Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

12 Erster Teil: Geschichtl. Einleitung und die Verf.-Urkunde. 
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4. Ebenso bleiben bis auf weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen 
den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Uebernahme von Aus- 
zuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener 
Staatsangehörigen bestehen. 
5. Hinsichtlich der Erfüllung der Militärpflicht im Verhältnis zu dem 
Heimatslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nötige geordnet 
werden. 
6. Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch 
auf den Schutz des Reichs. 
Artikel 4. 
Der Baaufsichtigung seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben 
unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten: 
1) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimats= und Nieder- 
lassungsverhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremden- 
polizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungs- 
wesens, soweit diese Gegenstände nicht schon durch den Art. 3 
dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Aus- 
schluß der Heimats= und Niederlassungs-Verhält- 
nisse, desgleichen über dic Kolonisation und die Auswanderung 
nach außerdeutschen Ländern; 
2) die Zoll= und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des 
Reichs zu verwendenden Steuern; 
3) die Ordnung des Maß-, Münz= und Gewichtssystems, nebst Fest- 
stellung der Grundsätze über die Emission von sundiertem und 
unfundiertem Papiergelde; 
4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen; 
5) die Erfindungspatente; 
6) der Schutz des geistigen Eigentums; 
7) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels 
im Auslande der deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur Sce 
und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche 
vom Reiche ausgestattet wird; 
das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Be- 
stimmung im Art. 46, und die Herstellung von Land= und 
Wasserstraßen im Interesse der Landesverteidigung und des all- 
gemeinen Verkehrs; 
der Flößerei und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten 
gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie 
die Fluß= und sonstigen Wasserzölle, desgleichen die Seeschiffahrts- 
zeichen: Leuchtfeuer. Tonnen, Backen und sonstige Tagesmarken; 
(Gesetz vom 3. März 1873, S. 47.) 
10) Das Post= und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und 
Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmung 
im Artikel 52: 
11) Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkennt- 
nissen in Zivilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt; 
12) sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden; 
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