Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

VII. Abschnitt: Das Gewerberecht. 275 
Dienstverhältnisses verlangen, wenn ein wichtiger, nach den Umständen 
des Falles die Aufhebung rechtfertigender Grund vorliegt. (8 133 b.) 
Gegenüber den im 8 133a bezeichneten Personen kann die Auf—- 
hebung des Dienstverhältnisses insbesondere verlangt werden: 
1. wenn sie beim Abschluß des Dienstvertrages den Arbeitgeber 
durch Vorbringung falscher oder verfälschter Zeugnisse hinter- 
gangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, sie gleich- 
zeitig verpflichtenden Dienstverhältnisses in einen Irrtum ver- 
setzt haben; 
. wenn sie im Dienste untreu sind oder das Vertrauen miß- 
brauchen; 
3. wenn sie ihren Dienst unbefugt verlassen oder den nach dem 
Dienstvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen 
beharrlich verweigern; 
4. wenn sie durch anhaltende Krankheit oder durch eine längere 
Freiheitsstrafe oder Abwesenheit an der Verrichtung ihrer Dienste 
verhindert werden; 
5. wenn sie sich Thätlichkeiten oder Ehrverletzungen gegen den 
Arbeitgeber oder seinen Vertreter zu Schulden kommen lassen; 
6. wenn sie sich in einen unsittlichen Lebenswandel ergeben. 
In dem Falle zu 4 bleibt der Anspruch auf die vertragsmäßigen 
Leistungen des Arbeitgebers für die Dauer von 6 Wochen in Kraft, 
wenn die Verrichtung der Dienste durch unverschuldetes Unglück ver- 
hindert worden ist. Jedoch mindern sich die Ansprüche in diesem Falle 
um denjenigen Betrag, welcher dem Berechtigten aus einer auf Grund 
gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Krankenversicherung oder Unfall- 
versicherung zukommt. (§ 133c.) 
Die im § 133a bezeichneten Personen können die Auflösung des 
Dienstverhältnisses insbesondere verlangen: 
1. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich. Thätlichkeiten 
oder Ehrverletzungen gegen sie zu Schulden kommen lassen; 
2. v der Arbeitgeber die vertragsmäßigen Leistungen nicht ge- 
währt; 
3. wenn bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses ihr Leben oder 
ihre Gesundheit einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, 
welche bei Eingehung des Dienstverhältnisses nicht zu erkennen 
war. (8 133 d.] (Siehe auch § 105 b bis i, 119 a, 124 u. 125.) 
Auf Fabrikarbeiter finden die Bestimmungen der S§ 121 
bis 125 oder wenn die Fabrikarbeiter als Lehrlinge anzusehen sind, 
die §§ 126 bis 128 der Gewerbeordnung Anwendung (s. oben S. 232 
bis 238). Im übrigen gilt der Inhalt der Arbeitsordnung. 
Für jede Fabrik, in welcher in der Regel mindestens 20 Arbeiter 
beschäftigt werden, ist nach der Eröffnung des Betriebs eine Arbeits- 
ordnung zu erlassen. 
  
r
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.