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3.
Die Postverträge und Telegraphenverträge.
Der zu Nr. 2 erwähnte Beitritt muß denjenigen Unternehmungen
auferlegt werden, welche zwei oder mehrere Vertrags.
staaten verbinden, sofern die ertheilte Concession es gestattet.
Nach der Angabe in der amtlichen Ausgabe des Vertrages sind bis
jetzt 13 Privat.Telegraphen--Gesellschaften dem Vertrage beigetreten; die
übrigen Privat. Telegraphen-Gesellschaften bringen die Bestimmungen des
internationalen Telegraphen-Vertrages theils vollständig, theils im Wesentlichen
zur Anwendung.2)
Die wesentlichen Grundsätze des Vertrages und der Uebereinkunft
sind folgende:
1.
2.
3.
r'i
Jedermann hat das Recht, mittelst der internationalen Telegraphen
zu correspondiren. (Art. 1, 9.)
Die Vertragsstaaten behalten sich jedoch das Recht vor, solche
Privattelegramme von der Beförderung auszuschließen, welche
für die Sicherheit des Staates gefährlich erscheinen oder gegen
die Landesgesetze, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten
verstoßen. (Art. 7.)
Ebenso behält sich jede Regierung die Befugniß vor, den internationalen
Telegraphendienst überhaupt oder nur auf gewissen
Linien und für gewisse Arten von Correspondenzen auf unbestimmte
Zeit einzustellen. (Art. 8.)
Das Telegraphen-Geheimniß wird gewährleistet. (Art. 2.)
Die Regierungen werden alle Maßregeln ergreifen, um die
gute Beförderung der Telegramme zu sichern; sie übernehmen
aber keine Verantwortlichkeit in Bezug auf den internationalen
Dienst.
Es tritt nur eine Gebührenerstattung ein für Telegramme,
welche durch Schuld des Telegraphenbetriebes nicht an ihre
Bestimmung gelangt oder erheblich verzögert sind, für verglichene
Telegramme, welche in Folge von Fehlern ihren Zweck
nicht haben erfüllen können, und im außereuropäischen Betriebe
für jedes durch die Schuld des Telegraphenbetriebes ausgelassene
Wort. Die Erstattung der Gebühren muß innerhalb 2 Monate,
vom Tage der Erhebung der Gebühren ab, geltend gemacht
werden. (Art. 2, 3. — Uebereinkunft LXX. ff.)
Um eine rasche Uebermittelung der Telegramme zu sichern,
werden für den internationalen Telegraphendienst besondere Leitungen
verwendet. (Art. 4. — Uebereinkunft I.)
Die Telegramme werden in 3 Gattungen eingetheilt:
Staatstelegramme (vom Staatsoberhaupt, den Ministern,
den militairischen Oberbehörden, den diplomatischen oder
consularischen Agenten), Diensttelegramme (von den Telegraphen-Verwaltungen
über Telegraphendienst 2c.), Privattelegramme.
Staatstelegramme genießen bei der Beförderung
den Vorrang. (Art. 5. — Uebereinkunft XIII ff.)