660 Lasareth-Gehälfen.
Honorar für Wartedienst heil Lranken @fßeleren').
In Betracht, dass den Officieren eine kostenfreie ärztliche Behandlung
nicht zusteht, ist es unzweifelhaft, dass auch die Lazarethgehülfen, wenn
sie zur Pflege, zu den niederen chirurgischen Hülfsleistungen und zur
Verrichtung von Krankenwärterdiensten bei erkrankten Officieren in deren
Wohnungen herangezogen werden, von diesen für ihre Mühwaltung zu
honoriren sind.
Lazareth-, Waecht- und Dispensir-Zulage ?).
Die Gültigkeit der 3 210 und 228 des Reglements für die Friedens-Lazarethe
von 1852, welches seit dem 1. Juli 1853 in Kraft getreten ist,
denen gemäss die Lazarethwachtdienst- und Dispensir-Zulage in denjenigen
einzelnen Fällen, wo in Ermangelung von Hülfsärzten Lazarethgehülfen
zu diesem Dienst kommandirt werden, auch an letztere gezahlt werden
kann, ist durch $.42 des Reglements über die Geldverpflegung der Truppen
im Frieden vom 7. April 1853, welcher den Lazarethgehülfen auch dann
keine Zulage gewährt, wenn Assistenzarzt-Stellen vakant sein sollten, nicht
aufgehoben worden.
Anmerkung®). Durch die Reform des Militär-Medicinal-Wesens von 1852, welche
den militärärsztlichen Stand endlich über das Kompagnie-Chirurgenthum hinaus
hob und die im Sinne dieser Reform später erlassenen Bestimmungen
ist es unstatthaft geworden, die Lazareth -Gehülfen fernerhin als Vertreter
der Aerzte im eigentlichen Krankendienst zu verwenden; es können dieselben
also nur niedere chirurgische Handleistungen und den unwesentlichen Theil
des äusseren Dienstes versehen und ihre Vertretung der Aerzte kann sich
selbstredend nur auf solche Dienstfunktionen beziehen, welche sie unter
Controle eines Arztes auszuüben im Stande sind, nicht aber können sie in
Btelle der Aerzte von der Linie zu den Landwehr-Uebungen kommandirt
werden etc. Demnach dürfen sie auch die für solche Fälle ihnen früher
bewilligte Zulage von 2 Thirn. monatlich resp. für die Dauer der Uebung
nicht mehr beziehen. — Da weiter jetzt als Militärärrte nur solche Aorste
angestellt werden dürfen, welche ihre regelmässigen Universitätsstudien als
Mediciner etc. absolvirt haben, ao haben die früheren Bestimmungen, denen
zufolge durch gute Führung, Fähigkeiten, Fortschritte in ihrer schulwissenschaftlichen
Bildung, Streben nach einer weitern Ausbildung und Geschicklichkeit
in den manuellen Verrichtungen ausgezeichnete Lararethgehülfen
(jährlich 16) Behufs Ausbildung zu Chirurgen einen umfassenderen medicinisch-chirurgischen
Unterricht bei irgend einer Lehranstalt empfangen durften,
für welches Beneficium sie verpflichtet waren, die doppelte Dauer des Unterrichte
als Chirurgen zu dienen, jetzt eben no venig Gültigkeit, als die sonst
über die Prüfung der Qualifikation derartiger Gehülfen, über die Anstellungs-Berechtigung
solcher früheren Gehülfen im Civile, wenn sie später Chirurgen
geworden waren und über die, an solche Individuen zu zahlenden Zulagen
etc. ergangenen Verfügungen, deren Anführung daher überflüssig erscheint.
Subkerdinstions- und Diseipli Verbältni )
Die Gehülfen stehen, während ihres Kommandos im Lazareth, unter
der betreffenden Lazareth-Kommission, dessen militärisches Mitglied über
die Kranken und zu dienstlichen Funktionen beorderten Personen des
!) Kriegsmin. Erlass vom $. Mai 1854.
2) Cirkular an die General-Aerzte v. 11. März 1844; kriegsmin. Erlass vom 24. Juni 1953.
3) Cirkular an die Generalärzte v. 7. März 1836, an die Mılit.-Aerzte vom 31. December
1843 ad 2; kriegsmin. Erlass vom 27. April 1852, 7. August und 14. Augusı 1852; Cirkular
an die General-Aerzte v. 16. Juni 1853; 8.42 des Seldverpeg -Repiem.ı 8.23 der Instrukt.
etc.; Cirkulare an die Genernlärzie v. 24. Februas 1834 ad 6 und 7, 31. März 1836, 16. März
1835; Allerh. K.-O. vom 23. Juli 1848.
ag, anstruktion etc. 8. 6; Allerh. K.-O. v. 27. Mai 18535 kriegsmin. Erlass vom 8. Decemr
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