VI. Abschnitt: Der Reichstag. 113
4 Personen, denen in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der Voll-
genuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der
Entziehung, sofern sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt sind.
Ist der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen politischer
Vergehen oder Verbrechen entzogen, so tritt die Berechtigung zum
Wählen wieder ein, sobald die außerdem erkannte Strafe vollstreckt,
oder durch Begnadigung erlassen ist (§ 34 Str.-G.-B.);
5) Diejenigen, welche nicht in die Wählerliste ausgenommen sind (§ 8);
§s 4. Wählbar zum Abgeordneten ist im ganzen Bundesgebiete
jeder Deutsche, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt und einem zum
Bunde gehörigen Staate seit mindestens 1 Jahre angehürt hat, sofern er
nicht durch die Bestimmungen in dem § 3 von der Berechtigung zum
Wählen ausgeschlossen ist.
Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrates und des Reichs-
tages sein (Reichs-Verfassung Art. 9).
§ 5. In jedem Bundesstaate wird auf durchschnittlich 100,000
Seelen derjenigen Bevölkerungszahl, welche den Wahlen zum verfassungs-
gebenden Reichstage zu Grunde gelegen hat, 1 Abgeordneter gewählt.
Ein Ueberschuß von mindestens 50,000 Seelen der Gesamtbevölkerung
eines Bundesstaates wird vollen 100,000 Seelen gleich gerechnet. In
einem Bundesstaate, dessen Bevölkerung 100,000 Seelen nicht erreicht,
wird 1 Abgeordneter gewählt.
Eine Vermehrung der Zahl der Abgeordneten in Folge der steigenden
Bevölkerung wird durch das Gesetz bestimmt.
§ 6. Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen
Wahlkreise gewählt.
Jeder Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimmabgabe in kleinere
Bezirke geteilt, welche möglichst mit den Ortsgemeinden zusammenfallen
sollen, sofern nicht bei volkreichen Ortsgemeinden eine Unterabteilung er-
sorderlich wird.
Mit Ausschluß der Exklaven müssen die Wahlkreise, sowie die
Wahlbezirke räumlich abgegrenzt und thunlichst abgerundet sein.
Ein Bundesgesetz wird die Abgrenzung der Wahlkreise bestimmen.
Bis dahin sind die gegenwärtigen Wahlkreise beizubehalten, mit Ausnahme
derjenigen, welche zur Zeit nicht örtlich abgegrenzt und zu einem räumlich
zusammenhängenden Bezirke abgerundet sind. Diese müssen zum Zwecke
der nächsten allgemeinen Wahlen gemäß der Vorschrift des 3. Absatzes
gebildet werden.
§ 7. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß
in demselben, oder, im Falle eine Gemeinde in mehrere Wahlbezirke ge-
teilt ist, in einem derselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben.
Jeder darf nur an einem Orte wählen.
§ 8. In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzu-
legen, in welche die zum Wählen Verechligten nach Zu= und Vornamen,
Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden.
Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur Wahl be-
stimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen und ist dies unter
Hinweisung auf die Einsprachefrist öffentlich bekannt zu machen.
Einsprachen gegen die Listen sind binnen 8 Tagen nach Beginn der Aus-
Boc, Staatsrecht. 8
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