12 Erster Teil: Geschichtl. Einleitung und die Verf.-Urkunde.
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4. Ebenso bleiben bis auf weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen
den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Uebernahme von Aus-
zuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener
Staatsangehörigen bestehen.
5. Hinsichtlich der Erfüllung der Militärpflicht im Verhältnis zu dem
Heimatslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nötige geordnet
werden.
6. Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch
auf den Schutz des Reichs.
Artikel 4.
Der Baaufsichtigung seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben
unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:
1) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimats= und Nieder-
lassungsverhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremden-
polizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungs-
wesens, soweit diese Gegenstände nicht schon durch den Art. 3
dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Aus-
schluß der Heimats= und Niederlassungs-Verhält-
nisse, desgleichen über dic Kolonisation und die Auswanderung
nach außerdeutschen Ländern;
2) die Zoll= und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des
Reichs zu verwendenden Steuern;
3) die Ordnung des Maß-, Münz= und Gewichtssystems, nebst Fest-
stellung der Grundsätze über die Emission von sundiertem und
unfundiertem Papiergelde;
4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;
5) die Erfindungspatente;
6) der Schutz des geistigen Eigentums;
7) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels
im Auslande der deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur Sce
und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche
vom Reiche ausgestattet wird;
das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Be-
stimmung im Art. 46, und die Herstellung von Land= und
Wasserstraßen im Interesse der Landesverteidigung und des all-
gemeinen Verkehrs;
der Flößerei und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten
gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie
die Fluß= und sonstigen Wasserzölle, desgleichen die Seeschiffahrts-
zeichen: Leuchtfeuer. Tonnen, Backen und sonstige Tagesmarken;
(Gesetz vom 3. März 1873, S. 47.)
10) Das Post= und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und
Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmung
im Artikel 52:
11) Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkennt-
nissen in Zivilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt;
12) sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;
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