250 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
die Zentralbehörden befugt, die Statuten außer Kraft zu setzen. (8 142.)
Was man unter Gewerbe versteht, ist im Gesetz nicht
ausgesprochen, sondern es beschränkt sich darauf, in § 6 auszu-
sprechen, daß die Gewerbeordnung auf die Fischerei, die Errichtung und
Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt,
das Unterrichtswesen, die advokatorische und Notariats-Praxis, den
Gewerbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und Auswanderungs-
agenten, der Versicherungsunternehmer und der Eisenbahnunternehmungen,
die Befugnis zum Halten öffentlicher Fähren und die Rechtsverhältnisse
der Schiffsmannschaften keine Anwendung findet. — Auf das Berg-
wesen, die Ausübung der Heilkunde, den Verkauf von Arzneimitteln,
den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht findet das Gewerbe-
gesetz nur insoweit Anwendung, als dasselbe ausdrückliche Bestimmung
darüber enthält. (8 6.)
Wenn hiebei der Ackerbau, die Jagd, die Viehzucht, Gartenbau,
der Weinbau, die Forstwirtschaft, der Unterricht, die Wissenschaft, der
Betrieb der schönen Künste, der litterarische Erwerb, das Bergwesen,
das Auswanderungswesen, das Versicherungswesen, die Fischerei nicht
erwähnt sind, so hat dies seinen Grund darin, daß diese Betriebe nach
gemeinem Sprachgebrauch als Gewerbe überhaupt nicht angesehen werden.
Uebrigens ist es unmöglich, ein erschöpfendes Verzeichnis aufzustellen,
ohne zugleich Betriebsarten, die sich augenscheinlich als Gewerbe quali-
fizieren, in die Ausnahmen zu verweisen.
Die Gewerbeordnung teilt die Gewerbe ein in:
1. Stehenden Gewerbebetrieb;
2. Gewerbebetrieb im Umherziehen;
3. Marktverkehr.
Das einzige allgemeine Erfordernis und die als Regel einzige
Vorbedingung für die Befugnis zum selbständigen Gewerbebetrieb ist die
Dispositionsfähigkeit (Selbständigkeit) d. h. die Selbstverantwortlichkeit.
Eine Entziehung der Befugnis zum Gewerbebetrieb
kennt die Gewerbeordnung nicht, es ist demgemäß nur die
Untersagung eines einzelnen Betriebs und auch diese nur auf Grund
ausdrücklicher Gesetzesvorschriften zulässig. (S. z. B. § 15 und 53.)
Wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das
Gemeinwohl kann die fernere Benützung einer jeden gewerblichen
Anlage durch die höhere Verwaltungsbehörde zu jeder Zeit untersagt
werden. Doch muß dem Besitzer alsdann für den erweislichen Schaden
Ersatz geleistet werden.
Gegen die untersagende Verfügung ist der Rekurs zulässig; wegen
der Entschädigung steht der Rechtsweg offen. (8 51.)
Die in dem 8§ 29 bezeichneten Approbationen können von der
Verwaltungsbehörde nur dann zurückgenommen werden, wenn die Un-
richtigkeit der Nachweise dargethan wird, auf Grund deren solche erteilt
worden sind, oder wenn dem Inhaber der Approbation die bürgerlichen