Full text : Rosenheimer Anzeiger. 61. Jahrngang (61)

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bildeten  Volksvertretung  berathen  und  dann  vom  Monarchen
gebilligt  worden  waren,  als  Verträge  zwischen  diesem  und
dem  Volke  auffaßte,  in  denen  das  souveräne  Volk  sich  mit
dem  Fürsten  über  die  Handhabung  der  Souveränetät  auseinandergesetzt
  habe.  Es  war  nur  eine  Folge  dieser  Anschauung,
  wenn  man  die  von  dem  Monarchen  einfeitig
gegebene  Verfassung  auch  dann  für  rechtlich  unverbindlich
erklärte,  wenn  er  zur  Zeit  noch  der  einzige  Faector  der  Gesetzgebung
  gewesen.  Aber  auch  wo  man  sich  scheute,  diese
Principien  offen  zu  vertreten,  oder  wo  man  nicht  im  Stande
war,  ihre  Anerkennung  in  der  neugeschaffenen  Verfassung  zu
bewirken,  blieb  die  Lehre  von  der  Gewaltentheilung  bestehen,
  welche  die  Einheit  der  Staatsgewalt  in  begriffswidriger
Weise  vernichtete  und  die  Verfassungsform  aufhob,  welche
man  durch  den  Constitutionalismus  doch  nur  weiter  fortbilden
  wollte.  Denn  nicht  überall  war  man  unklar  genug,
um  neben  die  drei  Gewalten,  in  welche  Montesquien  die
Staatsgewalt  zerlegt  hatte,  noch  eine  vierte  von  der  vollziehenden
  Gewalt  unterschiedene,  die  königliche  oder  vermittelnde
  1)  zu  setzen,  welche,  obgleich  oder  gerade  weil  sie
eine  vollständig  neutrale  sein  sollte,  das  ganze  Verfassungsrecht
  ununterbrochen  gefährdete  und  trotz  der  verfassungsmäßigen
  Theilung  der  Gewalten  in  Wahrheit  eine  Vereinigung
derselben  in  der  Hand  des  Königs  herbeiführen  mußte.

Man  hätte  freilich  nicht  vergessen  sollen,  daß,  so  groß
und  so  gefährlich  die  Irrthümer  der  allerorten  gepredigten

1)  Benj.  Constant,  Cours  de  politique  constitutionnelle,  Chap.  I,
Nro.  I.  Developpements,  Chap.  II.  Portugiesische  Verfassungsurkunde
vom  19.  April  1826,  Art.  71—  74  (Pölitz,  Européische  Verfassungen,
II,  331).