Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXVIII. Band. (28)

MRuͤckfall. Auslaͤndische Strafurtheile. 105 
auch nach der speziellen Vorschrift des Art. 3 des 
Gesetzbuches bei der Entscheidung der Frage, mit 
welcher Strafe eine strafbare Handlung zu be- 
strafen ist, jede Analogie zur Ergänzung von Lücken 
des Gesetzes absolut ausgeschlossen. 
Endlich dürfte auch die Bestimmung des Art. 25 
Abs. 3 des Einführungsgesetzes gar nicht geeignet 
sein, einen entsprechenden Anhaltspunkt für die Ent- 
scheldung der Frage abzugeben, inwieweit eine im 
Auslande erkannte Strafe als eine Verbrechens-, Ver- 
gehens= oder Uebertretungsstrafe im Sinne des 
Strafgesetzbuches von 1861 zu erachten ist. Die 
fragliche Bestimmung hat nur allein den Zweck, den 
Uebergang aus der alten in die neue bayerische 
Strafgesetzgebung zu vermitteln; die Grundlage dieser 
Bestimmung bildet eine genaue Vergleichung und 
Abwägung der den beiden Strafgesetzgebungen zu 
Grunde liegenden Strafensysteme überhaupt sowie des 
Charakters jeder einzelnen darin vorkommenden 
Strafe nach Dauer, Vollzugsart, Folgen u. dgl. 
Mit Rücksicht hierauf erscheint es keinenfalls zulässig, 
dasjenige, was das Einführungsgesetz im Art. 25 
Abs. 3 speziell über das Verhältniß der früheren 
Arbeitshausstrafe zu den Strafen des neuen 
Gesetzbuches bestimmt, auf alle in ausländischen 
Gesetzgebungen vorkommenden Freiheitsstrafen 
ohne alles Weitere analog anzuwenden. Dem es 
können ja die erheblichsten Verschiedenheiten zwischen 
den ausländischen Freiheitsstrafen und der Arbeits- 
hausstrafe des Strafgesetzbuches von 1813 bestehen. 
Wie läßt es sich ferner insbesondere rechtfertigen, 
alle im Auslande erkannten Freiheitsstrafen, deren 
Dauer nicht unter vier Jahren beträgt, als Ver- 
brechensstrafe im Sinne des Strafgesetzbuches 
von 1861 zu betrachten, da ja doch nach diesem 
Gesetzbuche Freiheitsstrafen in der Dauer bis zu 
fünf Jahren inclusive (ausnahmsweise sogar bis