X. Abschnitt.
Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen
fälschlichen Gebrauch.
B- d. h. jede rechtsfähige, auch juristische Person und Handels-
gesellschaft, welche in ihrem Geschäftsbetrieb, sei es Produzent, Kauf-
mann, Vermittler (Kommissionär, Exporteur) zur Unterscheidung seiner
Waren von den Waren anderer eines oder mehrerer Warenzeichen sich
bedienen will, kann dieses Zeichen als Fabrik= oder Handelszeichen unter
seiner Firma oder unter ihrem bürgerlichen Namen zur Eintragung in
die Zeichenrolle des Patentamtes anmelden. (§ 1 des Gesetzes v. 12. Mai
1894, S. 441 und Ausf.--Verordnung vom 30. Juni 1894, S. 495 und vom
22. September 1894, S. 521 sowie vom 10. Mai 1903, S. 218.) Als Ge-
schäftsbetrieb gilt jedes auf Gewinn arbeitende Unternehmen im Bereiche
der Produktion oder des Handels. Von der Eintragung sind ausge-
schlossen Zeichen, die nur in Zahlen, Buchstaben oder Worten bestehen,
oder die öffentliche Wappen oder Aergernis erregende Darstellungen
enthalten. (§ 4 und § 360 Ziff. 7 des Straf-Gesetzbuches.) Wer wisesentlich
oder in grober Fahrlässigkeit ein Markenrecht verletzt, ist strafrechtlich
und zivilrechtlich verantwortlich. (§8 14—16, 18 und § 287 des Straf-
Gesetzbuchs.) 4
Das in der Genfer Konvention zum Neutralitätszeichen erklärte
rote Kreuz auf weißem Grund sowie die Worte „Rotes Kreuz“ dürfen,
abgesehen von militärischen Sanitätszwecken, zur Bezeichnung nur mit
Erlaubnis gebraucht werden. (Gesetz vom 22. März 1903, S. 122 und Be-
kanntmachung vom 7. Mai 1903, S. 215 und 216.)
Der Gebrauch und die Abbildung des Kaiserlichen Adlers in
der Form vom 3. August 1871 zur Bezeichnung von Waren und
Etiketten ist durch Erlaß vom 16. März 1872, S. 90 gestattet, der
Gebrauch desselben in der Form eines Wappenschildes laut Bekannt-
machung vom 11. April 1872, S. 93 jedoch ausgeschlossen worden.
5rs Titel sind keine Warenzeichen (Gesetz vom 12. Mai 1894, §s 34 Nr. 1
un 12.)