Metadata : Blätter für Rechtssanwendung. IX. Band (9)

Von  der  Intestatsuccession  nach  fränkischem  Landrechte.  121

finde,  so  muß  nothwendig  angenommen  werden,  daß
das  Statut  im  8.  3  bezüglich  der  unehelichen  natürlichen
  Kinder  jene  Bestimmungen  des  gemeinen  in
specie  des  römischen  Rechts  gemeint  habe,  welche
über  die  testamentarische  und  Intestat-Erbfolge  der
Konkubinenkinder  in  demselben  gegeben  worden
sind;  denn  sonst  würde  es  mit  sich  selbst  im  Widerspruche
  stehen,  da  es  einer  Seits  nur  den  aus
verdammter  Vermischung  geborenen  Kindern  die
Succession  in  das  väterliche  Vermögen  versagt,
anderer  Seits  aber  auch  allen  anderen  unehelichen
Kindern  durch  die  Bezugnahme  auf  das  gemeine
Recht  diese  Succession  versagen  würde,  wenn  es
jene  Vorschriften  des  römischen  Rechtes  im  Sinne
haben  sollte,  welche  alle  uneheliche  Kinder  außer
den  Konkubinenkindern  von  der  väterlichen  Erbschaft
  ausschließen.

Ueberhaupt  geht  aus  Tit.  82  u.  83,  Th.  III,
ganz  besonders  aber  aus  §F.  3  des  Tit.  83  der  Landgerichtsordnung
  hervor,  daß  das  Statut  nur  zwei
Arten  unehelicher  Kinder  kennt  und  unterscheidet,
nämlich  solche,  die  aus  verdammter  Vermischung
hervorgegangen  sind,  und  alle  andern,  die  nicht
aus  solcher  verdammter  Vermischung  herrühren;
ersteren  versagt  es  im  Tit.  83,  S.  1  außer  den  Alimenten
  alle  sonstige  civilrechtliche  Ansprüche  an  ihre
Aeltern  und  Großältern  väterlicher  und  mütterlicher
Seits,  und  zwar  ab  intestato  und  aus  letztwilligen
  Verfügungen,  welch'  letzteres  in  Tit.  43,  §.7
speziell  verordnet  ist,  den  letzteren  räumt  es  in
Tit.  82,  §.  1  die  Succession  in  das  mütterliche
Vermögen  unter  gewissen  Voraussetzungen  ein,  und
verweiset  wegen  ihrer  Successionsrechte  in  das  väterliche
  Vermögen  im  Tit.  83,  §.  3  auf  das  gemeine
  Recht.  Diese  Verweisung  auf  das  gemeine
Recht  wäre  nun  aber  ganz  wirkungslos  und  ohne
alle  Bedeutung,  wenn  nicht  bezüglich  der  nicht  aus
verdammter  Vermischung  erzeugten  Kinder  die  römi-