86 Zweiter Teil: Organisation des Bundes.
Der Bundesrat ist bei der Beschlußfassung gebunden:
an die Zustimmung des Kaisers:
„Zur Auflösung des Reichstages während der Legislaturperiode“
(Reichs-Verfassung Art. 24);
an die Zastimmung des berechtigten Bundesstaates:
„Bei Aenderung der Reichs-Verfassung in Betreff derjenigen
Vorschriften, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundes-
staaten in deren Verhältnis zur Gesamtheit festgestellt sind“
(Reichs-Verfassung Art. 78, Abs. 2).
Eines Beschlusses des Bundesrats bedarf:
die Exekution gegen Bundesmitglieder wegen Nichterfüllung ihrer
verfassungsmäßigen Bundespflichten (Reichs-Verfassung Art. 19 und
Sten. Bericht 1870, II. Session, S. 70);
die Auflösung des Reichstags während der Legislaturperiode (Reichs-
verfassung Art. 24);
die Feststellung der von der Kasse jedes Bundesstaates der Reichs-
kasse schuldigen Betrags an eingenommenen Zöllen und Verbrauchs-
abgaben (Reichs-Verfassung Art. 39, Abs. 2);
die Abweichung von der absoluten Richtigkeit der Maaße und
Gewichte (Gesetz vom 17. August 1868, Art. 10, S. 475);
die Verteilung der Mittel zu Beihilfen an die aus Frankreich aus-
gewiesenen Deutschen (Gesetz vom 14. Juni 1871, Art. 2, S. 253) und
der Reserve und der Landwehr (Gesetz vom 22. Juni 1871, S. 271):
die Anordnung des Postreglements (Ges. v. 28. Oktober 1871 § 50, S. 358):;
die Bewilligung von Pensionen vor vollendetem 10. Dienstjahr an
Reichsbeamte (§ 39 des Beamten-Gesetz vom 31. März 1873, S. 61);
die Verwendung von Gesandschafts= oder Konsulats-Beamten in anderen
als den dort bezeichneten außereuropäischen Ländern (§ 51 cit. Ges.);
die Abgrenzung der elsaß-lothringischen Reichstagswahlkreise (Gesetz
vom 25. Juni 1873 § 6, S. 162):
die Feststellung einzelner Vergütungssätze für Naturalleistungen für
die bewaffnete Macht im Frieden (Gesetz vom 13. Februar 1875 § 9,
zu 1 und 2, § 15, S. 54 und 88 12, 16, 17, 20, 29, 33 des Gesetzes vom
13. Juni 1875, S. 129):
die Bestimmung der Plätze für Reichsbankhauptstellen (Gesetz vom
14. März 1875, § 36, S. 177);
die Aenderung der Verzeichnisse der Gewerbe, die besonderer Ge-
nehmigung bedürfen (Gewerbe-Ordnung § 10);
die Erlassung von Vorschriften über die Anlage von Dampfkesseln
(Gewerbe-Ordnung § 24);
die Erlassung von Vorschriften betr. die Approbation der Apotheker
und Aerzte (Gewerbe-Ordnung § 29):
die etwaige Aufhebung von Zollausschlüssen im Sinne des Art. 33
der Reichs-Verfassung (Sten. Bericht 1880, S. 1269);
der Verkehr mit Sprengstoffen, die als Schießmittel gebraucht werden
(Gesetz vom 9. Juni 1884 § 1, Abs. 3, § 8, S. 61);