Vermittlungsamt — Vorsio in. rem. 155
Vermittlungsamt: Unvollständigkeit des gemeindlichen
Sühneversuches. XVI, 287.
Vermuthung: Beweis aus Muthmaßungen. XVI, 381.
Wirksamkeit der praesumtio hominis. XX, 219. Zur
Lehre von der praesumtio hominis. XX, 384. Beweisergänzung
durch Vermuthungen. XVII, 272. Voller Beweis
durch pracesunniones hominis. XVII, 271. Vermuthung
für die natürliche Freibeit des Eigenthums. XlII,
144. Vermuthungsbeweis über Eigenthum, Miteigenthum
und andere Rechtsverhältnisse dinglicher Art. XIX, 87.
Bezüglich eines zu einer Gemeinde gehörigen Waldes
streltet die Vermuthung dafür, daß er Gemeindeeigenthum
und nicht gemeinschaftliches Eigenthum der Gemeindeglieder
sei. XIX, 207. Vermuthung für die Schenkungsannahme.
XX, 28. Vermuthung für die Aechtheit der Urkunden
Siegelmäßiger. XVI, 64. XVII, 187. Rechtsvermuthung
für die Tilgung einer Obligation, begründet
durch die Zurückgabe des Schuldscheins. XI, 333. XV,
338. Vermuthungsbeweis aus jüngern Zahlungen für
Leistung der ältern. XVIII, 416. Unstatthafte Provokation,
wenn der Diffamant eine Rechtsvermuthung für sich
hat. XIX, 791. Vermuthung der ehelichen Baterschaft.
(Preuß. Recht.) XVIII, 27. Entkrästung dieser Rechtsvermuthung.
(gem. Recht.) XI, 123. XV, 27, 203. Beweislast
und Beweisinterlokut bei Rechtsvermuthungen.
XV, 337.
Verneinung: Beweis des Verneinten. XVII, 61.
Verordnungen, organische: deren Kollision mit Beil. IX
zur Verfassungsurkunde. XI, 193.
Verpfändungskonsens: der Ehefrau bei Gütergemeinschaft.
(Bamberger Recht.) XV, 313.
Verschollene: Erbschaftsanfall an Verschollene. XVIII,
406. XIX, 17, 33, 49. Beweispflicht desjenigen, der
sich auf das Ueberleben des Anfalls gründet. XIX, 49.
Beerbung eines Verschollenen; keine Vermuthung für sein
Fortleben bis zum 70. Jahre. XIX, 51. Todec#erklärung
eines Abwesenden vor seinem 70. Lebenslahre; Ausnahme
nach Umständen. XIX, *54. Ueber die Folge der Verschollenheit
nach Würzburger Landrecht. XIV, 289. Geltendmachung
von Erbrechten für Verschollene. (Würzb.
Recht.) XVIII, 349. Von der Verschollenheit nach gem.
und Salzburg. Rechte. XVI, 209, 225.
Verschulden, Versehen, s. Culpa.
Versendung: von Waaren, frankirte oder unfrankirte;
Tragung der Gefahr. XIX, 401
Versio in rem: XX, 345. Nach preuß. Recht. XVIII, 90.