V. Abschnitt: Das Präsidium des Reichs. 103
kanzlers). (Reichs-Verfassung Art. 63, Abs. 1 und 3, Art. 64, Abs. 1 und
Art. 53, s. Württ. Militärkonvention Art 9, Abs. 2 und Sachsen Art. 4, Abs. 2,
sowie Schlußprotokoll mit Bayern VII, VIII).
Für Bayern gilt in dieser Beziehung Folgendes:
„Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, sich
durch Inspektionen von der Uebereinstimmung in Organisation,
Formation und Ausbildung, sowie von der Vollzähligkeit und
Kriegstüchtigkeit des bayerischen Kontingents Ueberzeugung zu
verschaffen und wird sich über das Ergebnis der Inspektionen mit
Sr. Majestät dem Könige von Bayern ins Benehmen setzen“
(BVertrag § 5 III, Abs. 4);
und für Württemberg:
„Der Bundesfeldherr wird die württembergischen Truppen
alljährlich mindestens einmal entweder Allerhöchstselbst inspizieren
oder durch zu ernennende Inspekteure, deren Personen vorher
Sr. Majestät dem König von Württemberg bezeichnet werden sollen,
in den Garnisonen oder bei den Uebungen inspizieren lassen. Die
infolge solcher Inspizierungen bemerkten sachlichen oder persönlichen
Mißstände wird der Bundesfeldherr dem König von Württemberg
mitteilen, welcher seinerseits dieselben abstellen und von dem
Geschehenen alsdann dem Bundesfeldherrn Anzeige machen läßt.
(Militär-Konvention Arl. 9).
Alle deutschen Truppen sind verpflichtet, den Be-
fehlen des Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese
Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen (Reichs-Verfassung
Art. 64, Abs. 1).
Diese Vorschrift gilt unbeschränkt auch für Württemberg und
es ist die diesbezügliche Eidesklausel in Art. 4 der Militär-Konvention
firiert. Der Fahneneid wurde für Württemberg in Art. 4 der Militär-
Konvention vom 21./25. November 1870 dahin formuliert:
„daß ich Sr. Majestät dem Könige während meiner Dienstzeit
als Soldat treu dienen, dem Bundesfeldherrn und den Kriegsgesetzen
Gehorsam leisten und mich stets als tapferer und ehrliebender Soldat
verhalten will. So wahr mir Gott helfe.“
Dagegen findet der Abs. 1 des Art. 63 der Reichs-Verfassung
auf Bayern mit der Modifikation des Vertrages vom 25. November 1870
Ziff. III, § 5, Nr. IV Anwendung: „Im Kriege sind die bayerischen
Truppen verpflichtet, den Befehlen des Bundesfeldherrn unbedingt
Folge zu leisten. Diese Verpflichtung wird in den Fahneneid auf-
genommen.“
In den Staaten, deren Truppen durch besagte Konvention in die
preußische Verwaltung übergegangen sind, wird der Eid dem Bundes-
vihbren teilweise mittels Reversalien, teilweise mittels Handgelöbnis
geleistet.