410 Ueber das Prüfungsrecht und die Prüfungspflicht des Grundbuchrichters 2c.
lichen Rechtslage entspricht. Er hat zu diesem Zwecke nicht nur das Ermittelungsrecht,
sondern auch die Ermittelungspflicht (vgl. § 12 FG#G.). Zur Durchführung
dieser seiner Aufgabe stehen ihm auch Zwangsmittel zur Seite (5 33 FGG. i. V.
mit den Landesausführungsvorschriften; vgl. Näheres Oberneck, Reichsgrundbuchrecht
Bd. 1 S. 738 ff. und Anm. 39, § 492 Bayerische Dienstanweisung).
·
Von Amts wegen hat der Grundbuchrichter in folgenden Fällen zu
verfahren:
a) Bei der Anlegung des Grundbuchblatts (§§s 3, 4 GBO.) und der erstmaligen
oder nachträglichen Bezeichnung der Grundstücke nach dem Flurbuche
oder einer sonstigen amtlichen Bezeichnung (§§ 2 Abs. 2, 89, 96 GB0O.; Art. 17
Pr. VO. vom 13. November 1899; Bayerische Dienstanweisung § 130 I Nr. 1,
55P 327—332, § 508 ff.).
b) Bei der Aufhebung eines gemeinschaoftlichen Grundbuchblattes wegen
Wegfalls auch nur einer der Voraussetzungen seiner Anlegung (§ 4 GBO.).
c) Bei der infolge gesonderter Belastung eintretenden Abschreibung eines
Grundstückteils und dessen Buchung als selbständiges Grundstück (§ 6 GBO.).
d) Bei der Anlegung des Grundbuchblatts für ein Erbbaurecht im Falle
seiner Veräußerung oder Belastung (§7 GB0O.) und für die landesrechtlich vorbehaltenen
Erbpacht-Abbaurechte, das Bergwerkseigentum, die selbständigen
Kohlenabbau= und Salzbaugerechtigkeiten, Fischereirechte, Realgewerbeberechtigungen
und sonstige Nutzungsrechte, für die nach Landesgesetz die sich auf Grundstücke
beziehenden Vorschriften gelten.
e) Bei Berichtigung des Vermerks von Rechten des jeweiligen Eigentümers
auf dem herrschenden Grundstück wegen Aenderung oder Außfhebung des subjektiv-dinglichen
Rechtes (S§ 8 Abs. 2 GBO.).
t) Bei Eintragung oder Löschung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs
zu Gunsten eines durch Zwischenverfügung beanstandeten Eintragungsantrags
(§5 18 Abs. 2 GB0.).
g) Bei der Eintragung eines Widerspruchs gegen die vorzeitige Berichtigung
des Grundbuchs durch Löschung eines zeitlich beschränkten Rechtes (58 23
Abs. 1, 24 GBO.).
h) Bei Mitübertragung der eingetragenen Rechte, anläßlich der Uebertragung
eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt
(5 49 Abs. 1 Satz 2 GB0.).
i) Bei dem Vermerk über den Rang gleichze'tig gestellter Anträge (5 46
O
.).
k) Bei der Angabe der Mitbelastung auf mitverhafteten Grundstücken oder
Grundstücksteilen bezw. bei der Löschung des Mitbelastungsvermerks (549 GBO.).
1!) Bei dem Vermerk der Rechte des Nacherben aus Anlaß der Eintragung
eines Vorerben und bei dem Vermerk der Befreiung des Vorerben von dem Beschränkungen
seines Verfügungsrechts (5§ 52 GB.). ·
m) Bei dem Vermerk über eine Testamentsvollstreckung im Zusammenhange
mit der Eintragung des Erben (5 53 GBO.).
n) Bei der Eintragung eines Widerspruchs gegen versehentlich vom Grundbuchamte
vorgenommene Eintragungen oder Löschungen (§ 54 GB0O.; voal.
KGJ. Bd. 31 A S. 271 Nr. 55 und unten S. 413). Hierbei ist zu beachten, daß
es dagegen nicht statthaft ist, eine aus Versehen gelöschte oder nicht übertragene
Post von Amts wegen wieder einzutragen, weil die durch die Eintragung geschaffene
Rechtslage nicht geändert werden darf, wenn dadurch in das materielle
Recht der Beteiligten eingegriffen werden würde. Handelt es sich allerdings
nur darum, daß die Eintragung den Inhalt der Eintragungsbewilligung nicht