384 Militär-Aerzte im Allgemeinen.
prö össten Sorgfalt und Strenge zu verfahren, um zu verhüten, dass diese
ute nicht wegen geringfügiger körperlicher Fehler für dienstuntauglich
erklärt werden, und auch nicht etwa Gelegenheit finden, durch blose Angabe
von Krankheitszuständen, deren Vorhandensein sie durch ihre Bekanntschaft
mit den in Bezug kommenden wesentlichen Krankheits-Symptomen
glaubhaft zu machen wissen, den untersuchenden Arzt zu täuschen,
und sich der Ableistung ihrer Militärpflicht, zu welcher ihnen durch den
leichteren und ihnen mehr zusagenden Dienst in ihrem Fache die passendste
Gelegenheit dargeboten ist, gänzlich zu entziehen. Diejenigen Individuen,
welche in den militärärztlichen Bildungs-Instituten — dem medieinisch-chirurgischen
Friedrich-Wilhelms-Institut und der medicinisch-chirurgischen
Akademie für das Militär — auf Staatskosten ausgebildet und
deshalb verpflichtet sind, der Armee als Acrzte zu dienen, sowie diejenigen
Kandidaten der Medicin, welche durch Erlangung eines nachgesuchten
Ausstandes zum Diensteintritt die Verpflichtung übernommen haben, ihrer
Militärpflicht als Arzt zu genügen, sowie endlich diejenigen Mediciner,
welche beim Antritt des Dienstes als einjährige freiwillige Aerzte sich
auch zum militärärztlichen Dienste während ihres Reserve- und Landwehr-Verhältnisses
verpflichtet haben, sind nur dann für dienstuntauglich zu
erklären, wenn die bei ihnen entstandenen körperlichen Fehler von der
Art sind, dass sie dadurch in der Erfüllung ihrer Obliegenheiten als Aerzte
behindert werden.
Zusate. Uebrigens darf ein ersatzpflichtiger, für den Waffendienst untauglicher
Mediciner nicht für fühig zum ärztlichen Dienst erklärt werden, da Niemand eine andere,
als die allgemeine Militärpflicht abzuleisten hat').
8 Beurtheilung der Militärdienstbrauchbarkeit eines
militärpflichtigen Pharmazeuten resp. Thierarztes.
Eben dies gilt beziehungsweise von den jungen Pharmazeuten (cfr.
$$. 157 bis 159 der Ersatz-Instruktion) und resp. von den Thierärzten
(cfr. 88.160, 161 der Ersatz-Instruktion), welchen es nachgegeben worden,
ihre Militärpflicht durch einjährigen Dienst in den Militär-Dispensir-Anstalten
resp. als Kurschmiede ablösen zu dürfen ?).
$. 29. Aerztliche Untersuchung von dreijährigen Freiwilligen,
Jäger-Lehrlingen, Zöglingen des medicinisch-chirurgischen
Friedrich-Wilhelms-Instituts im Allgemeinen.
Als Gegenstand der militärärztlichen Untersuchung sind ausserdem
hier noch zu erwähnen:
die noch nicht in militärpflichtigem Alter von 17 bis 19 Jahren
stehenden Individuen, welche als dreijährige Freiwillige bei den Truppen
oder als Freiwillige bei den Unterofficier-Schulen (früher Schulabtheilung)
eintreten wollen;
die bei den Königlichen Forstbeamten als Jäger-Lehrlinge anzunehmenden
jungen Leute, bezüglich ihrer späteren Einstellung in das
Jäger-Corps;
die Aspiranten zur Aufnahme als Zöglinge des ‚medieinisch-chirurgischen
Friedrich-Wilhelms-Instituts und der
Akademie für das Militär; endlich
die zur Anstellung bei der Gendarmerie und für den Grenzdienst
in Vorschlag zu bringenden Militärs, rücksichtlich ihrer körperlichen
Tauglichkeit für diesen Dienst.
B u
!) Cirkular an sämmtliche Militär-Aerzte vom 20. März 1831 ad 1.
®) Cirkular an die General-Aerzte vom 24. September 1850.