Samstag den 22. Bezember 1883. 48. Jahrgang. 3 26.
Dr. J. A. Feuffert'z
Plätter für Recbtsanwendung
zunächst in Bayern.
Inhalt: Zur Lehre von ber kirchlichen Baupllicht. —. Uebersicht Über die Ergebulsle
der Rechtsprechung des bayerischen obersten Landesgerichtes.
Urthelle vom Dklober.
Zur Lehre von der kirchlichen Baupflicht.
(Schluß.)
Was aber den zweiten Mangel aubelangt, so
kommt man kaum mit den im Jahre 1878 aufgestellten
Grundsätzen zu Recht. Gerade der Rechtsstandpunkt,
der Rechtsstaat und der Grundsatz: Gleiches
Recht für Alle! verbietet, den Staat als Vermögensobjekt
rechtloser zu stellen als die einzelnen Staatsbürger,
von ihm als Rechtsnachfolger der Fürsten,
Fürstbisthümer, Stifter und Klöster oder mediatisirten
Reichsstädte mit den damit verbundenen Verpflichtungen
eine sein unbestrittenes Eigenthum an
den Archiven jener Rechtsvorgänger oder an den
staatlichen Akten beschränkende Handlung, die von
einem Vermögensnachtheile begleitet ist, zu verlangen,
den Staat an seinem Vermögen zu schmälern, also
die Gesammtheit der Staatsbürger zu verletzen, um
einzelnen Staatsbürgern einen Vortheil zuzuwenden.
Weil der Staat über den Parteien stehen soll, wird
er auch den Fiskus, wo dieser als Partei erscheint,
ebenso behandeln müssen, wie die einzelnen Staatsbürger.
Daß aber aus der Qualität der Archive
als Staatsanstalten kein unbeschränktes Mitbenützungsrecht
jedes einzelnen Staatsbürgers abgeleitet
werden kann und darf, wird wohl kaum einer
Begründung bedürfen, da nur daran erinnert zu
werden braucht, daß auch alle Gerichte und Behör-Neue
Folge Band XXVIII.