XI. Abschnitt: Das Civil-Medicinal= und Veterinärpolizeiwesen. 291
polizeibehörde unter Angabe der Werkstätte eine schriftliche Anzeige zu
machen. (8 138.)
Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung eigener Kinder unter
10 Jahren sind zugelassen durch Bekanntmachung vom 11. Juli 1904,
S. 305 und vom 20. Dezember 1905, S. 775.
Kinder unter 13 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden. Kinder
über 13 Jahren dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum
Besuche der Volksschule verpflichtet sind.
Die Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren darf die Dauer
von 6 Stunden täglich nicht überschreiten. (Gew.-Ord. § 135, Abs. 2, s. auch
Ees. v. 31. März 1903, S. 113.)
Im Uebrigen ist die Beschäftigung von Kindern in
dem Gesetz vom 30. März 1903, S. 113 speziell geregelt.
(S. hiezu Bekanntmachung vom 17. Dezember 1903, S. 312.)
Junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren dürfen nicht länger als
10 Stunden täglich beschäftigt werden. (§ 135, Abs. 3 der Gew.-Ord.)
Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (§ 135) dürfen nicht
vor 5½ Uhr morgens beginnen und nicht über 8 / Uhr abends dauern.
Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige
Pausen gewährt werden. Für jugendliche Arbeiter, welche nur 6 Stunden
täglich beschäftigt werden, muß die Pause mindestens eine ½ Stunde
betragen. Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß mindestens entweder
mittags eine 1 stündige sowie vormittags und nachmittags je eine
½ stündige, oder mittags eine 1½ stündige Pause gewährt werden.
Weährend der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäf-
tigung in dem Werkstattbetriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in
den Arbeitsräumen nur dann gestattet werden, wenn in denselben die-
jenigen Teile des Betriebs, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt
sind, für die Zeit der Pausen völlig eingestellt werden, oder wenn der
Aufenthalt im Freien nicht thunlich und andere geeignete Aufenthaltsräume
ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten nicht beschafft werden können.
An Sonn= und Festtagen, sowie während der von dem ordent-
lichen Seelsorger für den Katechumenen- und Konfirmanden-, Beicht= und
Kommunionunterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter
nicht beschäftigt werden. (§ 136.)
Arbeiterinnen dürfen in Fabriken nicht in der Nachtzeit von
8½¼ Uhr abends bis 5½ Uhr morgens und am Sonnabend sowie an
Vorabenden der Festtage nicht nach 5 ½ Uhr nachmittags beschäftigt werden.
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre darf die
Dauer von 11 Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn= und
Festtage von 10 Stunden, nicht überschreiten.
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens
1stündige Mittagspause gewährt werden.
Arbeiterinnen über 16 Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen