MRuͤckfall. Auslaͤndische Strafurtheile. 105
auch nach der speziellen Vorschrift des Art. 3 des
Gesetzbuches bei der Entscheidung der Frage, mit
welcher Strafe eine strafbare Handlung zu be-
strafen ist, jede Analogie zur Ergänzung von Lücken
des Gesetzes absolut ausgeschlossen.
Endlich dürfte auch die Bestimmung des Art. 25
Abs. 3 des Einführungsgesetzes gar nicht geeignet
sein, einen entsprechenden Anhaltspunkt für die Ent-
scheldung der Frage abzugeben, inwieweit eine im
Auslande erkannte Strafe als eine Verbrechens-, Ver-
gehens= oder Uebertretungsstrafe im Sinne des
Strafgesetzbuches von 1861 zu erachten ist. Die
fragliche Bestimmung hat nur allein den Zweck, den
Uebergang aus der alten in die neue bayerische
Strafgesetzgebung zu vermitteln; die Grundlage dieser
Bestimmung bildet eine genaue Vergleichung und
Abwägung der den beiden Strafgesetzgebungen zu
Grunde liegenden Strafensysteme überhaupt sowie des
Charakters jeder einzelnen darin vorkommenden
Strafe nach Dauer, Vollzugsart, Folgen u. dgl.
Mit Rücksicht hierauf erscheint es keinenfalls zulässig,
dasjenige, was das Einführungsgesetz im Art. 25
Abs. 3 speziell über das Verhältniß der früheren
Arbeitshausstrafe zu den Strafen des neuen
Gesetzbuches bestimmt, auf alle in ausländischen
Gesetzgebungen vorkommenden Freiheitsstrafen
ohne alles Weitere analog anzuwenden. Dem es
können ja die erheblichsten Verschiedenheiten zwischen
den ausländischen Freiheitsstrafen und der Arbeits-
hausstrafe des Strafgesetzbuches von 1813 bestehen.
Wie läßt es sich ferner insbesondere rechtfertigen,
alle im Auslande erkannten Freiheitsstrafen, deren
Dauer nicht unter vier Jahren beträgt, als Ver-
brechensstrafe im Sinne des Strafgesetzbuches
von 1861 zu betrachten, da ja doch nach diesem
Gesetzbuche Freiheitsstrafen in der Dauer bis zu
fünf Jahren inclusive (ausnahmsweise sogar bis