XV. Abschnitt: Das Münz= und Papiergeldwesen. 337
ausnahmsweise ein Ersatz geleistet werden kann, bleibt ihrem pflicht-
mäßigen Ermessen überlassen. (& 6 d. Ges. v. 30. April 1874, S. 40.)
Die Reichskassenscheine werden bei allen Kassen des Reichs und
sämtlicher Bundesstaaten nach ihrem Neunwerte in Zahlung angenommen
und von der Reichs-Hauptkasse für Rechnung des Reichs jederzeit auf
Erfordern gegen bares Geld eingelöst. (Vergl. Gesetz vom 21. Juli 1884,
S. 172.)
Im Privatverkehr findet ein Zwang zu ihrer Annahme nicht
tatt. (§ 5.)
Das zur Herstellung von Reichskassenscheinen verwendete Papier
(das sog. Wilcox-Papier) ist durch Gesetz vom 26. Mai 1885 S. 165
besonders geschützt. (Im übrigen vergl. 8§ 146 bis 149, 151, 152 u. 360 Zif. 4
bis 6 des Strafgesenbunchs.)
Hinsichtlich der Banknoten enthält das Münzgesetz, wie
schon oben erwähnt, in Art. 18 die Vorschrift, daß Banknoten nur
z aurnwert" von nicht weniger als 100 Mark zur Ausgabe gelangen
dürfen.
In Ausführung dieser Vorschriften ist nun durch Gesetz vom
21. Dezember 1874 S. 193 bestimmt:
Eine Bank, welche zur Ausgabe von Banknoten befugt ist, darf
vom 1. Juli 1875 ab Banknoten, welche auf Beträge von 50 Mark
oder darunter lauten, wenn dieselben von ihr ausgestellt sind, nicht
ausgeben und, wenn sie von einer anderen Bank ausgestellt sind, nur
an die letztere in Zahlung geben oder bei derselben zur Einlösung
präsentieren. (§ 1.)
Durch Gesetz vom 20. Febr. 1906 S. 318 ist die Reichsbank
ermächtigt worden, Banknoten auf Beträge von 50 Mk. und 20 Mk.
auszufertigen und auszugeben.
Die Mitglieder des Vorstandes einer Bank werden, wenn die
Bank den Vorschriften des § 1 zuwider Noten ausgiebt, mit einer Geld-
strafe bestraft, welche dem 4 fachen des gesetzwidrig ausgegebenen Betrages
gleichkommt, mindestens aber 1000 Mark beträgt. (6 2.)