Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die Bände XI bis XX. (20)

Vermittlungsamt  —  Vorsio  in.  rem.  155

Vermittlungsamt:  Unvollständigkeit  des  gemeindlichen
Sühneversuches.  XVI,  287.

Vermuthung:  Beweis  aus  Muthmaßungen.  XVI,  381.
Wirksamkeit  der  praesumtio  hominis.  XX,  219.  Zur
Lehre  von  der  praesumtio  hominis.  XX,  384.  Beweisergänzung
  durch  Vermuthungen.  XVII,  272.  Voller  Beweis
  durch  pracesunniones  hominis.  XVII,  271.  Vermuthung
  für  die  natürliche  Freibeit  des  Eigenthums.  XlII,
144.  Vermuthungsbeweis  über  Eigenthum,  Miteigenthum
und  andere  Rechtsverhältnisse  dinglicher  Art.  XIX,  87.
Bezüglich  eines  zu  einer  Gemeinde  gehörigen  Waldes
streltet  die  Vermuthung  dafür,  daß  er  Gemeindeeigenthum
und  nicht  gemeinschaftliches  Eigenthum  der  Gemeindeglieder
  sei.  XIX,  207.  Vermuthung  für  die  Schenkungsannahme.
  XX,  28.  Vermuthung  für  die  Aechtheit  der  Urkunden
  Siegelmäßiger.  XVI,  64.  XVII,  187.  Rechtsvermuthung
  für  die  Tilgung  einer  Obligation,  begründet
durch  die  Zurückgabe  des  Schuldscheins.  XI,  333.  XV,
338.  Vermuthungsbeweis  aus  jüngern  Zahlungen  für
Leistung  der  ältern.  XVIII,  416.  Unstatthafte  Provokation,
  wenn  der  Diffamant  eine  Rechtsvermuthung  für  sich
hat.  XIX,  791.  Vermuthung  der  ehelichen  Baterschaft.
(Preuß.  Recht.)  XVIII,  27.  Entkrästung  dieser  Rechtsvermuthung.
  (gem.  Recht.)  XI,  123.  XV,  27,  203.  Beweislast
  und  Beweisinterlokut  bei  Rechtsvermuthungen.
XV,  337.

Verneinung:  Beweis  des  Verneinten.  XVII,  61.

Verordnungen,  organische:  deren  Kollision  mit  Beil.  IX
zur  Verfassungsurkunde.  XI,  193.

Verpfändungskonsens:  der  Ehefrau  bei  Gütergemeinschaft.
  (Bamberger  Recht.)  XV,  313.

Verschollene:  Erbschaftsanfall  an  Verschollene.  XVIII,
406.  XIX,  17,  33,  49.  Beweispflicht  desjenigen,  der
sich  auf  das  Ueberleben  des  Anfalls  gründet.  XIX,  49.
Beerbung  eines  Verschollenen;  keine  Vermuthung  für  sein
Fortleben  bis  zum  70.  Jahre.  XIX,  51.  Todec#erklärung
eines  Abwesenden  vor  seinem  70.  Lebenslahre;  Ausnahme
nach  Umständen.  XIX,  *54.  Ueber  die  Folge  der  Verschollenheit
  nach  Würzburger  Landrecht.  XIV,  289.  Geltendmachung
  von  Erbrechten  für  Verschollene.  (Würzb.
Recht.)  XVIII,  349.  Von  der  Verschollenheit  nach  gem.
und  Salzburg.  Rechte.  XVI,  209,  225.

Verschulden,  Versehen,  s.  Culpa.

Versendung:  von  Waaren,  frankirte  oder  unfrankirte;
Tragung  der  Gefahr.  XIX,  401

Versio  in  rem:  XX,  345.  Nach  preuß.  Recht.  XVIII,  90.