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bildeten Volksvertretung berathen und dann vom Monarchen
gebilligt worden waren, als Verträge zwischen diesem und
dem Volke auffaßte, in denen das souveräne Volk sich mit
dem Fürsten über die Handhabung der Souveränetät auseinandergesetzt
habe. Es war nur eine Folge dieser Anschauung,
wenn man die von dem Monarchen einfeitig
gegebene Verfassung auch dann für rechtlich unverbindlich
erklärte, wenn er zur Zeit noch der einzige Faector der Gesetzgebung
gewesen. Aber auch wo man sich scheute, diese
Principien offen zu vertreten, oder wo man nicht im Stande
war, ihre Anerkennung in der neugeschaffenen Verfassung zu
bewirken, blieb die Lehre von der Gewaltentheilung bestehen,
welche die Einheit der Staatsgewalt in begriffswidriger
Weise vernichtete und die Verfassungsform aufhob, welche
man durch den Constitutionalismus doch nur weiter fortbilden
wollte. Denn nicht überall war man unklar genug,
um neben die drei Gewalten, in welche Montesquien die
Staatsgewalt zerlegt hatte, noch eine vierte von der vollziehenden
Gewalt unterschiedene, die königliche oder vermittelnde
1) zu setzen, welche, obgleich oder gerade weil sie
eine vollständig neutrale sein sollte, das ganze Verfassungsrecht
ununterbrochen gefährdete und trotz der verfassungsmäßigen
Theilung der Gewalten in Wahrheit eine Vereinigung
derselben in der Hand des Königs herbeiführen mußte.
Man hätte freilich nicht vergessen sollen, daß, so groß
und so gefährlich die Irrthümer der allerorten gepredigten
1) Benj. Constant, Cours de politique constitutionnelle, Chap. I,
Nro. I. Developpements, Chap. II. Portugiesische Verfassungsurkunde
vom 19. April 1826, Art. 71— 74 (Pölitz, Européische Verfassungen,
II, 331).