414 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Brief-
sendungen und die zum Verkauf nicht geeigneten Gegenstände nach
Verlauf von 3 Monaten vernichtet. Dagegen ist bei Einschreib-
sendungen, bei Briefen mit Wertangabe oder bei Briefen,
in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände mit Wert vorgefunden
haben, ohne daß ihr Wert angegeben war, sowie bei Postanweisungm
und bei Paketen mit oder ohne Wertangabe der Absender öffentlich außzu-
fordern, innerhalb 4 Wochen die unbestellbaren Gegenstände in Empfang zu
nehmen. Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders.
Bleiben auch die Recherchen erfolglos, so verfallen die Sen-
dungen der Post-Unterstützungskasse, Briefe und zur Veräußerung nicht
geeignete sonstige Gegenstände werden vernichtet. (8 46.)
VI. Die Personenbeförderung mit den Posten.
Zur Reise mit den ordentlichen Posten kann man
sich melden:
1. bei den Postanstalten und zwar frühestens am Werktage vor der
Abreise und spätestens bis Schluß der Personenbeförderung,
d. h. 5— 15 Minuten vor der Abgangszeit;
2. bei den unterwegs belegenen Haltestellen.
Die Meldung ad 1 wird durch einen nummerierten Fahrschein
bescheinigt. (§ 13.)
Die Meldung ad 2 kann nur berücksichtigt werden, wenn noch
Plätze im Hauptwagen oder in den Beiwagen unbesetzt sind. (6 51.)
Von der Reise sind ausgeschlossen:
1. Kranke, die mit epileptischen oder Gemütsleiden, mit ansteckenden
oder eckelerregenden Uebeln belastet sind;
betrunkene, unanständige, unrein angezogene bezw. Anstoß er-
regende Personen;
Gefangene;
Personen, die Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich
führen. (8 52.)
Kinder bis zu 4 Jahren sind frei, wenn sie auf dem Schoße einer
erwachsenen Person reisen. Aeltere kosten das volle Personengeld. (& 54)
Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks in-
soweit unbeschränkt gestattet, als die einzelnen Gegenstände zur Ver-
sendung mit der Post geeignet sind. Kleinere Gegenstände, die ohne
Belästigung der anderen Reisenden im Personenraum untergebracht
werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Aufsicht mit sich
führen. Anderes Gepäck muß spätestens 15 Minuten vor Abgang
der Post der Postanstalt zur Verladung übergeben werden. (§ 58.
Dem Reisenden kann die Verfügung über das der Post über-
gebene Reisegepäck nur während des Aufenthalts an Orten, an denen
sich eine Postanstalt befindet, und gegen Rückgabe oder Hinterlegung
des Gepäckscheins gestattet werden. (§ 360.)
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