Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

86 Zweiter Teil: Organisation des Bundes. 
Der Bundesrat ist bei der Beschlußfassung gebunden: 
an die Zustimmung des Kaisers: 
„Zur Auflösung des Reichstages während der Legislaturperiode“ 
(Reichs-Verfassung Art. 24); 
an die Zastimmung des berechtigten Bundesstaates: 
„Bei Aenderung der Reichs-Verfassung in Betreff derjenigen 
Vorschriften, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundes- 
staaten in deren Verhältnis zur Gesamtheit festgestellt sind“ 
(Reichs-Verfassung Art. 78, Abs. 2). 
Eines Beschlusses des Bundesrats bedarf: 
die Exekution gegen Bundesmitglieder wegen Nichterfüllung ihrer 
verfassungsmäßigen Bundespflichten (Reichs-Verfassung Art. 19 und 
Sten. Bericht 1870, II. Session, S. 70); 
die Auflösung des Reichstags während der Legislaturperiode (Reichs- 
verfassung Art. 24); 
die Feststellung der von der Kasse jedes Bundesstaates der Reichs- 
kasse schuldigen Betrags an eingenommenen Zöllen und Verbrauchs- 
abgaben (Reichs-Verfassung Art. 39, Abs. 2); 
die Abweichung von der absoluten Richtigkeit der Maaße und 
Gewichte (Gesetz vom 17. August 1868, Art. 10, S. 475); 
die Verteilung der Mittel zu Beihilfen an die aus Frankreich aus- 
gewiesenen Deutschen (Gesetz vom 14. Juni 1871, Art. 2, S. 253) und 
der Reserve und der Landwehr (Gesetz vom 22. Juni 1871, S. 271): 
die Anordnung des Postreglements (Ges. v. 28. Oktober 1871 § 50, S. 358):; 
die Bewilligung von Pensionen vor vollendetem 10. Dienstjahr an 
Reichsbeamte (§ 39 des Beamten-Gesetz vom 31. März 1873, S. 61); 
die Verwendung von Gesandschafts= oder Konsulats-Beamten in anderen 
als den dort bezeichneten außereuropäischen Ländern (§ 51 cit. Ges.); 
die Abgrenzung der elsaß-lothringischen Reichstagswahlkreise (Gesetz 
vom 25. Juni 1873 § 6, S. 162): 
die Feststellung einzelner Vergütungssätze für Naturalleistungen für 
die bewaffnete Macht im Frieden (Gesetz vom 13. Februar 1875 § 9, 
zu 1 und 2, § 15, S. 54 und 88 12, 16, 17, 20, 29, 33 des Gesetzes vom 
13. Juni 1875, S. 129): 
die Bestimmung der Plätze für Reichsbankhauptstellen (Gesetz vom 
14. März 1875, § 36, S. 177); 
die Aenderung der Verzeichnisse der Gewerbe, die besonderer Ge- 
nehmigung bedürfen (Gewerbe-Ordnung § 10); 
die Erlassung von Vorschriften über die Anlage von Dampfkesseln 
(Gewerbe-Ordnung § 24); 
die Erlassung von Vorschriften betr. die Approbation der Apotheker 
und Aerzte (Gewerbe-Ordnung § 29): 
die etwaige Aufhebung von Zollausschlüssen im Sinne des Art. 33 
der Reichs-Verfassung (Sten. Bericht 1880, S. 1269); 
der Verkehr mit Sprengstoffen, die als Schießmittel gebraucht werden 
(Gesetz vom 9. Juni 1884 § 1, Abs. 3, § 8, S. 61);
	        
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