Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

410  Ueber  das  Prüfungsrecht  und  die  Prüfungspflicht  des  Grundbuchrichters  2c.

lichen  Rechtslage  entspricht.  Er  hat  zu  diesem  Zwecke  nicht  nur  das  Ermittelungsrecht,
  sondern  auch  die  Ermittelungspflicht  (vgl.  §  12  FG#G.).  Zur  Durchführung
dieser  seiner  Aufgabe  stehen  ihm  auch  Zwangsmittel  zur  Seite  (5  33  FGG.  i.  V.
mit  den  Landesausführungsvorschriften;  vgl.  Näheres  Oberneck,  Reichsgrundbuchrecht
  Bd.  1  S.  738  ff.  und  Anm.  39,  §  492  Bayerische  Dienstanweisung).
  ·

Von  Amts  wegen  hat  der  Grundbuchrichter  in  folgenden  Fällen  zu
verfahren:

a)  Bei  der  Anlegung  des  Grundbuchblatts  (§§s  3,  4  GBO.)  und  der  erstmaligen
  oder  nachträglichen  Bezeichnung  der  Grundstücke  nach  dem  Flurbuche
oder  einer  sonstigen  amtlichen  Bezeichnung  (§§  2  Abs.  2,  89,  96  GB0O.;  Art.  17
Pr.  VO.  vom  13.  November  1899;  Bayerische  Dienstanweisung  §  130  I  Nr.  1,
55P  327—332,  §  508  ff.).

b)  Bei  der  Aufhebung  eines  gemeinschaoftlichen  Grundbuchblattes  wegen
Wegfalls  auch  nur  einer  der  Voraussetzungen  seiner  Anlegung  (§  4  GBO.).

c)  Bei  der  infolge  gesonderter  Belastung  eintretenden  Abschreibung  eines
Grundstückteils  und  dessen  Buchung  als  selbständiges  Grundstück  (§  6  GBO.).

d)  Bei  der  Anlegung  des  Grundbuchblatts  für  ein  Erbbaurecht  im  Falle
seiner  Veräußerung  oder  Belastung  (§7  GB0O.)  und  für  die  landesrechtlich  vorbehaltenen
  Erbpacht-Abbaurechte,  das  Bergwerkseigentum,  die  selbständigen
Kohlenabbau=  und  Salzbaugerechtigkeiten,  Fischereirechte,  Realgewerbeberechtigungen
  und  sonstige  Nutzungsrechte,  für  die  nach  Landesgesetz  die  sich  auf  Grundstücke
  beziehenden  Vorschriften  gelten.

e)  Bei  Berichtigung  des  Vermerks  von  Rechten  des  jeweiligen  Eigentümers
auf  dem  herrschenden  Grundstück  wegen  Aenderung  oder  Außfhebung  des  subjektiv-dinglichen
  Rechtes  (S§  8  Abs.  2  GBO.).

t)  Bei  Eintragung  oder  Löschung  einer  Vormerkung  oder  eines  Widerspruchs
  zu  Gunsten  eines  durch  Zwischenverfügung  beanstandeten  Eintragungsantrags
  (§5  18  Abs.  2  GB0.).

g)  Bei  der  Eintragung  eines  Widerspruchs  gegen  die  vorzeitige  Berichtigung
  des  Grundbuchs  durch  Löschung  eines  zeitlich  beschränkten  Rechtes  (58  23
Abs.  1,  24  GBO.).

h)  Bei  Mitübertragung  der  eingetragenen  Rechte,  anläßlich  der  Uebertragung
  eines  Grundstücks  oder  eines  Grundstücksteils  auf  ein  anderes  Blatt
(5  49  Abs.  1  Satz  2  GB0.).

i)  Bei  dem  Vermerk  über  den  Rang  gleichze'tig  gestellter  Anträge  (5  46

O

.).

k)  Bei  der  Angabe  der  Mitbelastung  auf  mitverhafteten  Grundstücken  oder
Grundstücksteilen  bezw.  bei  der  Löschung  des  Mitbelastungsvermerks  (549  GBO.).

1!)  Bei  dem  Vermerk  der  Rechte  des  Nacherben  aus  Anlaß  der  Eintragung
eines  Vorerben  und  bei  dem  Vermerk  der  Befreiung  des  Vorerben  von  dem  Beschränkungen
  seines  Verfügungsrechts  (5§  52  GB.).  ·

m)  Bei  dem  Vermerk  über  eine  Testamentsvollstreckung  im  Zusammenhange
  mit  der  Eintragung  des  Erben  (5  53  GBO.).

n)  Bei  der  Eintragung  eines  Widerspruchs  gegen  versehentlich  vom  Grundbuchamte
  vorgenommene  Eintragungen  oder  Löschungen  (§  54  GB0O.;  voal.
KGJ.  Bd.  31  A  S.  271  Nr.  55  und  unten  S.  413).  Hierbei  ist  zu  beachten,  daß
es  dagegen  nicht  statthaft  ist,  eine  aus  Versehen  gelöschte  oder  nicht  übertragene
Post  von  Amts  wegen  wieder  einzutragen,  weil  die  durch  die  Eintragung  geschaffene
  Rechtslage  nicht  geändert  werden  darf,  wenn  dadurch  in  das  materielle
Recht  der  Beteiligten  eingegriffen  werden  würde.  Handelt  es  sich  allerdings
nur  darum,  daß  die  Eintragung  den  Inhalt  der  Eintragungsbewilligung  nicht