Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

250 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
die Zentralbehörden befugt, die Statuten außer Kraft zu setzen. (8 142.) 
Was man unter Gewerbe versteht, ist im Gesetz nicht 
ausgesprochen, sondern es beschränkt sich darauf, in § 6 auszu- 
sprechen, daß die Gewerbeordnung auf die Fischerei, die Errichtung und 
Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, 
das Unterrichtswesen, die advokatorische und Notariats-Praxis, den 
Gewerbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und Auswanderungs- 
agenten, der Versicherungsunternehmer und der Eisenbahnunternehmungen, 
die Befugnis zum Halten öffentlicher Fähren und die Rechtsverhältnisse 
der Schiffsmannschaften keine Anwendung findet. — Auf das Berg- 
wesen, die Ausübung der Heilkunde, den Verkauf von Arzneimitteln, 
den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht findet das Gewerbe- 
gesetz nur insoweit Anwendung, als dasselbe ausdrückliche Bestimmung 
darüber enthält. (8 6.) 
Wenn hiebei der Ackerbau, die Jagd, die Viehzucht, Gartenbau, 
der Weinbau, die Forstwirtschaft, der Unterricht, die Wissenschaft, der 
Betrieb der schönen Künste, der litterarische Erwerb, das Bergwesen, 
das Auswanderungswesen, das Versicherungswesen, die Fischerei nicht 
erwähnt sind, so hat dies seinen Grund darin, daß diese Betriebe nach 
gemeinem Sprachgebrauch als Gewerbe überhaupt nicht angesehen werden. 
Uebrigens ist es unmöglich, ein erschöpfendes Verzeichnis aufzustellen, 
ohne zugleich Betriebsarten, die sich augenscheinlich als Gewerbe quali- 
fizieren, in die Ausnahmen zu verweisen. 
Die Gewerbeordnung teilt die Gewerbe ein in: 
1. Stehenden Gewerbebetrieb; 
2. Gewerbebetrieb im Umherziehen; 
3. Marktverkehr. 
Das einzige allgemeine Erfordernis und die als Regel einzige 
Vorbedingung für die Befugnis zum selbständigen Gewerbebetrieb ist die 
Dispositionsfähigkeit (Selbständigkeit) d. h. die Selbstverantwortlichkeit. 
Eine Entziehung der Befugnis zum Gewerbebetrieb 
kennt die Gewerbeordnung nicht, es ist demgemäß nur die 
Untersagung eines einzelnen Betriebs und auch diese nur auf Grund 
ausdrücklicher Gesetzesvorschriften zulässig. (S. z. B. § 15 und 53.) 
Wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das 
Gemeinwohl kann die fernere Benützung einer jeden gewerblichen 
Anlage durch die höhere Verwaltungsbehörde zu jeder Zeit untersagt 
werden. Doch muß dem Besitzer alsdann für den erweislichen Schaden 
Ersatz geleistet werden. 
Gegen die untersagende Verfügung ist der Rekurs zulässig; wegen 
der Entschädigung steht der Rechtsweg offen. (8 51.) 
Die in dem 8§ 29 bezeichneten Approbationen können von der 
Verwaltungsbehörde nur dann zurückgenommen werden, wenn die Un- 
richtigkeit der Nachweise dargethan wird, auf Grund deren solche erteilt 
worden sind, oder wenn dem Inhaber der Approbation die bürgerlichen
	        
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