Kirchliche Baulast. 408.
in Württemberg kann der Archivbeamte auf
rein historische Fragen über Punkte vor dem
Jahre 1700 selbst Antwort ertheilen, sonst ist
in letzter Instanz das Ministerlum des Aeußern
zur Bescheiduug zuständig;
in Oesterreich entscheidet über die Archivbenützung
in dem k. k. Haus-, Hof= und Staatsarchiv,
wo noch die Archive des deutschen
Reichshofrathes, der deutschen Reichskanzlei und
des Reichslanzlers liegen, in der Regel der
Direktor, bel den Ministerien, den Landesund
Provinzialstellen, deren Vorstand;
in Belgien muß jeder Gesuchsteller sein eigenes
Interesse oder sein Recht als Erbe und Rechtsnachfolger
nachweisen;
in Holland ist das ältere Archiv für Urkunden
vor dem Jahre 1813 (Restauration) in der
Regel Jedermann zur Einsicht offen; die Akten
und Urkunden nach 1813 liegen noch bei den
bezüglichen Behörden, deren Vorstände über die
Einsichtnahme entscheiden;
in Däuemark ist das historische Material vor
dem Jahre 1750 dem Zentralarchiv einverleibt,
über dessen Einsichtnahme der Cultusminister
entscheidet und in der Regel genehmigtz die
Akten und Urkunden nach dem Jahre 1750
liegen noch bei den Behörden, deren Vorstände
und in letzter Linie der Ressortmeister über deren
Benützung entscheidet;
in Fran kreich sind fast alle Urkunden vor dem
Jahre 1791, welche im Nationalarchiv bei Paris
liegen, der öffentlichen Benützung frei gegeben;
über die Gestattung der Einsichtnahme
der Departementalarchive entscheidet der Präfekt;
in der Regel werden alle Schriftstücke
vorgelegt, auch wenn es sich um Kollision von
Staatsvermögen oder Privatansprüche handelt.
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