Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

8 Erster Teil: Geschichtl. Einleitung und die Verf.-Urkunde. 
Ich habe mich zu deren Vereinigung in Einer Hand in 
der Ueberzeugung bereit erklärt, daß dadurch die Gesamt- 
interessen des deutschen Vaterlandes und seiner verbündeten 
Fürsten entsprochen werde, zugleich aber in dem Vertrauen, 
daß die dem Bundespräsidium nach der Verfassung zustehenden 
Rechte durch Wiederherstellung eines Deutschen Reiches und 
der deutschen Kaiserwürde als Rechte bezeichnen werden, welche 
Eure Majestät im Namen des gesamten deutschen Vater- 
landes auf Grund der Einigung seiner Fürsten ausüben. 
Ich habe Mich daher an die deutschen Fürsten mit dem 
Vorschlag gewendet, gemeinschaftlich mit Mir bei Eurer 
Majestät in Anregung zu bringen, daß die Ausübung der 
Präsidialrechte des Bundes mit Führung des Titels eines 
deutschen Kaisers verbunden werde. 
Sobald Mir Eure Majestät und die verbündeten Fürsten 
Ihre Willensmeinung kundgegeben haben, würde Ich Meine 
Regierung beauftragen, das Weitere zur Erzielung der ent- 
sprechenden Vereinbarungen einzuleiten.“ 
(Sten. Ber. d. zweiten außerordentl. Session 1870, S. 76.) 
Diesem Vorschlag schlossen sich sämtliche deutsche Fürsten und 
Freie Städte an. Demzufolge brachte der Bundesrat des Nord- 
deutschen Bundes mit Einwilligung des Königs von Preußen am 
9. Dezember 1870 eine Vorlage bei dem Reichstage ein, „daß der 
Deutsche Bund den Namen „Deutsches Reich"“ und das Präsidium 
des Deutschen Reiches den Namen „Deutscher Kaiser“ führen solle.“ 
Der Reichstag nahm die Vorlage am 10. Dezember 1870 an und 
damit war die deutsche Kaiserwürde hergestellt. (Sten. Ber. 
1870, S. 167, 181). Dieselbe wurde am 18. Januar 1871 im Spiegelsaale 
des Schlosses zu Versailles mit folgenden Worten feierlich proklamiert: 
„Wir Wilhelm, König von Preußen, nachdem die deutschen 
Fürsten und Freien Städte den einmütigen Ruf an Uns 
gerichtet haben, mit Herstellung des Deutschen Reichs die seit 
mehr denn 60 Jahre ruhende deutsche Kaiserwürde zu er- 
neuern und zu übernehmen, und nachdem in der Verfassung 
des Deutschen Bundes die entsprechenden Bestimmungen 
vorgesehen sind, bekunden hiermit, daß Wir es als eine 
Pflicht gegen das gemeinsame Vaterland betrachtet haben, 
diesem Ruf der verbündeten deutschen Fürsten und Städte 
Folge zu leisten und die deutsche Kaiserwürde anzunehmen. 
Demgemäß werden Wir und Unsere Nachkommen 
an der Krone Preußens fortan den kaiserlichen 
Titel in allen Unseren Beziehungen und Ange- 
legenheiten des Deutschen Reichs führen und hoffen 
zu Gott, daß es der deutschen Nation gegeben sein werde,
	        
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