Diebstahl — Dinkelsbühler Recht. 33n
des Strafgesetzbuches vom 10. November 1861, die
Rückfallsstrafen beim Diebstahle betr. XXVUIl, 343.
Kompetenz beim Zusammenflusse von Diebstählen. XXX,
358. Haftung des Rezeptors für den Diebstahl an J5
laten (Bayerisches Recht). XXVI, 267.
Dienstbarkeit, s. Servitut.
Dienstboten, fremde: Zuständigkeit bezüglich des Anspruches
des Gerichtsarztes auf Honorar gegen Gemeinden,
welchen deren Verpflegung nach dem Gesetze vom
25. Juli 1850 obliegt. IX, 461.
Dienste: dem auherehelichen Kinde steht wegen gewöhnlicher
Dienstleistungen im Hause seines Vaters an sich
kein Lohnanspruch zu (Bayerisches Recht). XXVIII, 303.
Dienstgeld: ungemessene Frohndienste, für welche nach
Wahl ein Dienstgeld gefordert werden konnte, sind aufgehoben.
Das preußische Landrecht II, 7 K. 430 ist nicht
anwendbar auf den Fall, wo ein biehsigel durch schriftlichen
Vertrag regulirt ist. XXIV, 61.
Dienstherr: dessen Haftung für das durch seine Dienstboten
einem Dritten zugefügten damnum injuria dalum.
VI, 107.
Dienstlohn, s. Klagenverjährung.
Dienstpersonal: Haftung des Unterkemers eines Werkes
für den 8 sein Dienstpersonal verursachten Schaden.
XXI, 4
e zur Anwendung des Art. 24 K. 9
derselben bei der Frage, ob die Erwerbung eines konkreten
Grundbesitzes als eine den Pensionsanspruch aufhebende
Versorgung. zu betrachten sei. XXIV, 397.
Die ss stehen hinsichtlich der
Vertheile der Dienstpragmatik den Räthen gleich. XXV,
239.
„nnRvenhe- nit, Streitigkeiten über Auflösung der im
Art. 3 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 1. Juli
1856 benannten denstichen Verhältnisse gehören vor den
Einzelnrichter. V
Diffamation, s. tt“l*xt.!“
Diffessionseid: über Berufungszulässigkeit gegen Erkenntnisse
auf diesen Eid. XXI, 376. XXII, 64.
Dingliche Klagen, s. Klagen.
Dinkelsbühler Recht: 88 die Form der Ehe= und Erbverträge
in Dinkelsbühl nach den Dinkelsbühler Statuten
oder nach der allgemeinen preußischen Gerichtsordnung zu
beurtheilen? XXX, 201.
Bei Heirathsverträgen, in welchen für die nächsten
Verwandten der Brautleute ein Rückfall bestimmt ist, sind
erstere taugliche Vertragszeugen. XXX, 217.
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