XIV. Abschnitt: Das Versicherungswesen. 327
nohme des Reichs, der Armenverbände, der Arbeitgeber und der Ar-
beiter an der Aufbringung der Mittel, sowie durch Herstellung eines
eiheitlichen Katasters der Betriebe und endlich durch eine zweckmäßige
Anppa#ssung an die Armen= und Steuergesetzgebung sehr wohl denkbar.
· Die Vorteile, die diese Verschmelzungen herbeiführen würden,
würden sicher sehr viel größer und die Nachteile und Kosten sehr viel
lliner sein als die des bisherigen Zustandes.
Damit würde auch die Aufhebung des Unterschieds zwischen land= und
forstwirtschaftlichen, seemännischen und industrieellen (Fabrik-) Arbeitern
und Gesinde, der fast durch nichts als eben durch den Sprachgebrauch
begründet ist, beseitigt werden.
All diesen Arbeitsleuten und namentlich ihren An-
gehörig en ist es sicherlich lieber, wenn sie vom 1. Tag der
Erwerbsunfähigkeit an eine und auch nur einerlei Rente
aus einer und derselben Kasse und nicht je nach der Ur-
sache der Erwerbsunfähigkeit eine oder gar verschiedene
Renten und aus verschiedenen Kassen erhalten.
Eine Beschleunigung dieser Vereinheitlichung läge im Interesse
der Verschmelzung in Ansehung der Unterschiede in den Vermögens-
verhältnissen der Kassen.
Der außerordentlichen Bedeutung einer solchen Reform wegen wäre
üs daher angebracht, wenn eine sländige Kommission zur Ausarbeilung
eines Versorgungsgesetzes aus Vertretern der Jurie, der Verwaltungen,
der Arbeitgeber und der Arbeiter des Reichs, der Armenverbände 2c. ge-
bildet würde, wie dies behufs Ausarbeitung der Justizgesetze, des Bür-
gerlichen Gesetzbuches und des Arzneibuches geschehen ist.
In Anbetracht dieser Umstände und des provisorischen Charakters
des bestehenden Rechtszustandes und in Ansehung meines Bestrebens,
diesem meinem Werk lange Brauchbarkeit zu verleihen, habe ich von
der Behandlung der bestehenden Personal-Versorgungsgesetzgebung abge-
sehen, um eventuell später in einem besonderen Anhang die sozialen
Eesetzesbestimmungen darzulegen.
2. Kapitel.
Die Personen= und die Sachversicherung
als Gewerbebetrieb.
Das Gesetz vom 12. Mai 1901, S. 139 unterstellt alle Privat-
unternehmungen, welche den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum
Gegenstande haben, der Beaufsichtigung des Neiches, mit Aus-
nahme derjenigen, die ihren Mitgliedern Unterstützung gewähren, ohne
ihnen einen Rechtsanspruch darauf einzuräumen. "