340 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
2. Waren oder kurshabende Papiere für eigene oder für fremde
Rechnung auf Zeit zu kaufen oder auf Zeit zu verkaufen, oder
für die Erfüllung solcher Kaufs= oder Verkaufsgeschäfte Bürg-
schaft zu übernehmen (Termingeschäfte). ( 7.)
Banken, welche Noten ausgeben, haben
1. den Stand ihrer Aktiva und Passiva vom 7., 15, 23. und
Letzten jeden Monats, spätestens am 5. Tage nach diesen Ter-
minen und
4 spätestens 3 Monate nach dem Schlusse jedes Geschäftsjahrs
eine genaue Bilanz ihrer Aktiva und Passiva, sowie den Jahres-
abschluß des Gewinn= und Verlustkontos durch den Reichs-
anzeiger auf ihre Kosten nach dem in § 8 bezeichneten Schema
zu veröffentlichen. Unrichtige Angaben hätten Bestrafung von
mindestens 500 Mark bezw. bis zu 3 Monaten Gefängnis zur Folge.
(§ 8 und 59 Ziff. 1 und 2.)
Banken, deren Notenumlauf ihren Barvorrat und den ihnen für
die ihren Barvorrat übersteigende Notenausgabe zugewiesenen (s. Reichs-
gesetzblatt von 1875, S. 198) Betrag übersteigt, haben von dem Ueberschuß
5% Notensteuer jährlich an die Reichskasse zu entrichten. Als Bar-
vorrat gilt dabei der in den Kassen der Bank befindliche Betrag an
kursfähigem deutschem Gelde, an Reichskassenscheinen, an Noten anderer
deutschen Banken und an Gold in Barren oder ausländischen Münzen,
das Pfund fein zu 1392 Mark berechnet.
Erlischt die Befugnis einer Bank zur Notenausgabe
(§ 49), so wächst der derselben zustehende Anteil (Kontingent) an dem
Gesamtbetrag des der Steuer nicht unterliegenden ungedeckten Noten-
umlaufs dem Anteil der Reichsbank zu. (§ 9.)
Vergleiche hiezu die Bekanntmachungen vom: 1. April 1876,
S. 124; 23. Juli 1876, S. 170; 131: Oktober 1877, S. 567;
25. Juli 1886, S. 236; 15. März 1887, S. 123; 16. Juli 1889,
S. 170; 25. Oktober 1889, S. 200; 9. Mai 1890, S. 68;
14. Januar 1891, S. 9; 27. Februar 1894, S. 152; 6. Juli 1901,
S. 263; ferner Art. 5 des Gesetzes vom 7. Juni 1899, S. 312, so-
wie Bekanntmachung vom 5. Juni 1902, S. 226.
Die Gesamtheit der Anteile (Kontingente) der in dem Reichsgesetz-
blatt von 1875, S. 198 bezeichneten 33 Banken betrug seinerzeit zu-
sammen 385 Millionen Mark, worunter 250 Millionen Mark Anteil
der Reichsbank. Dieser Anteil der Reichsbank infolge Verzichts auf
das Recht zur Ausgabe von Banknoten seitens der bei § 6 oben be-
bezeichneten Banken bis 5. Juni 1902 auf 470 Millionen Mark ge-
stiegen. (Reichsgesetzblatt von 1902, S. 225.)
Zum Zwweck der Feststellung der Steuer hat die Verwaltung der
Bank am 7., 15., 23. und Letzten jeden Monats den Betrag des Bar-
vorrats und der umlaufenden Noten der Bank festzustellen und diese
Feststellung an die Aufsichtsbehörde einzureichen. Am Schluß jeden
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