Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LIII. Band. (53)

Oberstrichterliche  Entscheldungen.  393

Die  Hypothekgläubiger,  darunter  die  Beklagten,
machten  auch  in  dem  Strichschillingsvertheilungsverfahren
  vor  dem  k.  Amtsgerichte  W.  diese  ihre
Vorrechte  geltend,  und  wurde  den  Beklagten  auf
Grund  der  am  13.  Dezember  1880  von  den  N.=schen
  Eheleuten  für  das  oben  erwähnte  Darlehen
bestellten  Hypothek,  bezw.  des  hiedurch  vor  den  anderen
  N.'schen  Gläubigern  erlangten  Vorrangs  der
Strichschillingsrest  zu  11434  Mk.  hinausgegeben,
obwohl  Kläger  als  Beschlagnahmegläubiger  hiegegen
protestirte.  Er  wurde  mit  seinen  Ansprüchen  auf  den
Rechtsweg  verwiesen.  Wenn  er  nun  hierauf  im
Wege  der  Klage  die  Wirksamkeit  der  Hypothekbestellung
  vom  13.  Dezember  1880  ihm  gegenüber  —
weil  in  fraudem  creditorum  geschehen  —  anfocht,
so  kann  hierin  kein  verfehltes  Beginnen  erblickt  werden,
  da  erst  in  dem  Augenblicke,  wo  die  angefochtene
Hypothekbestellung  so,  wie  Kläger  verlangt,  für  unwirksam
  erklärt  werden  konnte,  die  Beklagten  mit
ihrem  Hypothekvorrechte  zurückweichen  mußten  und
der  Vorrang  der  Forderung  des  Klägers  als  Beschlagnahmegläubigers
  zur  Geltung  kam.

Die  zweite  Beschwerde  wird  von  den  Revidenten
darauf  zu  stützen  gesucht,  daß  jedenfalls  zwischen  der
anfechtbaren  Handlung  und  dem  von  dem  Anfechtenden
  erlittenen  Schaden  der  Kausalzusammenhang  fehle,
indem  zwei  Gläubiger  die  Beschlagnahme  eher  erwirkt
  hätten  als  Kläger,  nämlich  für  eine  Gesammtforderung
  zu  4691  Mk.,  und  es  ohne  Erheblichkeit
sei,  wenn  diese  zwei  Gläubiger  ihre  Forderungen  im
Vertheilungsverfahren  nicht  angemeldet  hätten;  denn
sie  wären  dem  Kläger  immer  vorgegangen,  weshalb
es  falsch  sei,  wenn  es  in  den  Gründen  zu  dem  angefochtenen
  oberlandesgerichtlichen  Urtheile  heiße,  die
beklagtische  Hypothek  bilde  den  Grund,  warum  Kläger
  nichts  erhalte.  Hiedurch  seien  die  Art.  98  Abs.  1
und  10  Abs.  2  der  bayer.  Subh.-Ordung.  und  die