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4. Genehmigung der vorgesetzten Behörde bei Militärpersonen
und Beamten.
Nach § 1315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dürfen Militärpersonen und
solche Landesbeamte, für die nach den Landesgeseten eine besondere Erlaubnis
zur Eingehung einer Ehe erforderlich ist, nicht ohne diese Erlaubnis eine Ehe
eingehen.
Von den Militärpersonen des deutschen Reichsheeres bedürfen einer
solchen Genehmigung die Militärpersonen des Friedensstandes (Offiziere,
Arzte und Militärbeamte, Kapitulanten und ausgehobene Rekruten) solange sie
zum aktiven Heere gehören (§§ 38 A und 40 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai
1874), Rekruten und Freiwillige, auch wenn sie vorläufig in die Heimat entlassen
sind (§§ 56 Ziffer 2 und 60 Ziffer 4 desselben Gesetzes). Dagegen bedürfen
die übrigen zum Benrlaubtenstande oder zur Ersatz-Reserve gehörigen Militärpersonen
der Genehmigung der vorgesetzten Behörde nicht.
Was die Beamten aulangt, so bedürfen die im Fürstentume augestellten
Staatsdiener, Geistlichen und Lehrer zu ihrer Verheiratung der Genehmigung ihrer
vorgesetzten Dienstbehörde (§ 19 des Gesetzes über den Zivilstaatsdienst vom 1. Maie
1850, § 8 des Gesetzes über die Organisation der Gendarmerie vom 15. August
1873, § 13 der Verordnung, betreffend die über die Geistlichen der evangelischlutherischen
Landeskirche zu übende Disziplin, vom 13. Mai 1853, § 30 des Gesetzes
über die Volksschulen vom 22. März 1861).
8 49.
Eheschlietzung von Angehörigen der rechtsrheinischen Gebietsteile des Königreichs
Bahern und von Ausländern.
Will ein in den diesseits des Rheins (rechtsrheinischen) Gebietsteilen des Königreichs
Bayern heimatberechtigter Mann im Fürstentum eine Ehe eingehen (Art. 131
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesebuch vom 11. Juli 1899), so hat
er ein Zeugnis der zuständigen Behörde (der Distriktsverwaltungsbehörde, Bezirksamt,
Magistrat einer unmittelbaren Stadt) darüber beizubringen, daß der Eheschließung
nach den in Bayern geltenden Vorschristen über das Heimatsrecht ein
Hindernis nicht entgegensteht. Dies ist auch dann zu beachten, wenn der Bräutigam
außer der bayerischen noch eine andere oder mehrfache Staatsangehörigkeit
besitzt.