XVII. Abschnitt: Das Börsenwesen. 359
kommissaren und den Börsenorganen werden von der Landesregierung
erlassen. (8 30.)
Bei Geschäften in Waren oder Wertpapieren kann ein Anspruch
auf Berücksichtigung bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises
nur erhoben werden, wenn sie durch Vermittlung eines Kursmaklers
abgeschlossen sind. Die Berechtigung des Börsenvorstandes, auch andere
Geschäfte zu berücksichtigen, bleibt hierdurch unberührt. (§8 31.)
Die Kursmakler dürfen in den Geschäftszweigen, für welche sie
bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises mitwirken, nur insoweit
für eigene Rechnung oder in eigenem Namen Handelsgeschäfte schließen
oder eine Bürgschaft für die von ihnen vermittelten Geschäfte über-
nehmen, als dies zur Ausführung der ihnen erteilten Austräge nötig
ist; die Landesregierung bestimmt, in welcher Weise die Beobachtung
dieser Vorschrift zu überwachen ist. Die Giltigkeit der abgeschlossenen
Geschäfte wird hierdurch nicht berührt.
Die Kursmakler dürfen, soweit nicht die Landesregierung Aus-
nahmen zuläßt, kein sonstiges Handelsgewerbe betreiben, auch nicht an
einem solchen als Kommandist oder stiller Gesellschafter beteiligt sein;
ebensowenig dürfen sie zu einem Kaufmann in dem Verhältnisse eines
Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten oder Handlungsgehilfen stehen.
G 32.)
Die im Art. 67 Abs. 2, im Art. 71 Abs. 1 und in den Art.
72 bis 74, 76, 79 bis 83 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Vor-
schriften finden auf die Kursmakler Anwendung.
Das von dem Kursmakler zu führende Tagebuch muß vor dem
Gebrauche Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet und
dem Börsenvorstande zur Beglaubigung der Zahl der Blätter vorge-
legt werden.
Wenn ein Kursmakler stirbt oder aus dem Amt scheidet, ist sein
Tagebuch bei dem Börsenvorstande niederzulegen. (8 33.)
Für die Vermittelung von Börsengeschäften findet eine amtliche
Bestellung von Handelsmaklern im Sinne des Art. 66 des Handels-
gesetzbuchs nicht statt; die bisher erfolgten Bestellungen verlieren ihre
Wirksamkeit.
Zur Vornahme der nach den Art. 311, 343, 318, 354, 357,
365, 366 und 387 des Handelsgesetzbuchs durch einen Handelsmakler
zu bewirkenden Verkäufe sind auch die Kursmakler, sowie die sonst zur
Vornahme von Verkäufen der bezeichneten Art oder von Versteigerungen
öffentlich ermächtigten Handelsmakler befugt. (§ 34.)
Der Börsenterminhandel.
Als Börsentermingeschäfte in Waren oder Wertpapieren gelten
Kauf= oder sonstige Anschaffungsgeschäfte auf eine festbestimmte Liefe-
rungszeit oder mit einer festbestimmten Lieferungsfrist, wenn sie nach