Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

414 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Brief- 
sendungen und die zum Verkauf nicht geeigneten Gegenstände nach 
Verlauf von 3 Monaten vernichtet. Dagegen ist bei Einschreib- 
sendungen, bei Briefen mit Wertangabe oder bei Briefen, 
in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände mit Wert vorgefunden 
haben, ohne daß ihr Wert angegeben war, sowie bei Postanweisungm 
und bei Paketen mit oder ohne Wertangabe der Absender öffentlich außzu- 
fordern, innerhalb 4 Wochen die unbestellbaren Gegenstände in Empfang zu 
nehmen. Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. 
Bleiben auch die Recherchen erfolglos, so verfallen die Sen- 
dungen der Post-Unterstützungskasse, Briefe und zur Veräußerung nicht 
geeignete sonstige Gegenstände werden vernichtet. (8 46.) 
VI. Die Personenbeförderung mit den Posten. 
Zur Reise mit den ordentlichen Posten kann man 
sich melden: 
1. bei den Postanstalten und zwar frühestens am Werktage vor der 
Abreise und spätestens bis Schluß der Personenbeförderung, 
d. h. 5— 15 Minuten vor der Abgangszeit; 
2. bei den unterwegs belegenen Haltestellen. 
Die Meldung ad 1 wird durch einen nummerierten Fahrschein 
bescheinigt. (§ 13.) 
Die Meldung ad 2 kann nur berücksichtigt werden, wenn noch 
Plätze im Hauptwagen oder in den Beiwagen unbesetzt sind. (6 51.) 
Von der Reise sind ausgeschlossen: 
1. Kranke, die mit epileptischen oder Gemütsleiden, mit ansteckenden 
oder eckelerregenden Uebeln belastet sind; 
betrunkene, unanständige, unrein angezogene bezw. Anstoß er- 
regende Personen; 
Gefangene; 
Personen, die Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich 
führen. (8 52.) 
Kinder bis zu 4 Jahren sind frei, wenn sie auf dem Schoße einer 
erwachsenen Person reisen. Aeltere kosten das volle Personengeld. (& 54) 
Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks in- 
soweit unbeschränkt gestattet, als die einzelnen Gegenstände zur Ver- 
sendung mit der Post geeignet sind. Kleinere Gegenstände, die ohne 
Belästigung der anderen Reisenden im Personenraum untergebracht 
werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Aufsicht mit sich 
führen. Anderes Gepäck muß spätestens 15 Minuten vor Abgang 
der Post der Postanstalt zur Verladung übergeben werden. (§ 58. 
Dem Reisenden kann die Verfügung über das der Post über- 
gebene Reisegepäck nur während des Aufenthalts an Orten, an denen 
sich eine Postanstalt befindet, und gegen Rückgabe oder Hinterlegung 
des Gepäckscheins gestattet werden. (§ 360.) 
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