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Von vornherein ist auch hier zu bemerken, daß es nicht
im Staatsinteresse und im besonderen nicht im Interesse der
vaterländischen Hilfsdienstpflicht liegt, Verträge, also Wettbewerbsverbote,
gering zu achten, Sie müssen möglichst
berücksichtigt werden. Auch ist — wie dies schon zu der
größeren Frage des Rücktritls von Verträgen bemerkt
wurde — nicht anzunehmen, daß die hier behandelte
Spezialfrage praktisch sehr bedeutsam werden wird. Zunächst
gibt es für Arbeiter Wettbewerbsverbote gewiß
nicht allzu häufig. Für Handlungsgehilsen sind sie namentlich
durch die Karenzentschädigung sehr eingeschrüänkt worden
und gelten überhaupr nur für Handlungsgehilfen mit einem
Diensteinkommen von mohr als 1500 Mark.
Unser Ergebnis ist, daß das Wettbewerbsverbot
grundsätzlich nicht dadurch berührt wird, daß der
Handlungsgehilfe usw in Erfüllung der vaterländischen
Hilfsdienstpflicht in einen (anderen) Hilfsdienst eintritt,
und daß dadurch das Dienstverhältnis mit seinem alten
Dienstherrn beendigt wird.
Das Wottbemerbsverbot gilt immer nur für die Zeit
nach Beendigung des Dienstverhältnisses und es ist —
wiederum zunächst grundsätzlich — einerlei, ob die
Beendigung durch Zeitablauf, Kündigung unter Einhaltung
der vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfrist, oder
durch fristlose Kündigung (Rücktritt vom Vertrage) herbeigeführt
wird.
Im einzelnen ist zu sagen:
u) Das Wettbewerbsverbot tritt in Kraft, wenn es der
Handlungsgehilfe usw. ist, der das Vertragsverhältnis zur
Beendigung bringt. Dies ist ja der eigentliche Fall, für den
die Weltbewerbsverbote vereinbart werden. Der Fall
H. G. B. § 75 Abs. 1 scheidet für den Kreis des Hilfsdienstcesches
überhaupt aus.
b) Wenn der Prinzipal das Dienstverhältnis löst,
wird der Haudlungsgehilfe (auch sonstige Personen, die
unter einem Wettbewerbsverbote stehen) frei. Doch macht
§ 75 Abs. 2 eine Ansnahme für den Fall, daß für die
Kündigung ein erheblicher Anlaß in der Person des Gehilfen
vorliegt. Das trifft zu, wenn der Handlungsgehilfe
in vaterländischen Hilfsdienst tritt; er gibt damit dem
Prinzipal einen Grund zum Rücktritt. („Erheblicher Anlaß“
ist natürlich nicht Verschuldung.) Der Handlungsgehilfe
bleibt also auch in diesem Falle an das Wettbewerbsverbot
gebunden.
6) Dagegen wird § 75 Abj. in der Regel nicht zur
Anwendung kommen, da die Erfüllung der vaterländischen
Dienstpflicht nicht alt „vertragswidriges Verhalten“ angesehen
werden kann. Der Handlungsgehilfe behält also in
diesem Falle den Anspruch auf Karenzentschädigung. Es
müßte deun der Handlungsgehilfe unnötigerweise, d. h. ohne
zur Hilfsdienstpflicht herangezogen zu fein, oder ohne daß
etwa ein vaterländischer Notstand vorliegt, aus dem Dienste
gehen: dann ist fein Verhalten doch „vertragswidrig“=Wenn
der in vaterländischen Hilfsdienst eintretende
Handlungsgehilfe usw. an das Wettbewerbsverbot gebunden
bleibt, so trifft ihn dies übrigens gar nicht so hart. Denn
die Veschränkung seiner persönlichen Freiheit beruht schon
auf der Hilfsdienstpflicht, und die im Hilfsdienst verbrachte
Zeit wird ihm selbstverständlich auf die Karenszeit
angerechnet.
Kriegscmt. MHmiliche Mittellungen und Uachurchten r
Hiernach sind nur zwei Fragen zu entscheiden:
1. Wird das Wettbewerbsverbot dadurch verletzt, daß
der Handlungsgehilfe usw. einem Betriebe „überwiesen
wird“, der als Konkurrenzbetrieb anzusehen ist? Diese
Frage ist grundsätzlich zu verneinen. Denn der Zwang zunt
vaterländischen Hilfsdienst macht die Unterlassungspflicht,
die der Gegenstand des Wettbewerbsverbotes ist,
ummöglich, und diese Unmöglichkeit ist vom Handlungsgehilfen
usw. nicht zu vertreten. Er wird also vom Wettbewerbsverbot
für die Zeit der „Ueberweisung“ frei. Vergleiche
B. G. B. § 275, 323. Dies gilt aber — von
möglichen Ausbnahmefällen abgesehen — immer nur, wenn
der Hilfsdienstpflichtige „überwiesen“ wird. Wenn er sich
freiwillig einen Hilfsdienstbetrieb aussucht, der unter die
wmbb“ßsc- fällt, so tut er dies auf seine eigene
efahr.
2. Wie ist es mit der Karenzentschädigung zu halten?
(Vergleiche hierüber H.G. V. 8 74, 74.)
n) Tritt der Handlungsgehilse in einen Hilfsdienstbetrieb
ein, der nicht Konkurrenzbetrieb ist, dann hat er
Anspruch auf die Karenzentschädigung. Das Einkommen
aus der neuen Stelle ist ihm nach §5 74 o anzurechnen.
P)d Tritt er in einen Konkurrenzbetrieb ein (etwa durch
„Ueberweisung“), so verliert er — nach Verhältnis der Zeit
der Dienstpflicht — den Anspruch auf die Karenzentschädigung
gemäß B. G. B. § 929.
9. Freier Arbeitsverkrag.
In der Tagespresse wird von juristischer Seite die
Frage aufgeworfen, ob es richtig sei, die auf Grund des
Hilfödienstgesetzes abgeschlossenen Anstellungs-. und Arbeitsverträge
als freie Dienstverträge zu behandeln.
Man meint: der Gedanke des freien Dienstvertrages
sei „sozial sympathisch“, führe aber zu rechtlichen Schwierigkeiten;
schließlich werde es doch geboten sein, den Vertrag
als unter einem staatlichen Zwange ge.
schlossen rechtlich zu behandeln.
Deos Hilfsdienstgesetz schafft eine Menge neuer juristischer
Probleme, die vielleicht für lange Zeit Gegenstand
wissenschaftlicher Untersuchungen sein werden. Wir
glauben aber nicht, daß dadurch an der Grundauffassung,
daß die Dienstverträge der Hilfsdienstpflichtigen freie
Dienstverträge sind, etwas geändert werden wird. Das
wäre auch im Interesie des Gesetzes und des großen vaterländischen
Gedankens, auf dem es beruht, lebhaft zu bedauern.
Das Gesetz will vom Geist der Freiwilligkeit beherrscht
sein. Die Freiwilligkeit steht am Anfange, der Zwang am
Ende seiner Ansführung. Deshalb bleibt es auch demjenigen
Hilfsdienstpflichtigen, der die besondere schriftliche
Aufforderung zum Hilfsdienste erhält, zunächst überlassen,
sich selbst Arbeit zu suchen. Wenn er dies tut, leistet er
dem Gesehze schuldigen Gehorsam, aber ihm bleibt die Wahl
des Arbeitsortes und des Arbeitgebers. Daß er in diesem
Falle einen freien Dienstvertrag abschließt, unterliegt nicht
dem geringsten Bedenken. Aber auch mit denjenigen, die
einem bestimmten Betriebe überwiesen werden, steht es