Oberstrichterliche Entscheldungen. 393
Die Hypothekgläubiger, darunter die Beklagten,
machten auch in dem Strichschillingsvertheilungsverfahren
vor dem k. Amtsgerichte W. diese ihre
Vorrechte geltend, und wurde den Beklagten auf
Grund der am 13. Dezember 1880 von den N.=schen
Eheleuten für das oben erwähnte Darlehen
bestellten Hypothek, bezw. des hiedurch vor den anderen
N.'schen Gläubigern erlangten Vorrangs der
Strichschillingsrest zu 11434 Mk. hinausgegeben,
obwohl Kläger als Beschlagnahmegläubiger hiegegen
protestirte. Er wurde mit seinen Ansprüchen auf den
Rechtsweg verwiesen. Wenn er nun hierauf im
Wege der Klage die Wirksamkeit der Hypothekbestellung
vom 13. Dezember 1880 ihm gegenüber —
weil in fraudem creditorum geschehen — anfocht,
so kann hierin kein verfehltes Beginnen erblickt werden,
da erst in dem Augenblicke, wo die angefochtene
Hypothekbestellung so, wie Kläger verlangt, für unwirksam
erklärt werden konnte, die Beklagten mit
ihrem Hypothekvorrechte zurückweichen mußten und
der Vorrang der Forderung des Klägers als Beschlagnahmegläubigers
zur Geltung kam.
Die zweite Beschwerde wird von den Revidenten
darauf zu stützen gesucht, daß jedenfalls zwischen der
anfechtbaren Handlung und dem von dem Anfechtenden
erlittenen Schaden der Kausalzusammenhang fehle,
indem zwei Gläubiger die Beschlagnahme eher erwirkt
hätten als Kläger, nämlich für eine Gesammtforderung
zu 4691 Mk., und es ohne Erheblichkeit
sei, wenn diese zwei Gläubiger ihre Forderungen im
Vertheilungsverfahren nicht angemeldet hätten; denn
sie wären dem Kläger immer vorgegangen, weshalb
es falsch sei, wenn es in den Gründen zu dem angefochtenen
oberlandesgerichtlichen Urtheile heiße, die
beklagtische Hypothek bilde den Grund, warum Kläger
nichts erhalte. Hiedurch seien die Art. 98 Abs. 1
und 10 Abs. 2 der bayer. Subh.-Ordung. und die