Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 55. (55e)

Oberlandesgerlchtliche  Entscheidungen.  351

dieser  Rechtsverletzung  die  rechtliche  Befugniß,  durch  Anrufung
  richterlicher  Hilfe  schleunige  Restitution  nachzusuchen.
  Die  Reichscivilprozeßordnung  bezeichnet  in  §  568
Abs.  1  die  Klage  hierauf  als  die  Klage  auf  Herstellung
des  ehelichen  Lebens,  bestimmt  hiemit,  daß  sie  als  eine
Ehesache,  sohin  als  ein  nach  den  von  ihr  aufgestellten
Grundsätzen  zu  entscheidender  Rechtsstreit  behandelt  werde
und  läßt  in  §  744  Abs.  2  Zwang  zur  Vollstreckung  einer
Verurtheilung  zur  Herstellung  des  ehelichen  Lebens  durch
Geldstrafen  und  Haft  insoweit  zu,  als  die  Landesgesetze
die  Erzwingung  dieser  Herstellung  für  zulässig  erklären.
  Diese  Erzwingung  gestattet  das  gemeine  Civilrecht
  (Windscheid,  Pandekten  §  490  Ziff.  1  und  Note  3),
auch  das  kanonische  Recht  bestimmt  als  angemessene
Zwangsmittel  Kirchenstrafen,  an  deren  Stelle  die  weltlichen
  Gerichte  nun  die  in  §  774  d.  RPO.  bestimmten
Strafen  zu  verhängen  haben.  (v.  Scheuerl,  d.  gem.
deutsche  Eherecht  §  50  S.  257  ff.;  Brendel,  Kirchenrecht
  3.  Aufl.  Bd.  II  S.  1185;  Nichter,  Kirchenrecht
8.  Aufl.  S.  1160  Note  14.)  Die  Widerbeklagte  hat
durch  ihr  Verhalten  zu  erkennen  gegeben,  daß  sie  trotz
des  Begehrens  der  ehelichen  Folge  das  getrennte  Leben
fortzusetzen  gesonnen  ist,  der  Beklagte  hatte  daher  Veranlassung
  und  steht  ihm  das  Recht  zu,  die  auch  prozeßgesetzlich
  (§  33  d.  CPO.)  statthafte  Widerklage  auf  eheliche
  Folge  gegen  die  Klägerin  zu  erheben  und  eine  die
letztere  verurtheilende  Entscheidung  zum  Vollzuge  zu
bringen.  Die  bisherige  langjährige  thatsächliche  Trennung
der  Streitstheile  und  die  Behauptung,  sein  Widerklageverlangen
  sei  nicht  ernstlich  gemeint,  kann  ihm  mit  Erfolg
nicht  entgegengehalten  werden,  denn  dieses  Verlangen  zu
stellen,  steht  jederzeit  in  seinem  Belieben.

Der  hienach  an  sich  zulässigen  Widerklage  können,
da  sie  die  Beseitigung  des  bisherigen  Entferntbleibens
der  Klägerin  von  ihrem  Ehemanne  bezweckt,  von  jener
solche  Thatumstände  entgegengesetzt  werden,  welche  deren