Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

VIII. Abschnitt: Die Organisation in den Reichslanden. 179 
die Ermächtigung zur Erhebung von Brückengeld, Fährgeld; 
die Errichtung von Handelskammern, die Festsetzung der Mitglieder- 
zahl und die Umgrenzung der Bezirke der Handelskammern; 
die Anerkennung gemeinnütziger Anstalten und die Genehmigung der 
Statuten derartiger Anstalten; 
die Genehmigung der Errichtung von Kranken= und Siechenhäusern; 
die Genehmigung der Errichtung und die Aufhebung von Sparkassen; 
die Errichtung und Genehmigung der Satzungen von Pensions= und 
Hilfskassen für die Beamten der Bezirke und Gemeinden, sowie 
für die Mitglieder von Feuerwehren, welche Opfer ihrer Pflicht- 
treue bei Bränden geworden sind, und die Angehörigen derselben; 
die Ermächtigung zur Bildung von Bodenkreditgesellschaften und von 
Versicherungsgesellschaften sowie die Genehmigung der Statuten 
derartiger Gesellschaften; 
die Abänderung der Umgrenzung und die Verlegung des Pfarrsitzes 
katholischer oder protestantischer Pfarreien; 
die Abgrenzung von Inspektionsbezirken der Kirche Augsburgischer 
Konfession, von protestantischen Konsistorialbezirken, von israe- 
litischen Konsistorial-= und Rabbinatsbezirken; 
die Ermächtigung zur Eröffnung neuer Kultusstätten: 
die Ermächtigung juristischer Personen zur Annahme von Schenkungen 
oder letztwilligen Zuwendungen; 
die Ermächtigung zur Ausführung gemeinnütziger Arbeiten und die 
Feststellung der Dringlichkeit derartiger Arbeiten, soweit dieselben 
nicht für das Reich ausgeführt werden; 
die Klassierung oder Deklassierung öffentlicher Straßen; 
die Festsetzung allgemeiner Baufluchtpläne; 
die Feriachmng der Gewässer, welche als schiff= oder flößbar anzu- 
sehen sind; 
die Erlaubnis zu baulichen Vorrichtungen in derartigen Gewässern 
und die Erlaubnis, aus denselben Wasser abzuleiten; 
die Ausräumung der nicht schiffbaren Kanäle und Flüsse sowie die 
Unterhaltung der dazu gehörigen Dämme und Kunstbauten; 
die Verteilung des Wassers zwischen Industrie und Landwirtschaft 
an nicht schiff= oder flößbaren Wasserläufen; 
die Genehmigung von Verträgen, durch welche Holzberechtigungen 
in Staatsforsten gegen Abtretung von Waldgrundstücken abgelöst 
werden; 
die Festsetzung des Meist= und Mindestbetrages des für den Besuch 
der höheren öffentlichen Schulen zu erhebenden Schulgeldes; 
die Ermächtigung zu Namensänderungen; 
die Ermächtigung öffentlicher Behörden oder Korporationen, über die 
Verleihung von Ehrengeschenken oder sonstige Ehrenbezeigungen 
Beschluß zu fassen; 
die Genehmigung zur Beisetzung von Bischöfen in ihren Kathedral- 
kirchen und von Pfarrern in ihren Pfarrkirchen. 
2. Die Befugnis zum Erlaß von Geldstrafen, welche durch richterliches 
Urteil oder im Verwaltungswege rechtskräftig erkannt sind, und die
	        
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