Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

274 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Lehrherrn beanspruchte Entschädigung, wenn in dem Lehrvertrage ein 
Anderes nicht ausbedungen ist, auf einen Betrag festzusetzen, welcher 
für jeden auf den Tag des Vertragsbruchs folgenden Tag der Lehr— 
zeit, höchstens aber für 6 Monate bis auf die Hälfte des in dem Ge- 
werbe des Lehrherrn den Gesellen oder Gehilfen ortsüblich gezahlten 
Lohnes sich belaufen darf. 
Für die Zahlung der Entschädigung sind als Selbstschuldner 
mitverhaftet der Vater des Lehrlings sowie derjenige Arbeitgeber, 
welcher den Lehrling zum Verlassen der Lehre verleitet oder welcher 
ihn in Arbeit genommen hat, obwohl er wußte, daß der Lehrling zur 
Fortsetzung eines Lehrverhältnisses noch verpflichtet war. Hat der Ent- 
schädigungsberechtigte erst nach Auflösung des Lehrverhältnisses von der 
Person des Arbeitgebers, welcher den Lehrling verleitet oder in Arbeit 
genommen hat, Kenntnis erhalten, so erlischt gegen diese der Ent— 
schädigungsanspruch erst, wenn derselbe nicht innerhalb 4 Wochen nach 
erhaltener Kenntnis geltend gemacht ist. (§ 127 g.) 
Wenn der Lehrherr eine im Mißverhältnisse zu dem Umfange 
oder der Art seines Gewerbebetriebs stehende Zahl von Lehrlingen hält 
und dadurch die Ausbildung der Lehrlinge gefährdet erscheint, so kann 
dem Lehrherrn von der unteren Verwaltungsbehörde die Entlassung 
eines entsprechenden Teiles der Lehrlinge auferlegt und die Annahme 
von Lehrlingen über eine bestimmte Zahl hinaus untersagt werden. 
Die Bestimmungen des § 126 a Abs. 3 finden hierbei entsprechende 
Anwendung. (8 128.) 
Die Lehrzeit soll in der Regel (vom Tage des Eintritts an) 
3 Jahre dauern; sie darf den Zeitraum von 4 Jahren nicht über- 
steigen. Unterbrechungen unverschuldeter Art und von kurzer Zeit 
alterieren den Lauf und die Beendigung des Lehrverhältnisses nicht. 
(§ 130 a.) 
Den Lehrlingen ist Gelegenheit zu geben, sich nach Ablauf der 
Lehrzeit der Gesellenprüfung (§ 129 Abs. 1) zu unterziehen. (8 131.) 
Die Verhältnisse der Betriebsbeamten, Werkmeister und Techniker 
sind folgende: 
Das Dienstverhältnis der von Gewerbeunternehmern gegen feste 
Bezüge beschäftigten Personen, welche nicht lediglich vorübergehend mit 
der Leitung oder Beaussichtigung des Betriebes oder einer Abteilung 
desselben beauftragt (Betriebsbeamte, Werkmeister und ähnliche Ange- 
stellte) oder mit höheren technischen Dienstleistungen betraut sind 
(Maschinentechniker, Bautechniker, Chemiker, Zeichner und dergleichen), 
kann, wenn nicht etwas anderes verabredet ist, von jedem Teile mit 
Ablauf jedes Kalendervierteljahres nach 6 Wochen vorher erklärter Auf- 
kündigung aufgehoben werden. (8 133a.) 
Jeder der beiden Teile kann vor Ablauf der vertragsmäßigen 
Zeit und ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des
	        
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