  Pfarrkinder  herangezogen  werden.

Bielitz  preuß.  Kirchenrecht  (1831)  S.  3;  Droste

a.  a.  O.  (1832)  §.  54;  Grolmann  a.  a.  O.

g.  28,  43;  Brendel  a.  a.  O.  F.  27  u.  57;  Richter

  a.  a.  O.  S.  83;  Weber  sächs.  Recht  (1843

Se.  1  S.  20;  Büff  Kurbessisches  Recht  (1861
5  .

9)coo.3caus.10qu3;conc.’1’kjä.top.210.7
de  reform.

10))  Bisher  nahm  man  an,  daß  unter  den  „fructus  ex  occlesiis
  provenicntes“  Zehenten,  Zinsen,  Gilten  und
dgl.  Einkünfte  zu  verstehen  seien.  Ein  auch  sonst  in
der  Motivirung  höchst  merkwürdiges  Urtheil  des  Oberlandesgerichts
  Bamberg  vom  2.  März  1883  stellt
alle  von  der  Kirche  einmal  besessenen  Vermögensobjekte
  mit  den  Zehnten  und  anderen  Gefällen  gleich
und  verleiht  auch  den  Immobllien  einer  Pfarrei  für
ewige  Zeiten  die  kirchliche  Eigenschaft,  überträgt  also
die  durch  Ausnahmsgesetze  den  Zehenten  verliehene
Fiktion  von  der  Untrennbarkeit  des  Eigenthums  und
deren  klerikalen  Natur  auch  auf  ehmalige  Pfarr-Wiesen
und  Aecker!

(Fortsetzung  folgt.)