Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XV. Abschnitt: Das Münz= und Papiergeldwesen. 337 
ausnahmsweise ein Ersatz geleistet werden kann, bleibt ihrem pflicht- 
mäßigen Ermessen überlassen. (& 6 d. Ges. v. 30. April 1874, S. 40.) 
Die Reichskassenscheine werden bei allen Kassen des Reichs und 
sämtlicher Bundesstaaten nach ihrem Neunwerte in Zahlung angenommen 
und von der Reichs-Hauptkasse für Rechnung des Reichs jederzeit auf 
Erfordern gegen bares Geld eingelöst. (Vergl. Gesetz vom 21. Juli 1884, 
S. 172.) 
Im Privatverkehr findet ein Zwang zu ihrer Annahme nicht 
tatt. (§ 5.) 
Das zur Herstellung von Reichskassenscheinen verwendete Papier 
(das sog. Wilcox-Papier) ist durch Gesetz vom 26. Mai 1885 S. 165 
besonders geschützt. (Im übrigen vergl. 8§ 146 bis 149, 151, 152 u. 360 Zif. 4 
bis 6 des Strafgesenbunchs.) 
Hinsichtlich der Banknoten enthält das Münzgesetz, wie 
schon oben erwähnt, in Art. 18 die Vorschrift, daß Banknoten nur 
z aurnwert" von nicht weniger als 100 Mark zur Ausgabe gelangen 
dürfen. 
In Ausführung dieser Vorschriften ist nun durch Gesetz vom 
21. Dezember 1874 S. 193 bestimmt: 
Eine Bank, welche zur Ausgabe von Banknoten befugt ist, darf 
vom 1. Juli 1875 ab Banknoten, welche auf Beträge von 50 Mark 
oder darunter lauten, wenn dieselben von ihr ausgestellt sind, nicht 
ausgeben und, wenn sie von einer anderen Bank ausgestellt sind, nur 
an die letztere in Zahlung geben oder bei derselben zur Einlösung 
präsentieren. (§ 1.) 
Durch Gesetz vom 20. Febr. 1906 S. 318 ist die Reichsbank 
ermächtigt worden, Banknoten auf Beträge von 50 Mk. und 20 Mk. 
auszufertigen und auszugeben. 
Die Mitglieder des Vorstandes einer Bank werden, wenn die 
Bank den Vorschriften des § 1 zuwider Noten ausgiebt, mit einer Geld- 
strafe bestraft, welche dem 4 fachen des gesetzwidrig ausgegebenen Betrages 
gleichkommt, mindestens aber 1000 Mark beträgt. (6 2.) 
  
 
	        
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