Full text: Blätter für Rechtsanwendung. (Neue Folge XXXVII. Band. Der gesammten Folge XLVII. Band.)

Systematisches Register. XXI 
kelten auf öffentliche Wege und labe umfaßt auch bas Geschehen- 
lassen des Ablaufes derselben 
7 Ziff. 13. Eben, chende Gebäude. 42. 
PS 38 7 Ziff. 15 mit der allgemeinen Bauordnung vom 30. Aug. 
1877 KF. 6. Zaun als geschlossenes Bauwerk. 47. Desgleichen mit 
S. 11, 36, 87, 94 dieser Bauordnung. Abweichen vom genehmig- 
ten Satplene 
g. 369 Abs. 1 Zisf. 2. Die auf Grund des aufgehobenen 
Art. 9 der bayer. Maß= und Gewichtsordnung vom 29. Aptil 1869 
Krlassene k. Verordnung vom 17. April 1870 besteht noch in Gil- 
gkeit. 51. 
B. irefproehorbnung für das Deutsche Reich. 
g. 267. „385. Aus einer Abweichung der schriftlichen 
Urth dieg nt von den mündlich kründeten kann eine Reolsions- 
begründung nicht abgeleitet werden. 
g. 416, 447, 421. Ist 92 Privalklage wegen Be- 
leldigung gestellt, dann kann der Staatsanwalt öffentliche Klage 
hiewegen nicht mehr erheben. 281. 
420. Die hier vorgesehene „Bescheinigung“ hat nur für 
die Iulasfsung der Klage Bedeuntung. Ihr Inhalt kann der An- 
fechiung in Bezug auf seine Richtigkeit unterliegen. 
g. 467. Zulässigkelt der Anschluberklärung einer Ver- 
waltungsbehörde an eine staatsanwaltschaftliche Revision, wenn die 
Berufung dieser Verwallungbehörde als verspätet verworfen wor- 
den war. 288. 
#. 436. Die Anschlußerklärung als Nebenkläger im Straspro= 
zesse kann auch zu Protokoll des Gerichtsschreibers erklärt werden. 
. 496, 497, 419. Armenrecht in Privatklagesachen. 296. 
C. Bayerisches Polizei-Straf-Gesetzbuch. 
Art. 41. Wer wegen Behaltens fremder Kinder unter 8 Jah- 
ren in Kost und Pflege nach entzogener polizeilicher Bewilligung 
schon einmal bestraft worden ist, kann wegen fortgesetzten Behal- 
sens dieser Kinder nicht neuerdingo strafrechtlich verfolgt werden. 52. 
Art. 73, 94. Der Besitzer des Anwesens, aus welchem gegen 
eln auf diese Gesetzesstelle sich stützendes Verbot mittelst eines unter 
einem Nachbarhause sich hindurchziehenden Kanals Jauche in die 
öffentliche Straße abgelassen wird, ist ohne Rücksicht auf seine 
Rechtsbeziehungen zu seinem Nachbarn und auf die Verbindlichkeit 
für Lerselluno und Unterhaltung des Kanals strafbar. 56. 
Art 125. Das hierin begrissene „Einfangen“ eines Vogels 
begreist nicht bloo die wirkliche Besitznahme desselben; sondern die 
Vornahme jeder zu deren sofortigen Verwirklichung geeigneten Hand- 
lung. 
K 126. Das Fischen mittelst in das Eis gehauener Oeff- 
nungen, nicht aber das Fischen in elnem durch Entfernung der 
Ei#decke offen gemaczten Flusse ist als unbedingt verbotene Fang- 
art zu betrachten.