Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

VII. Abschnitt: Das Gewerberecht. 271 
gegen den Arbeitgeber zu, wenn er von diesem vor rechtmäßiger Be- 
endigung des Arbeitsverhältnisses entlassen worden ist. (5 125b.) 
Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen verleitet, 
vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu 
verlassen, ist dem früheren Arbeitgeber für den entstandenen Schaden 
oder den nach § 124b an die Stelle des Schadensersatzes tretenden 
Betrag als Selbstschuldner mitverhaftet. In gleicher Weise haftet ein 
Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen annimmt, von dem 
er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch ver- 
pflichtet ist. 
In dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Umfang ist auch der- 
jenige Arbeitgeber mitverhaftet, welcher einen Gesellen oder Gehilfen, 
von dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit 
noch verpflichtet ist, während der Dauer dieser Verpflichtung in der 
Beschäftigung behält, sofern nicht seit der unrechtmäßigen Lösung 
des Arbeitsverhältnisses bereits 14 Tage verflossen sind. 
Den Gesellen und Gehilfen stehen im Sinne vorstehender Be- 
stimmungen die im § 119 b bezeichneten Personen gleich. (8 125.) 
Beim Abgange können die Arbeiter ein Zeugnis über die Art 
und Dauer ihrer Beschäftigung fordern. 
Dieses Zeugnis ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre 
Führung und ihre Leistungen auszudehnen. 
Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen zu 
versehen, welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wort- 
laute des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen. 
Ist der Arbeiter minderjährig, so kann das Zeugnis von dem 
gesetzlichen Vertreter gefordert werden. Dieser kann verlangen, daß 
das Zeugnis an ihn, nicht an den Minderjährigen ausgehändigt werde. 
Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des im § 108 bezeichneten 
Ortes, kann auch gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters die Aus- 
händigung unmittelbar an den Arbeiter erfolgen. (5 113) 
Das Lehrlingsverhältnis. 
Dasselbe ist wie folgt normiert: 
In Handwerksbetrieben steht die Befugnis zur Anleitung von 
Lehrlingen nur denjenigen Personen zu, welche das 24. Lebensjahr 
vollendet haben und in dem Gewerbe oder in dem Zweige des Gewerbes, 
in welchem die Anleitung der Lehrlinge erfolgen soll, 
entweder die von der Handwerkskammer vorgeschriebene Lehrzeit, oder 
solange die Handwerkskammer eine Vorschrift über die Dauer der 
Lehrzeit nicht erlassen hat, mindestens eine 3jährige Lehrzeit zurück- 
gelegt und die Gesellenprüfung bestanden haben, 
oder 5 Jahre hindurch persönlich das Handwerk selbständig ausgeübt 
haben oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung thätig ge- 
wesen sind. ( 129.)
	        
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