VII. Abschnitt: Das Gewerberecht. 275
Dienstverhältnisses verlangen, wenn ein wichtiger, nach den Umständen
des Falles die Aufhebung rechtfertigender Grund vorliegt. (8 133 b.)
Gegenüber den im 8 133a bezeichneten Personen kann die Auf—-
hebung des Dienstverhältnisses insbesondere verlangt werden:
1. wenn sie beim Abschluß des Dienstvertrages den Arbeitgeber
durch Vorbringung falscher oder verfälschter Zeugnisse hinter-
gangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, sie gleich-
zeitig verpflichtenden Dienstverhältnisses in einen Irrtum ver-
setzt haben;
. wenn sie im Dienste untreu sind oder das Vertrauen miß-
brauchen;
3. wenn sie ihren Dienst unbefugt verlassen oder den nach dem
Dienstvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen
beharrlich verweigern;
4. wenn sie durch anhaltende Krankheit oder durch eine längere
Freiheitsstrafe oder Abwesenheit an der Verrichtung ihrer Dienste
verhindert werden;
5. wenn sie sich Thätlichkeiten oder Ehrverletzungen gegen den
Arbeitgeber oder seinen Vertreter zu Schulden kommen lassen;
6. wenn sie sich in einen unsittlichen Lebenswandel ergeben.
In dem Falle zu 4 bleibt der Anspruch auf die vertragsmäßigen
Leistungen des Arbeitgebers für die Dauer von 6 Wochen in Kraft,
wenn die Verrichtung der Dienste durch unverschuldetes Unglück ver-
hindert worden ist. Jedoch mindern sich die Ansprüche in diesem Falle
um denjenigen Betrag, welcher dem Berechtigten aus einer auf Grund
gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Krankenversicherung oder Unfall-
versicherung zukommt. (§ 133c.)
Die im § 133a bezeichneten Personen können die Auflösung des
Dienstverhältnisses insbesondere verlangen:
1. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich. Thätlichkeiten
oder Ehrverletzungen gegen sie zu Schulden kommen lassen;
2. v der Arbeitgeber die vertragsmäßigen Leistungen nicht ge-
währt;
3. wenn bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses ihr Leben oder
ihre Gesundheit einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde,
welche bei Eingehung des Dienstverhältnisses nicht zu erkennen
war. (8 133 d.] (Siehe auch § 105 b bis i, 119 a, 124 u. 125.)
Auf Fabrikarbeiter finden die Bestimmungen der S§ 121
bis 125 oder wenn die Fabrikarbeiter als Lehrlinge anzusehen sind,
die §§ 126 bis 128 der Gewerbeordnung Anwendung (s. oben S. 232
bis 238). Im übrigen gilt der Inhalt der Arbeitsordnung.
Für jede Fabrik, in welcher in der Regel mindestens 20 Arbeiter
beschäftigt werden, ist nach der Eröffnung des Betriebs eine Arbeits-
ordnung zu erlassen.
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