Metadata : Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artikel  29,  30.  Entstehungsgeschichte.  513

Art.  28  disponiert  nur  über  die  Behandlung  der  durch  Wort,
Schrift  usw.  begangenen  Handlungen  durch  die  Strafgesetzgebung  und
Strafgerichtsbarkeit.  Die  Frage,  ob  und  welche  anderen,  außerstrafrechtlichen,
  Folgen  der  Gebrauch  bzw.  Mißbrauch  des  Wortes  usw.  nach
sich  ziehen  kann,  läßt  er  unberührt.  Unberührt  bleibt  infolgedessen
insbesondere  —  wie  von  dem  vorigen  Artikel  (oben  506,  507,  510)  —
so  auch  von  diesem  das  für  Beamte  und  Militärpersonen  geltende
Disziplinarrecht.  In  Ermangelung  besonderer  Bestimmungen  ist  die
Entscheidung  darüber,  ob  eine  von  einem  Beamten  oder  Soldaten
getane  mündliche,  schriftliche  oder  sonstwie  betätigte  Außerung  disziplinarische
  Ahndung  verdient,  nach  den  allgemeinen  Disziplinargesetzen,  also
danach  zu  treffen,  ob  die  Außerung  nach  Inhalt,  Form  und  Absicht  eine
Verletzung  der  dem  Urheber  obliegenden  Dienstpflichten  in  sich  schließt

Artikel  20.
Alle  Hreußen  sind  berechtigt,  sich  ohne  vorgängige  obrigkeitliche  Erlaubnis
  friedlich  und  ohne  Waffen  in  geschlossenen  Räumen  zu  versammeln.
Diese  Zestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  Versammlungen  unter  freiem
Himmel,  welche  auch  in  Bezug  auf  vorgängige  obrigkeitliche  Erlaubnis  der
Derfügung  des  Gesetzes  unterworfen  sind.

Artikel  30.
Alle  Hreußen  haben  das  Recht,  sich  zu  solchen  Swecken,  welche  den
Strafgesetzen  nicht  zuwiderlaufen,  in  Gesellschaften  zu  vereinigen.
Das  Gesetz  regelt,  insbesondere  zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen
Sicherheit,  die  Ausübung  des  in  diesem  und  in  dem  vorstehenden  Artikel  (20)

gewährleisteten  Rechts.
Politische  Dereine  können  Beschränkungen  und  vorübergebenden  Derboten

  im  Wege  der  Gesetzgebung  unterworfen  werden.

Das  RVG  vom  19.  April  1908  bestimmt  im  §  1  Abs.  1  Satz  1:

Alle  Reichsangehörigen  haben  das  Recht,  zu  Swecken,
die  den  Strafgesetzen  nicht  zuwiderlaufen,  Dereine  zu  bilden,
und  sich  zu  versammeln.

1.  Entstehungsgeschichte  der  Art.  29  und  30.  Die  Ausführung
der  beiden  Artikel  durch  das  Pr###  (die  B.  über  die  VBerhütung
eines  die  gesetzliche  Freiheit  und  Ordnung  gefährdenden  Mißbrauchs
des  Versammlungs=  umd  Vereinigungsrechts  vom  11.  März  1850).—
Wie  die  Freiheit  der  Rede  und  Presse  (s.  oben  497),  so  ist  auch  die

Anschütz,  Preuß.  Verfassungs-  Urkunde.  I.  Band.  33