Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die Bände XXI bis XXX. (21a)

Diebstahl  —  Dinkelsbühler  Recht.  33n

des  Strafgesetzbuches  vom  10.  November  1861,  die
Rückfallsstrafen  beim  Diebstahle  betr.  XXVUIl,  343.
Kompetenz  beim  Zusammenflusse  von  Diebstählen.  XXX,
358.  Haftung  des  Rezeptors  für  den  Diebstahl  an  J5
laten  (Bayerisches  Recht).  XXVI,  267.

Dienstbarkeit,  s.  Servitut.

Dienstboten,  fremde:  Zuständigkeit  bezüglich  des  Anspruches
  des  Gerichtsarztes  auf  Honorar  gegen  Gemeinden,
  welchen  deren  Verpflegung  nach  dem  Gesetze  vom
25.  Juli  1850  obliegt.  IX,  461.

Dienste:  dem  auherehelichen  Kinde  steht  wegen  gewöhnlicher
  Dienstleistungen  im  Hause  seines  Vaters  an  sich
kein  Lohnanspruch  zu  (Bayerisches  Recht).  XXVIII,  303.

Dienstgeld:  ungemessene  Frohndienste,  für  welche  nach
Wahl  ein  Dienstgeld  gefordert  werden  konnte,  sind  aufgehoben.
  Das  preußische  Landrecht  II,  7  K.  430  ist  nicht
anwendbar  auf  den  Fall,  wo  ein  biehsigel  durch  schriftlichen
  Vertrag  regulirt  ist.  XXIV,  61.

Dienstherr:  dessen  Haftung  für  das  durch  seine  Dienstboten
  einem  Dritten  zugefügten  damnum  injuria  dalum.

VI,  107.

Dienstlohn,  s.  Klagenverjährung.

Dienstpersonal:  Haftung  des  Unterkemers  eines  Werkes
  für  den  8  sein  Dienstpersonal  verursachten  Schaden.
  XXI,  4

e  zur  Anwendung  des  Art.  24  K.  9

derselben  bei  der  Frage,  ob  die  Erwerbung  eines  konkreten
  Grundbesitzes  als  eine  den  Pensionsanspruch  aufhebende
  Versorgung.  zu  betrachten  sei.  XXIV,  397.

Die  ss  stehen  hinsichtlich  der

Vertheile  der  Dienstpragmatik  den  Räthen  gleich.  XXV,

239.

„nnRvenhe-  nit,  Streitigkeiten  über  Auflösung  der  im

Art.  3  Nr.  2  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  1.  Juli

1856  benannten  denstichen  Verhältnisse  gehören  vor  den
Einzelnrichter.  V

Diffamation,  s.  tt“l*xt.!“

Diffessionseid:  über  Berufungszulässigkeit  gegen  Erkenntnisse
  auf  diesen  Eid.  XXI,  376.  XXII,  64.

Dingliche  Klagen,  s.  Klagen.

Dinkelsbühler  Recht:  88  die  Form  der  Ehe=  und  Erbverträge
  in  Dinkelsbühl  nach  den  Dinkelsbühler  Statuten
oder  nach  der  allgemeinen  preußischen  Gerichtsordnung  zu
beurtheilen?  XXX,  201.

Bei  Heirathsverträgen,  in  welchen  für  die  nächsten
Verwandten  der  Brautleute  ein  Rückfall  bestimmt  ist,  sind
erstere  taugliche  Vertragszeugen.  XXX,  217.

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