Full text : Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Bürgerrecht  durch  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  Stellung  unter
Polizeiaufsicht,  Aberkennung  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher
Amter,  Nichtannahme  der  Wahl  in  den  Senat,  in  die  Bürgerschaft,
in  eine  Deputation.

In  Lübecki)  fehlt  der  Zensus  für  das  Bürgerwerden,  der  aber
für  die  Wahlberechtigung  zur  Bürgerschaft  wiederkehrt;?)  doch  ist
auch  da  nur  zugelassen,  wer  im  Besitz  aller  bürgerlichen  Ehrenrechte
ist,  deren  Verlust  auch  den  Verlust  des  Bürgerrechts  nach  sich  zieht.
Eine  Verpflichtung  besteht  nur  für  Beamte.

Nach  Bremischem  Recht  sollte  bis  in  die  neueste  Zeit
jeder  erwachsene,  männliche  Staatsangehörige  grundsätzlich  auch
Bürger  sein;  nach  dem  Gesetz  war  jeder  Staatsangehörige  verpflichtet,
vor  der  Verheiratung  oder  dem  Beginn  eines  Geschäftes,  jedenfalls
aber  vor  der  Volljährigkeit  den  Bürgereid  zu  leisten  bei  Meidung
von  Ordnungsstrafen  (Obrigkeitliche  Verordnung  vom  1.  Januar  1863
§  1  S.  5).  Das  Gesetz  vom  26.  Februar  1904,  betreffend  den
Staatsbürgereid  (S.  73),  hob  die  Pflicht  zur  Leistung  des  Staatsbürgereides
  auf,  ohne  aber  weitere  Voraussetzungen  —  Zensus,  Besitz
der  bürgerlichen  Ehrenrechte  —  zu  bestimmen.

II.  Nach  geltendem  Recht  ist  Bremer  Bürger  der  Staatsangehörige,
  welcher  den  Staatsbürgereid  geleistet  hat.  Jeder  Staatsangehörige
  kann  den  Bürgereid  leisten  und  damit  Bürger  werden.
Eine  Verpflichtung  besteht  nur  noch

a)  für  die  Beamten  im  Sinne  des  Beamtengesetzes,  einschließlich
der  Richter,

b)  nach  näherer  Bestimmung  des  Senats  für  Angestellte  des
Staates,  Beamte  und  Angestellte  der  bürgerlichen  Gemeinden,
kommunalen  Verbände  und  sonstigen  öffentlichen  Körperschaften;

c)  für  die  Prediger  der  evangelischen  Gemeinden;

d)  für  die  Rechtsanwälte  und  Notare.

(Gesetz  vom  26.  Februar  1904  §  2  Abst.  2.)

Bei  der  Ableistung  des  Eides  ist  eine  Registraturgebühr  von
16.50  zu  zahlen  (Gesetz  vom  27.  Juni  1872  S.  81;  bis  dahin
5  Taler).  Für  Mitglieder  einer  Religionsgesellschaft,  deren  Bekenntnis

1)  Gesetz,  das  Lübeck.  Staatsbürgerrecht  betr.,  vom  19.  November  1902.

*)  Wahlberechtigt  zur  Bürgerschaft  ist  nur,  wer  in  den  letzten  5  Jahren
jährlich  mindestens  1200  .∆  versteuerte.  Verf.  Art.  20,  21  in  der  Fassung
vom  19.  November  1902.