Oberlandesgerlchtliche Entscheidungen. 351
dieser Rechtsverletzung die rechtliche Befugniß, durch Anrufung
richterlicher Hilfe schleunige Restitution nachzusuchen.
Die Reichscivilprozeßordnung bezeichnet in § 568
Abs. 1 die Klage hierauf als die Klage auf Herstellung
des ehelichen Lebens, bestimmt hiemit, daß sie als eine
Ehesache, sohin als ein nach den von ihr aufgestellten
Grundsätzen zu entscheidender Rechtsstreit behandelt werde
und läßt in § 744 Abs. 2 Zwang zur Vollstreckung einer
Verurtheilung zur Herstellung des ehelichen Lebens durch
Geldstrafen und Haft insoweit zu, als die Landesgesetze
die Erzwingung dieser Herstellung für zulässig erklären.
Diese Erzwingung gestattet das gemeine Civilrecht
(Windscheid, Pandekten § 490 Ziff. 1 und Note 3),
auch das kanonische Recht bestimmt als angemessene
Zwangsmittel Kirchenstrafen, an deren Stelle die weltlichen
Gerichte nun die in § 774 d. RPO. bestimmten
Strafen zu verhängen haben. (v. Scheuerl, d. gem.
deutsche Eherecht § 50 S. 257 ff.; Brendel, Kirchenrecht
3. Aufl. Bd. II S. 1185; Nichter, Kirchenrecht
8. Aufl. S. 1160 Note 14.) Die Widerbeklagte hat
durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben, daß sie trotz
des Begehrens der ehelichen Folge das getrennte Leben
fortzusetzen gesonnen ist, der Beklagte hatte daher Veranlassung
und steht ihm das Recht zu, die auch prozeßgesetzlich
(§ 33 d. CPO.) statthafte Widerklage auf eheliche
Folge gegen die Klägerin zu erheben und eine die
letztere verurtheilende Entscheidung zum Vollzuge zu
bringen. Die bisherige langjährige thatsächliche Trennung
der Streitstheile und die Behauptung, sein Widerklageverlangen
sei nicht ernstlich gemeint, kann ihm mit Erfolg
nicht entgegengehalten werden, denn dieses Verlangen zu
stellen, steht jederzeit in seinem Belieben.
Der hienach an sich zulässigen Widerklage können,
da sie die Beseitigung des bisherigen Entferntbleibens
der Klägerin von ihrem Ehemanne bezweckt, von jener
solche Thatumstände entgegengesetzt werden, welche deren