Von der Intestatsuccession nach fränkischem Landrechte. 121
finde, so muß nothwendig angenommen werden, daß
das Statut im 8. 3 bezüglich der unehelichen natürlichen
Kinder jene Bestimmungen des gemeinen in
specie des römischen Rechts gemeint habe, welche
über die testamentarische und Intestat-Erbfolge der
Konkubinenkinder in demselben gegeben worden
sind; denn sonst würde es mit sich selbst im Widerspruche
stehen, da es einer Seits nur den aus
verdammter Vermischung geborenen Kindern die
Succession in das väterliche Vermögen versagt,
anderer Seits aber auch allen anderen unehelichen
Kindern durch die Bezugnahme auf das gemeine
Recht diese Succession versagen würde, wenn es
jene Vorschriften des römischen Rechtes im Sinne
haben sollte, welche alle uneheliche Kinder außer
den Konkubinenkindern von der väterlichen Erbschaft
ausschließen.
Ueberhaupt geht aus Tit. 82 u. 83, Th. III,
ganz besonders aber aus §F. 3 des Tit. 83 der Landgerichtsordnung
hervor, daß das Statut nur zwei
Arten unehelicher Kinder kennt und unterscheidet,
nämlich solche, die aus verdammter Vermischung
hervorgegangen sind, und alle andern, die nicht
aus solcher verdammter Vermischung herrühren;
ersteren versagt es im Tit. 83, S. 1 außer den Alimenten
alle sonstige civilrechtliche Ansprüche an ihre
Aeltern und Großältern väterlicher und mütterlicher
Seits, und zwar ab intestato und aus letztwilligen
Verfügungen, welch' letzteres in Tit. 43, §.7
speziell verordnet ist, den letzteren räumt es in
Tit. 82, §. 1 die Succession in das mütterliche
Vermögen unter gewissen Voraussetzungen ein, und
verweiset wegen ihrer Successionsrechte in das väterliche
Vermögen im Tit. 83, §. 3 auf das gemeine
Recht. Diese Verweisung auf das gemeine
Recht wäre nun aber ganz wirkungslos und ohne
alle Bedeutung, wenn nicht bezüglich der nicht aus
verdammter Vermischung erzeugten Kinder die römi-