Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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4.  Genehmigung  der  vorgesetzten  Behörde  bei  Militärpersonen

und  Beamten.

Nach  §  1315  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  dürfen  Militärpersonen  und
solche  Landesbeamte,  für  die  nach  den  Landesgeseten  eine  besondere  Erlaubnis
zur  Eingehung  einer  Ehe  erforderlich  ist,  nicht  ohne  diese  Erlaubnis  eine  Ehe
eingehen.

Von  den  Militärpersonen  des  deutschen  Reichsheeres  bedürfen  einer
solchen  Genehmigung  die  Militärpersonen  des  Friedensstandes  (Offiziere,
Arzte  und  Militärbeamte,  Kapitulanten  und  ausgehobene  Rekruten)  solange  sie
zum  aktiven  Heere  gehören  (§§  38  A  und  40  des  Reichsmilitärgesetzes  vom  2.  Mai
1874),  Rekruten  und  Freiwillige,  auch  wenn  sie  vorläufig  in  die  Heimat  entlassen
sind  (§§  56  Ziffer  2  und  60  Ziffer  4  desselben  Gesetzes).  Dagegen  bedürfen
die  übrigen  zum  Benrlaubtenstande  oder  zur  Ersatz-Reserve  gehörigen  Militärpersonen
  der  Genehmigung  der  vorgesetzten  Behörde  nicht.

Was  die  Beamten  aulangt,  so  bedürfen  die  im  Fürstentume  augestellten
Staatsdiener,  Geistlichen  und  Lehrer  zu  ihrer  Verheiratung  der  Genehmigung  ihrer
vorgesetzten  Dienstbehörde  (§  19  des  Gesetzes  über  den  Zivilstaatsdienst  vom  1.  Maie
1850,  §  8  des  Gesetzes  über  die  Organisation  der  Gendarmerie  vom  15.  August
1873,  §  13  der  Verordnung,  betreffend  die  über  die  Geistlichen  der  evangelischlutherischen
  Landeskirche  zu  übende  Disziplin,  vom  13.  Mai  1853,  §  30  des  Gesetzes
  über  die  Volksschulen  vom  22.  März  1861).

8  49.
Eheschlietzung  von  Angehörigen  der  rechtsrheinischen  Gebietsteile  des  Königreichs
  Bahern  und  von  Ausländern.

Will  ein  in  den  diesseits  des  Rheins  (rechtsrheinischen)  Gebietsteilen  des  Königreichs
  Bayern  heimatberechtigter  Mann  im  Fürstentum  eine  Ehe  eingehen  (Art.  131
des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesebuch  vom  11.  Juli  1899),  so  hat
er  ein  Zeugnis  der  zuständigen  Behörde  (der  Distriktsverwaltungsbehörde,  Bezirksamt,
  Magistrat  einer  unmittelbaren  Stadt)  darüber  beizubringen,  daß  der  Eheschließung
  nach  den  in  Bayern  geltenden  Vorschristen  über  das  Heimatsrecht  ein
Hindernis  nicht  entgegensteht.  Dies  ist  auch  dann  zu  beachten,  wenn  der  Bräutigam
  außer  der  bayerischen  noch  eine  andere  oder  mehrfache  Staatsangehörigkeit
besitzt.