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Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
wissentlich von einer solchen falschen oder verfälschten Urkunde Gebrauch
macht, wird mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zu demselben Zwecke
von solchen für einen Anderen ausgestellten echten Urkunden, als ob
sie für ihn ausgestellt seien, Gebrauch macht, oder welcher solche für ihn
ausgestellte Urkunden einem Anderen zu dem gedachten Zwecke überläßt.
(§ 363 des Strafgesetzbuchs.)
1.
Mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten wird bestraft, wer
wissentlich von falschem oder gefälschtem Stempelpapier, von
falschen oder gefälschten Stempelmarken, Stempelblanketten,
Stempelabdrücken, Post= und Telegraphen-Freimarken oder
gestempelten Briefkuverts Gebrauch macht,
. Unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken, Stempelblankette
oder Stempelabdrücke für Spielkarten, Pässe oder sonstige Druck-
sachen oder Schriftstücke, ingleichen wer unechte Post- und Tele-
graphen-Freimarken oder gestempelte Briefkuverts in der Absicht
anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder
. echtes Stempelpapier, echte Stempelmarken, Stempelblankette,
Stempelabdrücke, Post= oder Telegraphen-Freimarken oder ge-
stempelte Briefkuverts in der Absicht verfälscht, sie zu einem
höheren Werte zu verwenden. (8 275 d. Str.-G.-Bchs.)