Contents : Handbuch des Völkerrechts Dritter Band. (3)

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3.

Die  Postverträge  und  Telegraphenverträge.

Der  zu  Nr.  2  erwähnte  Beitritt  muß  denjenigen  Unternehmungen
  auferlegt  werden,  welche  zwei  oder  mehrere  Vertrags.
staaten  verbinden,  sofern  die  ertheilte  Concession  es  gestattet.

Nach  der  Angabe  in  der  amtlichen  Ausgabe  des  Vertrages  sind  bis
jetzt  13  Privat.Telegraphen--Gesellschaften  dem  Vertrage  beigetreten;  die
übrigen  Privat.  Telegraphen-Gesellschaften  bringen  die  Bestimmungen  des
internationalen  Telegraphen-Vertrages  theils  vollständig,  theils  im  Wesentlichen
  zur  Anwendung.2)

Die  wesentlichen  Grundsätze  des  Vertrages  und  der  Uebereinkunft
sind  folgende:

1.
2.

3.

r'i

Jedermann  hat  das  Recht,  mittelst  der  internationalen  Telegraphen

zu  correspondiren.  (Art.  1,  9.)

Die  Vertragsstaaten  behalten  sich  jedoch  das  Recht  vor,  solche

Privattelegramme  von  der  Beförderung  auszuschließen,  welche

für  die  Sicherheit  des  Staates  gefährlich  erscheinen  oder  gegen

die  Landesgesetze,  die  öffentliche  Ordnung  oder  die  guten  Sitten

verstoßen.  (Art.  7.)

Ebenso  behält  sich  jede  Regierung  die  Befugniß  vor,  den  internationalen

  Telegraphendienst  überhaupt  oder  nur  auf  gewissen

Linien  und  für  gewisse  Arten  von  Correspondenzen  auf  unbestimmte

  Zeit  einzustellen.  (Art.  8.)

Das  Telegraphen-Geheimniß  wird  gewährleistet.  (Art.  2.)

Die  Regierungen  werden  alle  Maßregeln  ergreifen,  um  die

gute  Beförderung  der  Telegramme  zu  sichern;  sie  übernehmen

aber  keine  Verantwortlichkeit  in  Bezug  auf  den  internationalen
  Dienst.

Es  tritt  nur  eine  Gebührenerstattung  ein  für  Telegramme,
welche  durch  Schuld  des  Telegraphenbetriebes  nicht  an  ihre
Bestimmung  gelangt  oder  erheblich  verzögert  sind,  für  verglichene
  Telegramme,  welche  in  Folge  von  Fehlern  ihren  Zweck
nicht  haben  erfüllen  können,  und  im  außereuropäischen  Betriebe
für  jedes  durch  die  Schuld  des  Telegraphenbetriebes  ausgelassene
Wort.  Die  Erstattung  der  Gebühren  muß  innerhalb  2  Monate,
vom  Tage  der  Erhebung  der  Gebühren  ab,  geltend  gemacht
werden.  (Art.  2,  3.  —  Uebereinkunft  LXX.  ff.)

Um  eine  rasche  Uebermittelung  der  Telegramme  zu  sichern,

werden  für  den  internationalen  Telegraphendienst  besondere  Leitungen

verwendet.  (Art.  4.  —  Uebereinkunft  I.)

Die  Telegramme  werden  in  3  Gattungen  eingetheilt:
Staatstelegramme  (vom  Staatsoberhaupt,  den  Ministern,
den  militairischen  Oberbehörden,  den  diplomatischen  oder
consularischen  Agenten),  Diensttelegramme  (von  den  Telegraphen-Verwaltungen
  über  Telegraphendienst  2c.),  Privattelegramme.
  Staatstelegramme  genießen  bei  der  Beförderung
den  Vorrang.  (Art.  5.  —  Uebereinkunft  XIII  ff.)