Full text: Blätter für Rechtsanwendung. IV. Band (4)

114 Praktische Bemerkung über §.3 des St. Sch. Ges. v. 1822. 
petua taciturnitate actiones suas extingui 
patiuntur 2).“ Die Vorschrift des in Frage be- 
findlichen G. 3 hingegen beabsichtigt ausschließend 
den Vortheil des Beklagten, des Schuldners, der 
Staatskasse. Die Ordnung des Staatshaushalts, 
der Abschluß der Kataster der Staatsschuld war 
der einzige Zweck, welchen der Gesetzgeber bei. Er- 
lassung jener Vorschrift vor Augen hatte. Den 
Glänbigern, gleichsam zur Strafe begangener Nach- 
lässigkeit einen Nachtheil zuzufügen, lag nicht von 
serne in seinem Sinne. — So wie bei Herstel- 
lung von Familienfideikommissen, bei Auseinander= 
setzung von Verlassenschaften im Interesse des 
Schuldners die Ordnung der Vermögensverhält= 
nisse durch Vorsteckung von Präklusivtermi- 
nen für die Anbringung der Forderungen erstrebt 
wird, eben so geschah das Gleiche hier im Inter- 
esse des schuldenden Staates, um dessen Verms- 
gensverhältnisse in Ordnung zu bringen. 
2) Die Extinktivverjährung der Klage be- 
ginnt in jedem einzelnen Falle mit dem Eintritte 
der Klagbarkeit des Rechtes; eben so individuell 
bestimmt sich die Vollendung durch den Ablauf der 
gesetzlichen — von jenem Anfangspunkte 
zu berechnenden Zeit. Hierin liegt das-We- 
sen der Verjährung. Eine Erlöschung, welche 
mit dem Herankommen eines allgemein bestimmten 
Kalendertages, mit dem Ende einer nicht vom 
Beginne der Klagbarkeit des einzelnen Rechtes be- 
2 Incerti Auctoris Ordo Judiciorum (Ulpianus de 
edendo) Tit. de praescriptionibus (ed. IIcnel 
pag. 24)