Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

—  502  —

Die  Regierung  hat  darauf  zu  halten,  daß  die  Bestimmungen  dieses  Statuts
  überall  beobachtet,  die  Anlagen  gut  ausgeführt  „und  ordentlich  unterhalten
  und  die  etwaigen  Schulden  regelmäßig  verzinset  und  getilgt  werden.

S.  12.
Dieses  Statut  kann  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung  abgeändert
werden.  "

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.

Gegeben  Berlin,  den  9.  Oktober  1871.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Selchow.  Leonhardt.

 

(Nr.  7902.)  Statut  für  den  Dollbergen-Catenser  Wiesenverband.  Vom  14.  Oktober  1871.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ##.

verordnen)  auf  Grund  der  Verordnung  vom  28.  Mai  1867.  W.  1.  und  5.  (Gesetz
Sammlung  vom  Jahre  1867.,.  S.  769.),  nach  Anhörung  der  Betheiligten,
was  folgt:

.  1.

Die  Besitzer  der  in  den  Feldmarken  von  Dollbergen  und  Catensen  an  beiden
Seiten  des  aus  der  Fuhse  oberhalb  Dollbergen  abzweigenden  und  unterhalb  der
Wolfsfärder-Mühle  wieder  einmündenden  Entwässerungskanals  liegenden  Wiesen
haben  sich  zu  einem  Meliorationsverbande  unter  dem  Namen

„Dollbergen-Catenser  Wiesenverband“
*  um  den  Ertrag  ihrer  Grundstücke  durch  Bewässerung  derselben  zu  veressern.


Zum  Verbande  gehören  für  jetzt  und  vorbehaltlich  einer  späteren  Erweiterung
  des  Genossenschaftsgebiets  durch  den  Zutritt  neuer  Betheiligter  die  Besitzer
derjenigen  Wiesen,  welche  unter  Angabe  der  Größe  jedes  einzelnen  Grundstücks
in  das  darüber  aufgestellte  Verzeichm  eingetragen  und  in  der  von  dem  Geometer
Hemmelmann  im  Jahre  1864.  aufgenommenen  Karte  des  Meliorationsgebiets
verzeichnet  find.

Der  Genossenschaftsverband  hat  Korporationsrechte  und  seinen  Sitz  zu
Dollbergen.  62

Die  Bewässerungsanlagen  sind  bereits  im  Jahre  1859.  mit  Genehmigung
der  Landdrostei  zu  Lüneburg  ausgeführt  worden.

G.  3.

Dem  Verbande  liegt  ob,  die  Stauschleuse  in  der  Fuhse,  die  Hauptschleusen
in  den  Be-  und  Entwässerungsgräben,  sowie  die  Haupt-Be-  und  Entwässerungsgräben,
  Brücken,  Siele  und  Ueberleitungen  auf  gemeinschaftliche  Kosten  zu  zu

al-