Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XVI. Abschnitt: Das Notenbankwesen. 339 
ebenso in Zahlung anzunehmen und zwar bei Vermeidung der Ent- 
ziehung der Befugnis zur Notenausgabe. G 50 Ziff. 3.) 
Für beschädigte Noten hat sie Ersatz zu leisten, sofern der 
Inhaber entweder einen Teil der Note präsentiert, welcher größer ist, 
als die Hälfte, oder den Nachweis führt, daß der Rest der Note, von 
welcher er nur die Hälste oder einen geringeren Teil als die Hälfte 
präsentiert, vernichtet sei. 
Für vernichtete oder verlorene Noten Ersatz zu leisten, 
ist sie nicht verpflichtet. (6& 4.) 
Banknoten, welche in der Kasse der Bank oder einer ihrer 
Zweiganstalten oder in eine von ihr bestellte Einlösungskasse in be- 
schädigtem oder beschmutztem Zustande zurückkehren, 
dürfen nicht wieder ausgegeben werden. (8 5.) 
Der Aufruf und die Einziehung der Noten einer Bank 
oder einer Gattung von Banknoten darf nur auf Anordnung oder 
mit Genehmigung des Bundesrats erfolgen. 
Die Anordnung erfolgt, wenn ein größerer Teil des Umlaufs 
sich in beschädigtem oder beschmutztem Zustande befindet, oder wenn 
die Bank die Befugnis zur Notenausgabe verloren hat. 
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn nachgewiesen 
wird, daß Nachahmungen der aufzurufenden Noten in den Verkehr ge- 
bracht sind. (8 6.) 
Solche Aufrufe sind erlassen worden durch folgende Bekannt- 
machungen vom: 
7. Juni 1877, S. 527, Bayerische Hypotheken= und Wechselbank; 
15. März 1878, S. 6, Preußische Bank; 
10. April 1878, S. 12, 
19. Oktober 1878, S, 350, Nostocker Bank; 
August 1886, S. 259, Kommerzbank in Lübeck; 
uJuli 1887, S. 286, Kölnische Privatbank in Köln; 
u. Juli 1889, S. 166 f, Hannoversche Bank in Hannover; 
u. Oktober 1889, S. 199, Bremer Bank in Bremen; 
u. Juli 1890, S. 76f, Leipziger Kassenverein in Leipzig; 
u. Dezember 1890, S. 205, Magdeburger Privatbank in Magdeburg; 
u. Dezember 1890, S. 206, Provinzial-Aktien-Bank des Groß- 
herzogtums Posen in Posen; 
u. Dezemb. 1890, S. 213 f, Danziger Privat-Aktien-Bank in Danzig; 
Februar 1891, S. 12, Chemnitzer Stadtbank; 
April 1893, S. 153, Magdeburger Privatbank in Magdeburg; 
November 1893, S. 263 f, Städtische Bank in Breslau; 
Juli 1901, S. 262, Frankfurter Bank in Frankfurt a. M.; 
. Juni 1902, S. 225, Bank für Deutschland in Darmstadt. 
Den Banken ist nicht gestattet: 
1. Wechsel zu acceptieren; 
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