Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLVIII. Band. (48)

Kirchliche  Baulast.  408.

in  Württemberg  kann  der  Archivbeamte  auf
rein  historische  Fragen  über  Punkte  vor  dem
Jahre  1700  selbst  Antwort  ertheilen,  sonst  ist
in  letzter  Instanz  das  Ministerlum  des  Aeußern
  zur  Bescheiduug  zuständig;

in  Oesterreich  entscheidet  über  die  Archivbenützung
  in  dem  k.  k.  Haus-,  Hof=  und  Staatsarchiv,
  wo  noch  die  Archive  des  deutschen
Reichshofrathes,  der  deutschen  Reichskanzlei  und
des  Reichslanzlers  liegen,  in  der  Regel  der
Direktor,  bel  den  Ministerien,  den  Landesund

  Provinzialstellen,  deren  Vorstand;

in  Belgien  muß  jeder  Gesuchsteller  sein  eigenes
Interesse  oder  sein  Recht  als  Erbe  und  Rechtsnachfolger

  nachweisen;

in  Holland  ist  das  ältere  Archiv  für  Urkunden
vor  dem  Jahre  1813  (Restauration)  in  der
Regel  Jedermann  zur  Einsicht  offen;  die  Akten
und  Urkunden  nach  1813  liegen  noch  bei  den
bezüglichen  Behörden,  deren  Vorstände  über  die
Einsichtnahme  entscheiden;

in  Däuemark  ist  das  historische  Material  vor
dem  Jahre  1750  dem  Zentralarchiv  einverleibt,
über  dessen  Einsichtnahme  der  Cultusminister
entscheidet  und  in  der  Regel  genehmigtz  die
Akten  und  Urkunden  nach  dem  Jahre  1750
liegen  noch  bei  den  Behörden,  deren  Vorstände
und  in  letzter  Linie  der  Ressortmeister  über  deren
  Benützung  entscheidet;

in  Fran  kreich  sind  fast  alle  Urkunden  vor  dem
Jahre  1791,  welche  im  Nationalarchiv  bei  Paris
  liegen,  der  öffentlichen  Benützung  frei  gegeben;
  über  die  Gestattung  der  Einsichtnahme
der  Departementalarchive  entscheidet  der  Präfekt;
  in  der  Regel  werden  alle  Schriftstücke
vorgelegt,  auch  wenn  es  sich  um  Kollision  von
Staatsvermögen  oder  Privatansprüche  handelt.

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