Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Artikel  38.

Für  den  Fall,  daß  andere  Deutsche  Staaten  den  Wunsch  zu  erkennen  geben  sollten,  in
den  Zollverein  aufgenommen  zu  werden,  erklären  sich  die  hohen  Kontrahenten  bereit,  diesem
Wunsche,  soweit  es  unter  gehöriger  Berückstchtigung  der  besonderen  Interessen  der  Vereins-Mitglieder
  möglich  erscheint,  durch  desfalls  abzuschließende  Verträge  Folge  zu  geben.

Artikel  39.

Auch  werden  sie  sich  bemüßen,  durch  Handelsverträge  mit  anderen  Staaten  dem  Verkehr
  ihrer  Angehörigen  jede  mögliche  Erleichterung  und  Erweiterung  zu  verschaffen.

Artikel  40.

Alles  was  sich  auf  die  Detail-Ausführung  der  in  dem  gegenwärtigen  Vertrage  und  dessen
  Beilagen  enthaltenen  Verabredungen  bezieht,  soll  durch  gemeinschaftliche  Commissarien
vorbereitet  werden.

Artikel  41.

In  Folge  der  Erneuerung  der  Zollvereins-Verträge  treten  die  daran  betheiligten  Deutschen
  Staaten,  nach  stattgehabter  Prüfung,  dem  zwischen  Preußen  und  Oesterreich  abgeschlossenen
  Handels=  und  Zollvertrage  vom  19.  Februar  1853,  nach  Maaßgabe  des  Artikels  26
des  letztgedachten  Vertrages,  biemit  förmlich  bei,  vergestalt,  daß  dessen  sämmtliche  Bestimmungen
  auch  auf  die  oben  gedachten  Deutschen  Staaten  vom  1.  Januar  1854  ab  Anwendung
  finden  werden.

Artikel  42.

Sofern  der  gegenwärtige  Vertrag  nicht  vor  dem  1.  Januar  1864  von  dem  einen  oder
dem  anderen  der  kontrahirenden  Staaten  aufgekündigt  wird,  so  soll  er  auf  weitere  zwölf
Jahre,  und  sofort  von  zwölf  zu  zwölf  Jahren  als  verlängert  angesehen  werden.

Letztere  Verabredung  wird  jedoch  nur  für  den  Fall  getroffen,  daß  nicht  in  der  Zwischenzeit
sämmtliche  Deutsche  Bundesstaaten  über  gemeinsame  Maaßregeln  übereinkommen,  welche  den
mit  der  Absicht  des  Artikels  19  der  Deutschen  Bundesakte  in  Uebereinstimmung  ehenden
Zweck  des  gegenwärtigen  Zollvereins  vollständig  erfüllen.

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