Full text : Kriegswucherstrafrecht.

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wärtig  bedingenden  Verhältnisse  zu  finden  ist.  Konkreter
gesprochen:  soweit  die  Ware  schwerer  als  in  Friedenszeiten  zu  dem  Verbraucher
gelangt,  weil  sie  nur  auf  dem  Wege  des  Imports  bzw.  eines  erschwerten  Imports
  zu  erlangen  ist,  oder  vom  Produzenten  nicht,  wie  in  Friedenszeiten,  selbst
auf  den  Markt  gebracht  gebracht  wird,  wie  dies  bei  landwirtschaftlichen  Produkten,
z.  B.  Geflügel,  vielfach  der  Fall  ist,  brauchen  Personen,  die  die  Ware  hervorholen,
  um  sie  in  den  Verkehr  zu  bringen,  nicht  notwendig  als  „Kettenhändler“
bezeichnet  werden.  Kann  so  die  Warenknappheit  unter  Umständen  die  Zahl  der
in  den  Umlauf  der  Ware  eingreifenden  Personen  in  einwandfreier  Weise  vermehren,
  so  wird  sie  in  anderen  Fällen  zu  ihrer  Verminderung  führen  müssen:
nämlich  dann,  wenn  die  Ware,  weil  die  Konkurrenz  der  Verkäufer  fehlt,  leichter
in  den  Verkehr  gelangt.  Jedenfalls:  wo  das  Moment  der  schuldhaften  Verzögerung
  der  Warenverteilung  fehlt,  kann  von  Kettenhandel  nicht  gesprochen
werden.8a)  «  1

Danach  ist  der  Kettenhandel  zu  definieren  als:  das  schuldhafte
preissteigernde,  auf  einer  unlauteren  Ausnutzung  der
Kriegswirtschaftsverhältnisse  beruhende  sukzessive
Eingreifen  einer  Mehrzahl  von  —als  Funktionären  des
Handelsverkehrs  meist  gleichstehenden  —  Personen  in
den  Umlauf  der  Ware.))

Za)  S.  dazu  insbes.  das  sich  der  hier  vertretenen  Auffassung  anschließende
Urteil  des  Kammergerichts  vom  4.  September  1917  in  JW.  1917  S.  938  und  meine
Fußnote  zu  diesem  Urteil  daselbst.  Aber  auch  die  unten  in  Anm.  9  cit.  Urt.  des
RG.  stehen  dem  nicht  entgegen.

")  Abzulehnen  als  zu  weitgehend  und  zu  wenig  bestimmt  ist  die  Definition.
von  Falck  a.  a.  O.  1.  Aufl.  S.  54,  2.  Aufl.  S.  91:  „Kettenhandel  ist  schlechthin
jede  Einschiebung  eines  wirtschaftlich  unnützen  Zwischengliedes  in  den  Verteilungsprozeß
  der  Warec.“  Der  Kettenhändler  ist  gewiß  ein  wirtschaftlich  unnützes
Zwischenglied,  aber  nicht  jedes  wirtschaftlich  unnütze  Zwischenglied  ist  Kettenhändler.
  Auch  in  der  Friedenszeit  gab  es  nach-  dem  Urteil  der  Volkswirtschaftler
wirtschaftlich  unnütze  Zwischenglieder  (s.  dazu  oben  Anm.  6),  ohne  daß  man  diese
nunmehr  ohne  weiteres  als  Kettenhändler  bezeichnen  dürfte.  Besonders  gefährlich
wird  die  Begriffsbestimmung  Falcks  unter  Berücksichtigung  seiner  (oben  Anm.  3
zurückgewiesenen)  Auffassung,  nach  der  es  nicht  darauf  ankommen  soll,  ob  das
Zwischenglied  in  unlauterer  Weise  in  den  Handel  eingeschaltet  ist.  Der
IV.  Strafsenat  hat  in  seinem  Urteil  vom  23.  März  1917  E.  50  S.  261  (270)  =  IW.
1917  S.  727  als  Merkmal  des  Kettenhandels  noch  ausgenommen,  daß  das  Einschieben
  „für  die  allgemeinen  Bedürfnisse  der  Kriegswirtschaft  unnütz  ist  und
lediglich  aus  eigensüchtigen  Interessen  erfolgt“.  Wie  das  Urteil  desselben  Senats
vom  15.  Juni  1917  in  Mitt.  f.  Preisprüfungsstellen  1917  S.  132  (133)  zeigt,
erachtet  der  Senat  eine  wirtschaftlich  nützliche  Tätigkeit  unter  Umständen  schon  dann
für  gegeben,  wenn  die  Ware  lediglich  einem  anderen  Verbraucherkreis  zugeführt
ist,  als  demjenigen,  an  den  sie  sonst  gekommen  wäre.  In  beiden  Urteilen  wird
anerkannt,  daß  sich  zwischen  Erzeuger,  Großhändler  und  Kleinhändler  möglicherweise
  als  wirtschaftlich  nützliche  Zwischenglieder  einschieben  konnen:  der  Importeur,
der  Halbgroßhändler  und  der  Platzgroßhändler.  Neben  dem  „großen“  Großhändler
  ist  also  der  „kleine“  Großhändler,  der  die  Verteilung  an  bestimmte  Arten
von  Kleinhändlern  —  die  sich  örtlich  dder  nach  dem  Umfang  ihres  Geschäfts  oder