252 Dritter Teil: Dier einzelnen Materienldes Reichsrechts.
scheinigung den Betrieb beginnt, hat die im § 147 angedrohte Strafe
verwirkt.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für bewegliche
Dampfkessel und Motore. (Bekanntmachung vom 5. August 1890, S. 163.)
Für den Rekurs und das Verfahren über denselben gelten die
Vorschriften der §§ 20 und 21. G 24.)
Die Errichtung oder Verlegung solcher Anlagen, deren Be-
trieb mit ungewöhnlichem Geräusch verbunden ist, muß,
sofern sie nicht nach den Vorschriften der §§ 16 bis 25 der Ge-
nehmigung bedarf, der Ortspolizeibehörde angezeigt werden. Letztere
hat, wenn in der Nähe der gewählten Betriebsstätte Kirchen, Schulen
oder andere öffentliche Gebäude, Krankenhäuser oder Heilanstalten vor-
handen sind, deren bestimmungsmäßige Benutzung durch den Gewerbe-
betrieb auf dieser Stelle eine erhebliche Störung erleiden würde, die
Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde darüber einzuholen, ob
die Ausübung des Gewerbes an der gewählten Betriebsstätte zu unter-
sagen oder nur unter Bedingungen zu gestatten sei. (# 27.)
Die Befugnis zum selbständigen Betriebe eines
stehenden Gewerbes begreift das Recht in sich, in be-
liebiger Zahl Gesellen, Gehilfen, Arbeiter jeder Art
und, soweit die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes
nicht entgegenstehen, Lehrlinge anzunehmen. In der Wahl
des Arbeits= und Hilfspersonals finden keine anderen Beschränkungen
statt, als die durch das gegenwärtige Gesetz festgestellten.
In Betreff der Berechtigung der Apotheker, Gehilfen und Lehr-
linge anzunehmen, bewendet es bei den Bestimmungen der Landes-
gesetze. (5 41.)
Wer zum selbständigen Betriebe eines stehenden Gewerbes befugt
ist, darf dasselbe innerhalb und unbeschadet der Bestimmungen des
3. Titels auch außerhalb des Gemeindebezirks seiner gewerblichen
Niederlassung ausüben.
Eine gewerbliche Niederlassung gilt nicht als vorhanden,
wenn der Gerbetreibende im Inlande ein zu dauerndem Gebrauche ein-
gerichtetes, beständig oder doch in regelmäßiger Wiederkehr von ihm
benutztes Lokal für den Betrieb seines Gewerbes nicht besitzt. (s5 42.)
Gegenstände, welche von dem Ankauf oder Feilbieten im Umher-
ziehen ausgeschlossen sind, dürfen auch innerhalb des Gemeindebezirks
des Wohnortes oder der gewerblichen Niederlassung von Haus zu Haus
oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen
Orten nicht feilgeboten oder zum Wiederverkauf angekauft werden, mit
Ausnahme von Bier und Wein in Fässern und Flaschen und vorbehaltlich
des nach § 32 erlaubten Gewerbebetriebes.
Das Feilbieten geistiger Getränke kann von der
Ortspolizeibehörde im Falle besonderen Bedürfnisses
vorübergehend gestattet werden. is 42a.)