114 Praktische Bemerkung über §.3 des St. Sch. Ges. v. 1822.
petua taciturnitate actiones suas extingui
patiuntur 2).“ Die Vorschrift des in Frage be-
findlichen G. 3 hingegen beabsichtigt ausschließend
den Vortheil des Beklagten, des Schuldners, der
Staatskasse. Die Ordnung des Staatshaushalts,
der Abschluß der Kataster der Staatsschuld war
der einzige Zweck, welchen der Gesetzgeber bei. Er-
lassung jener Vorschrift vor Augen hatte. Den
Glänbigern, gleichsam zur Strafe begangener Nach-
lässigkeit einen Nachtheil zuzufügen, lag nicht von
serne in seinem Sinne. — So wie bei Herstel-
lung von Familienfideikommissen, bei Auseinander=
setzung von Verlassenschaften im Interesse des
Schuldners die Ordnung der Vermögensverhält=
nisse durch Vorsteckung von Präklusivtermi-
nen für die Anbringung der Forderungen erstrebt
wird, eben so geschah das Gleiche hier im Inter-
esse des schuldenden Staates, um dessen Verms-
gensverhältnisse in Ordnung zu bringen.
2) Die Extinktivverjährung der Klage be-
ginnt in jedem einzelnen Falle mit dem Eintritte
der Klagbarkeit des Rechtes; eben so individuell
bestimmt sich die Vollendung durch den Ablauf der
gesetzlichen — von jenem Anfangspunkte
zu berechnenden Zeit. Hierin liegt das-We-
sen der Verjährung. Eine Erlöschung, welche
mit dem Herankommen eines allgemein bestimmten
Kalendertages, mit dem Ende einer nicht vom
Beginne der Klagbarkeit des einzelnen Rechtes be-
2 Incerti Auctoris Ordo Judiciorum (Ulpianus de
edendo) Tit. de praescriptionibus (ed. IIcnel
pag. 24)