Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

IV. Abschnitt: Bundesrat. 95 
1. Für das Landheer und die Festungen; 
2. „ „ Seewesen (Kriegsmarine) (Sten. Bericht 1867 I, 
S. 3521) nicht auch Handelsmarine (Sten. Bericht 
1873, S. 304); 
3. „ „ Zoll= und Steuerwesen; 
4. „ „ Handel und Verkehr (einschließlich Handelsmarine) 
(Sten. Bericht 1867 I, Seite 355)); 
5. „ Eisenbahnen, Post und Telegraphen; 
6. „ „ Jurstizwesen; 
7. „ „ Rechnungswesen (Budgetkommission) (Reichs-Verf. 
Art. 8, Abs. 1). 
8. Außerdem wird im Bundesrate ein Ausschuß für die aus- 
wärtigen Angelegenheiten gebildet (Reichs-Verf. Art. 8, Abs. 3). 
Was den Ausdruck „dauernd“ anbelangt, so ist derselbe dahin 
gemeint gewesen, daß dies nicht Ausschüsse sein sollen, die Einmal 
ad hoc zu einem bestimmten Zweck gewählt werden, sondern solche 
Ausschüsse, welche stets existieren sollen. Ob sie immer versammelt 
sein sollen, ob sie auch dann in Thätigkeit sein sollen, wenn der 
Bundesrat nicht versammelt ist, hängt von den Beschlüssen des Bundes- 
rates ab und von der Bedürfnisfrage. Der Bundesrat kann sehr 
wohl das Bedürfnis haben, daß langwierige, vorbereitende Arbeiten, 
die aus diesen Ausschüssen hervorgehen, erledigt werden, ehe er in 
seiner vollen Anzahl zusammentritt, namentlich da die Mitglieder des 
Bundesrates möglicherweise auch in ihrer engeren Heimat Geschäfte 
von Wichtigkeit haben können, so daß man mit ihrer Zeit sparsam 
umgehe. Es ist das fakultativ je nach den Beschlüssen des Bundes- 
rates. Ich glaube nicht, daß irgendwie eine formale Handhabe dazu 
gegeben sei, daß sich ein Ausschuß versammelte gegen den Beschluß des 
Bundesrates, und das Präsidium nimmt nicht das Recht in Anspruch, 
diese Ausschüsse auf eigene Hand, ohne den Willen des Bundesrates zu 
berufen und tagen zu lassen (Bismarck in der Sitzung des Reichstages vom 
26. März 1867, Protokoll S. 355 und 376, Sten. Ber. 1873 Beil.-Bd. S. 128). 
II. Die nicht dauernden (außerordentlichen) Ausschüsse. 
(Sten. Bericht 1867, S. 356). 
Durch Bunbesratsbeschluß können je nach Bedürfnis neben den 
dauernden Ausschüssen behufs Vorbereitung spezieller Arbeiten unständige 
Ausschüsse gebildet werden. 
Dies ist z. B. geschehen durch Beschluß vom 27. Mai 1871, 
(Prot. 8 272), wonach ein Ausschuß gebildet wurde 
für Elsaß-Lothringen, 
U„ die Verfassung, 
„ die Geschäftsordnung, 
„ das Eisenbahngüter-Tarifwesen. 
(Geschäftsordnung vom 26. April 1880 § 17, und kraft ständiger Praxis).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.