Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XI. Abschnitt: Das Civil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen. 295 
Ziff. 1 bis 5, 7 bis 9, Abs. 3, § 56 a oder § 56 b zuwiderhandelt. 
(§ 148 Ziff. 7 a der Gewerbeordnung.) 
Die gewerberechtlichen Verhältnisse des sog. unterärztlichen und 
niederen Heildienerpersonals (niedere Wundärzte, Heilgehilfen, Kranken- 
wärter, Bader, Hühneraugenoperateure) fallen nicht unter § 29 und 
gelten daher nach wie vor die landesgesetzlichen Vorschristen über die 
Bestellung des Hilfspersonals für die kleinere Chirurgie und die 
Hebammen. 
Bezüglich der Ausdrücke „Heilkunde“, „Arzt“, „Wundarzt“, Ge- 
burtshelfer“ geben die Gesetze Definitionen nicht. Es dürfte aber an- 
gebracht sein, solche hier zu geben. Im Sinne des § 6 der Gewerbe- 
ordnung versteht man unter: 
Heilkunde sowohl das Gewerbe der approbierten Aerzte und 
Tierärzte, als auch die niedere Chirurgie (Heilgehilfen r2c. s. oben), 
die Hebammenpraxis, überhaupt jede Art von Ausübung des Kranken- 
heilgewerbes; 
Arzt denjenigen oder diejenige, welcher zur Ausübung der Heil- 
kunde durchaus approbiert ist; 
Wundarzt denjenigen, welcher zur Ausübung der Wundarznei- 
kunde unbeschränkt approbiert ist; 
Geburtshelfer den, der zur Ausübung der Geburtshilfe in 
vollem Umfange, also auch soweit ärztliche Kenntnis erforderlich ist, 
approbiert ist; · 
Hebamme diejenige, welche zur Ausübung ihrer Praxis durch 
ein obrigkeitliches Prüfungszeugnis ermächtigt ist. Als Hebammen- 
gewerbe ist anzusehen die gewerbsmäßige Beihilse bei Geburten, soweit 
nicht damit eine ihrer Thätigkeit entzogene, ärztliche Kenntnisse fordernde 
geburtshilfliche Behandlung verbunden ist. 
Die Ausübung der Heilkunde im Umherziehen ist nach § 56 a 
insoweit ausgeschlossen, als der Ausübende für dieselbe nicht ap- 
probiert ist. 
Die Bezahlung der approbierten Aerzte u. s. w. (§ 29 Abs. 1) 
bleibt der Vereinbarung überlassen. Als Norm für streitige Fälle im 
Mangel einer Vereinbarung sind jedoch für dieselben Taxen von den 
Zentralbehörden festgesetzt worden. 
Unternehmer von Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs= und 
Privat-Irrenanstalten bedürfen einer Konzession der höheren Verwaltungs-= 
behörde. Die Konzession ist nur dann zu versagen: wenn Thatsachen 
vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung 
auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt darthun. (Gesetz vom 
23. Juli 1879, S. 267 und vom 6. August 1896, S. 685.) 
Ueber die sanitäts- und sittenpolizeilichen Gründe, welche die 
Konzessionierung dieser Anstalten forderten, führen die Motive aus:
	        
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